Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1496 April 20

Mainz, Wilhelm II. und Fulda schließen einen Burgfrieden

Regest-Nr. 7150

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 3955 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 57, Nr. 10⟩.
Stückbeschreibung: Membran stark beschädigt, die Schrift ansonsten lesbar (lt. Findbuch).
Siegel: Die drei anhängenden Siegel gut erhalten (lt. Findbuch).
Abschriften: Staatsarchiv Marburg, Kopiar 21, Nr. 39, Bl. 194-199v.
Regesten: Demandt, Regesten 2, S. 1034 Nr. 2568.
Regest
Erzbischof Berthold von Mainz, Landgraf Wilhelm II. (der mitler) und Abt Johann von Fulda schließen einen Burgfrieden über die Städte und Schlösser Fulda, Hünfeld, Geisa und Rockenstuhl, der in einem Umkreis von 100 Gerten (Meßruthen) weit um diese Orte gelten und durch Grenzmale und -steine markiert werden soll.
2. Sie verpflichten sich, diesen Burgfrieden zu halten, so daß keiner den andern und die Seinigen darin an Leib und Gut vergewaltigen kann. Sie wollen vielmehr einander nach bestem Vermögen schützen und schirmen.
3. Keiner soll den Teil des anderen an den genannten Orten mit Gewalt an sich zu bringen versuchen oder Rat und Hilfe dazu leisten und nicht gestatten, daß einem von ihnen sein Teil entrissen wird.
4. Es soll auch keiner von ihnen dem anderen oder dessen Angehörigen innerhalb des Burgfriedensbezirkes oder aus ihm heraus Schaden zufügen. Wenn aber der Abt von Fulda, sein Stift und seine Angehörigen von Erzbischof Berthold oder Landgraf Wilhelm außerhalb des Burgfriedens geschädigt werden wegen einer Sache, die der Abt und die Seinen rechtlich auszutragen sich nicht geweigert haben, dann kann der Abt sich der genannten Orte zur Gegenwehr bedienen, ohne dadurch den Burgfrieden verletzt zu haben.
5. Werden die genannten Schlösser zusammen oder einzeln belagert, dann soll jeder von ihnen mit solcher Entschlossenheit (ernst) dagegen auf eigene Kosten vorgehen, als ob es sich um ein eigenes Schloß handele. Geht dabei einer der Burgfriedensorte gleichwohl verloren, ist jeder von ihnen verpflichtet, sich mit ganzer Macht auf eigene Kosten und Gefahr (ebentheur) zur Wiedergewinnung einzusetzen.
6. Es soll keiner von ihnen mit dem oder denen, die ihnen die genannten Orte oder Teile davon abgewonnen haben, einen Frieden oder eine Sühne schließen, bevor sie das Verlorene nicht wiedererobert oder sonstwie wieder innehaben oder gemeinsam eine andere Übereinkunft einträchtig getroffen haben.
7. Wenn sich aber einem von ihnen die Gelegenheit bietet, die verloren gegangenen Schlösser und Städte durch Gewalt oder Verträge wiederzugewinnen, dann soll dieser dazu ermächtigt sein, dann aber jedem von ihnen seinen Teil wieder einräumen.
8. Keiner ihrer Amtleute soll einen ihrer Feinde oder einen, der den Ihrigen Schaden getan hat, in die genannten Orte kommen lassen. Geschieht das unwissentlich doch, sollen diejenigen, die den Gegner hereingebracht haben, ihn auch wieder herausführen, wobei der Gegner einen Tag und eine Nacht Sicherheit vor ihnen haben soll, vorausgesetzt, daß dieses umgekehrt auch so gehalten wird.
9. Die Amtleute zu Rockenstuhl sind verpflichtet, den drei Ausstellern das Schloß offen zu halten und den Burgfrieden zu befolgen.
10. Werden die genannten Schlösser und Städte mit ihren Gerichten, Dörfern, Leuten und Gütern angegriffen und durch Raub (name), Brand oder Gefangenschaft geschädigt, dann sollen sie von den vertragschließenden Fürsten geschützt werden und diese einander gegen die Angreifer helfen und raten, damit der angerichtete Schaden wieder gutgemacht wird.
11. Stirbt der Erzbischof oder Landgraf Wilhelm, dann sollen ihre Nachfolger bevor sie zu deren Anteil an den genannten Orten kommen, diesen Burgfrieden zu halten beschwören und das durch besiegelte Urkunden bezeugen. Abt Johann oder seine Nachfolger sind dann verpflichtet, diese anzunehmen und die Aussteller dieser Urkunden zu ihrem Teil kommen zu lassen. Wenn ein neuer Abt zu Fulda gewählt worden ist, soll auch er, sobald er die genannten Schlösser und Städte einnimmt, diesem Burgfrieden in gleicher Weise wie seine Vorgänger verpflichtet sein und ihn mit den Fürsten von Mainz und Hessen auf deren Begehren erneuern.
12. Wenn Abt Johann oder seine Nachfolger die genannten Orte gemäß ihrer Verschreibung wieder eingelöst (gekauft) haben, ist dieser Burgfriede erloschen.
13. Die Aussteller haben einander mit Handschlag gelobt und einen leiblichen Eid zu den Heiligen geschworen, diesen Burgfrieden in allen Punkten zu halten und zu vollziehen und in keiner Weise weder heimlich noch öffentlich selber oder durch andere etwas dagegen zu unternehmen. Von der Urkunde sind drei gleichlautende Exemplare hergestellt und von den Ausstellern besiegelt worden, von denen jeder eines erhalten hat.

Wortlaut der Datierung

D. am mithwochen nach dem sontag Misericordia domini 1496.

Nachweise

Aussteller

Hessen, Landgrafen, Wilhelm II. · Mainz, Erzbischöfe, Berthold von Henneberg · Fulda, Fürstäbte, Johann II. Graf von Henneberg-Schleusingen

Empfänger

Hessen, Landgrafen, Wilhelm II. · Mainz, Erzbischöfe, Berthold von Henneberg · Fulda, Fürstäbte, Johann II. Graf von Henneberg-Sch

Siegler

Hessen, Landgrafen, Wilhelm II. · Mainz, Erzbischöfe, Berthold von Henneberg · Fulda, Fürstäbte, Johann II. Graf von Henneberg-Schleusingen

Weitere Orte

Mainz, Erzbischöfe · Fulda, Fürstäbte · Fulda · Fulda, Burg · Hünfeld · Hünfeld, Burg · Geisa · Geisa, Burg · Rocknstuhl, Burg · Rockenstuhl · Rockenstuhl, Amtleute

Sachbegriffe

Erzbischöfe · Äbte · Burgfrieden · Burgen · Schlösser · Gerten · Meßruten · Grenzmale · Grenzsteine · Schutz und Schirm · Hilfe, militärische · Räte · Burgfriedensbezirke · Stifte · Schäden · Belagerungen · Verträge · Amtleute · Öffnungsverträge · Gerichte · Dörfer · Raub · Brände · Gefangene · Erben · Äbte, Neuwahl von · Verschreibungen · Pfänder, Auslösen von · Wiedereinlösungsrechte · Burgfrieden, Erlöschen von · Eide

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Regesten 2.2

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 7150 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/7150> (Stand: 29.03.2024)