Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1431 (März 2)

Grünberger mahnen Antoniter wegen Zahlung von Bede und Geschoß

Regest-Nr. 8992

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Drucke: Glaser, Urkunden Grünberg, S. 7 f. Nr. 6 nach der Urkunde des Stadtarchiv Grünberg, die vermutlich später an das Staatsarchiv Darmstadt abgegeben wurde und heute verschollen ist. [...] Rundsiegel [...] 4,1 cm, in gotischer Nische stehender hl. Antonius, Palmzweig mit der Rechten über die Schulter haltend, in der Linken Stab mit Antoniterkreuz, zu Füßen Schild, darin oben zwei Zinnen (?), darunter das Antoniterkreuz, Umschrift z.T. undeutlich.
Regesten: Wagner, Die geistlichen Stifte 1, S. 13; Scriba, Regesten Urkunden Hessen 2, Nr. 2144; Eckhardt, Die oberhessischen Klöster 3, 1, S. 249 Nr. 358.
Literatur: Glaser, Geschichte der Stadt Grünberg Nachdr., S. 82; Küther, Grünberg, S. 110; Ebel, Grünberg in Oberhessen, S. 39.
Regest
Ludwig (I.) von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen bekundet, seine "lieben Getreuen" Bürgermeister und Rat zu Grünberg hätten den "ehrbaren Herrn" Heinrich von Schlitz (Slitze), Meister des Hauses St. Antonii daselbst, seinen "lieben Andächtigen", im Namen des genannten Hauses wegen etlicher rückständiger und nach ihrer Meinung ihnen jährlich in zukünftigen Zeiten zustehender Bede und Geschoß von Äckern, Häusern, Hofstätten und anderen Gütern, die Heinrichs Vorgänger für das Haus von Bürgern zu Grünberg oder sonst gekauft und an das Haus gebracht hätten, die in ihre Bede gehört hätten und nun gehören sollten, auch um Weinschank verklagt (angelanget). Beide Parteien seien vor ihn und seine Räte zcu reden gekommen und hätten die Entscheidung ihm und seinen Räten "in Freundschaft" überlassen. Er hat sie daher nach Rat seiner Räte und seinem besten Gutdünken gesatzt und geschieden und trifft mit beider Parteien Willen durch diese Urkunde folgende Entscheidung: der genannte Meister und seine Nachfolger sollen von den Gütern, die sie jetzt innehaben, die bürgerlich gewesen sind und in das städtische Geschoß gehört haben, zu ewigen Zeiten an Schöffen und Rat und ihre Nachfolger jährlich am St. Michaelstag, wenn sie ihre Herbstbede setzen und aufheben, 10 gute rheinische Gulden bezahlen und in Zukunft keine Erbgüter (erbe), Äcker oder Wiesen, die in Geschoß und Bede zu Grünberg gehören, kaufen oder an sich bringen. Wird aber um Gottes willen oder in Testamentsweise dem Antoniterhaus etwas gegeben und beschieden, das schoßpflichtig wäre, so sollen sie es feilbieten und binnen einem Jahr veräußern und verkaufen. Sollte das nicht möglich sein, so sollen sie davon so lange Bede und Geschoß zahlen, wie sie das behalten.
Siegler: der Landgraf, der Stadtrat (sig. Magistrati) (und der Antoniterpräzeptor).
(Datum feria sexta ante dominicam oculi a.d.) 1431.
Datierung nach der Urkunde von 1507 März 22 ([Eckhardt, Klosterarchive 7] Nr. 760); Glaser hat nur die Jahreszahl gedruckt.
Nachweise

Weitere Personen

Hessen, Landgrafen, Ludwig I. · Schlitz, Heinrich [III.] von

Weitere Orte

Grünberg, Bede · Grünberg, Bürgermeister · Grünberg, Stadtrat · Grünberg, Antoniter

Sachbegriffe

Bürgermeister · Räte · Klöster · Steuern · Beden · Streitigkeiten · Güter, geschoßpflichtige · Bürger · Verkäufe · Weinschank · Streitigkeiten, Schlichten von · Wiesen · Äcker · Seelstiftungen, Veräußern von · Erbgüter · Testamente · Antoniter · Mönche

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Eckhardt, Klosterarchive 7

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 8992 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/8992> (Stand: 25.04.2024)