Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1491 Oktober 1

Verhandlungen in den streitigkeiten zwischen denen von Hatzfeld

Regest-Nr. 8418

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Abschriften: Archiv Hatzfeld-Wildenburg, Nr. 616, Papier, Moderschäden.
Regesten: Kloft, Inventar Hatzfeld-Wildenburg 2, Nr. 657.
Regest
Herzog Wilhelm von Jülich, Landgraf Wilhelm [III.] und Graf Gerhard von Sayn haben in den Streitigkeiten zwischen Georg von Hatzfeld, Herrn zu Wildenburg, einer- und den Brüdern Johann und Godert von Hatzfeld, Herren zu Wildenburg, andererseits wegen Schloß und Herrschaft Wildenburg, Lehen- und Erbgütern sowie anderen Sachen auf einem zu Siegen gehaltenen Tag eine gütliche Scheidung vorgenommen und in rechtsgültige Form gebracht. Die Parteien sollen daher am Dienstag nach dem kommenden St. Lukastag (Oktober 25) in Hachenburg sein, um Antwort zu geben, ob sie folgenden vorgeschlagenen gütlichen Vertrag annehmen: Da Schloß und Herrschaft Wildenburg sowie ein Teil des Kirchspiels Friesenhagen von Sayn zu Lehen gehen, bitten die Parteien diesen selbst um einen Rechtstag innerhalb eines Monats vor ihm selbst oder seinen Leuten und dem Mannrecht. Sobald Sayn den Parteien einen Tag benannt hat, haben die Parteien sich an den Erzbischof von Köln, den Herzog von Jülich, Landgraf Wilhelm [III.], Graf Johann von Nassau-Diez und Graf Eberhard von Wittgenstein, von dem ebenfalls ein Teil des Kirchspiels Friesenhagen zu Lehen geht, um Benennung eines höchstes acht Tage späteren Rechtstages zur Entscheidung ihrer Streitigkeiten zu wenden. Wegen der nicht lehenrührigen umstrittenen Güter haben die Parteien ja nach deren Lage vor den zuständigen Gerichten um Recht einzukommen. Die nach dem Tod des Johann von Hatzfeld mündlich und schriftlich ausgetragenen Streitigkeiten haben Jülich, Hessen und Sayn rechtmäßig zu entscheiden. die Parteien haben sich auf diesen Vorschlag, sofern sie ihn annehmen, auf dem Tag zu Hachenburg vor den Räten zu verpflichten. Für den Fall, daß die Parteien sich hiermit auf dem Tag zu Hachenburg nicht einverstanden erklären, vereinbaren Jülich, Hessen und Sayn, den gehorsamen Teil zu unterstützen, damit ihm von dem ungehorsamen Teil Recht widerfährt. Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien sind damit rechtlich ausgetragen, so daß sie künftig nicht gewaltsam gegeneinander vorgehen. Ankündigung der Ausstellung von zwei gleichlautenden Urkunden hierüber.
Siegelankündigung der Aussteller.
Nachweise

Weitere Personen

Jülich-Berg, Herzöge, Wilhelm IV. · Hessen, Landgrafen, Wilhelm III. · Sayn, Grafen, Gerhard II. · Hatzfeld, Georg von · Hatzfeld, Gottfried [VIII.] von · Hatzfeld, Johann [VI.] von · Köln, Erzbischöfe, Hermann IV. von Hessen · Nassau-Dillenburg, Grafen, Johann V. · Sayn-Wittgenstein, Grafen, Eberhard

Weitere Orte

Jülich, Herzöge · Wildenburg, Herren · Wildenburg, Burg · Wildenburg, Herrschaft · Siegen · Hachenburg · Friedenhagen, Kirchspiel · Köln, Erzbischöfe · Nassau, Grafen · diez, Grafen · Wittgenstein, Grafen

Sachbegriffe

Herzöge · Besitzstreitigkeiten · Erbe, Streit um · Grafen · Brüder · Verwandte · Burgen · Herrschaften · Schlösser · Kirchspiele · Lehen · Erbgüter · Scheidungen, gütliche · Schiedsgerichte · Schiedsrichter · Schiedstage, Festlegen von · Rechtstage · Gerichte · Güter, umstrittene · Streitigkeiten, mündlicher Austrag · Streitigkeiten, schriftlicher Austrag · Räte

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Regestensammlung Wolf

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 8418 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/8418> (Stand: 16.04.2024)