Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1498 August 28

Wittumsverschreibung Wilhelm III. für Elisabeth

Regest-Nr. 7143

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 4049 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 84, Nr. 89⟩.
Stückbeschreibung: Membran dreimal durchschnitten, in der Mitte ein Loch, ansonsten genau wie die Schrift gut erhalten (lt. Findbuch).
Siegel: Siegel gut erhalten (lt. Findbuch).
Abschriften: Staatsarchiv Marburg, Kopiar 21, Nr. 25, Bl. 104v-113v. Bl. 114 bis Bl. 126 sind unbeschrieben.
Regesten: Demandt, Regesten 2, S. 1016 Nr. 2556.
Regest
[Frankfurt]. - Landgraf Wilhelm III. bekundet, daß im Heiratsvertrag (hinlichbrif) zwischen ihm und seiner Gemahlin Elisabeth geb. Pfalzgräfin bei Rhein und Herzogin in Bayern folgendes ausgemacht worden ist:
1. Er soll ihr 64.000 fl. - nämlich 32.000 fl. eingebrachten Heiratsgutes und 32.000 fl. Widerlegung - so versichern und bewittumen, daß sie von je 20 fl. 1 fl. jährlicher sicherer Gülte erhält. Diese sollen auf Schlösser, Herrschaften und Güter angewiesen werden, die dem Landgrafen frei zustehen, an keinen anderen verschrieben sind und am Rhein nahe bei der Pfalzgrafschaft liegen, wo Elisabeth auch ein fürstlicher Sitz angewiesen werden soll. Der Zubehör in Gestalt von Wildbannen, Frondiensten, Atzungen, Fischereien, Bußen und Frevel und dergleichen soll nicht mit veranschlagt werden.
2. Dieses Zu- und Widerlegungsgeld soll Elisabeth jährlich mindestens 3200 fl. Rente einbringen, die sie selber aufheben und einnehmen soll. Deshalb soll er (der Landgraf) vor dem Beilager (!) alle Amtleute und Untertanen schwören lassen, ihr von der Stunde seines Todes an die Gülte ohne Einbußen folgen zu lassen und nach ihrem Tode ihren Erben. Er wird keinen Amtmann über die bewittumten Flecken einsetzen und auch keinen Bürger in sie aufnehmen, der das nicht beschworen hat.
3. Elisabeth ist in ihrem Wittum zu schützen, was ihr urkundlich versichert werden soll. Es darf auch niemand anderem verschrieben und nicht mit Schatzung, Steuern, Frondiensten, Kriegsleistungen (reißen) belastet werden, solange Elisabeth ihr Wittum innehat.
4. Stirbt Elisabeth nach vollzogenem Beilager vor dem Landgrafen ohne eheliche Leibeserben zu hinterlassen, dann soll ihr eingebrachtes Silbergeschirr, ihre Kleinodien, ihr Schmuck, ihre Kleider und was zu ihrem Leibe gehört, und was ihr an Silbergeschirr und Kleinodien geschenkt worden ist, an den Pfalzgrafen und seine Erben ohne Beirrung zurückfallen. Was sie vom Landgrafen erhalten oder selbst bei ihm erworben hat oder ihr von landgräflichen Untertanen geschenkt worden ist, das soll nach ihrem Tode verzeichnet und als beglaubigtes Inventar dem Pfalzgrafen übergeben werden. DieseGeschenke soll der Landgraf lebenslänglich besitzen und nutzen, aber nach seinem Tode ebenfalls an den Pfalzgrafen gelangen lassen. Ihre fürstlichen Kleider von goldenen oder silbernen Stücken oder von anderen Seiden sollen bei ihrem Begräbnis in Marburg zu St. Elisabeth dorthin gegeben werden, wenn sie selbst nichts anderes angeordnet hat. Perlen und Steine auf den Kleidern sollen als Kleinode gelten.
5. Das eingebrachte Heiratsgut soll der Landgraf zeitlebens genießen, aber nach seinem Tode an den Pfalzgrafen zurückfallen, unbehindert durch des Landgrafen Erben und Nachkommen. Der Pfalzgraf und seine Erben sollen die verschriebenen Schlösser, Herrschaften und Güter mit aller Obrigkeit solange innehaben und nutzen, bis sie des Landgrafen Erben für den Betrag des Heiratsgutes und der Morgengabe wieder einlösen.
6. Wenn die 32.000 fl. Widerlegungsgeld der Witwe von den Erben des Landgrafen ausgerichtet worden sind, sollen die Untertanen (armen luthe), die in ihr Wittum gehören, der ihr geleisteten Gelübde und Eide ledig sein.
7. Wenn Darmstadt mit den Dörfern Bessungen und Eschollbrücken nach dem Tode Elisabeths von dem Bischof zu Würzburg für 10.000 fl. eingelöst wird, wozu er laut der Lehnsurkunden berechtigt ist, dann soll dieses Geld an die Erben Elisabeths fallen, aber von den 32.000 fl. abgehen. Die Erben Elisabeths sind berechtigt, dem Bischof das Lehen zu überantworten, und die Erben des Landgrafen schuldig, seinem Freund in Würzburg darüber zu quittieren. Doch wenn die Erben des Landgrafen von denen Elisabeths die Ablösung vorher fordern, ist dem zu entsprechen gemäß der Heiratsabrede und dieser Wittumsverscnreibung.
8. Wenn der Landgraf nach dem Beilager mit oder ohne eheliche Leibeserben von seiner Gemahlin vor ihr stirbt, dann soll sie diese Schlösser, Herrschaften und Güter ihres Wittums mit allem Zubehör, aller Obrigkeit und allen Gerechtigkeiten von Stund an innehaben und lebenslänglich besitzen. Dazu soll ihr folgen, was sie an Kleidern, Kleinodien, Silbergeschirr und Schmuck eingebracht hat und was ihr an Kleinodien, Silbergeschirr, Barschaft und anderem geschenkt oder von ihr selber erworben worden ist, mitsamt allem Hausrat, der sich beim Tode des Landgrafen in ihrem Frauenzimmer findet; desgleichen aller Hausrat, alles Getreide und aller Wein, die beim Tode des Landgrafen in den Schlössern vorhanden sind. Das sollen nicht unter 60 Fuder Wein, 3000 Malter Korn und 4000 Malter Hafer sein. Wenn sich diese Bestände nicht vorfinden, müssen die Erben des Landgrafen sie bis zu diesen Mengen auffüllen.
9. Landgräfin Elisabeth soll mit keinerlei Schulden, ob sie der Landgraf vor oder nach ihrem Beilager gemacht habe, zu tun haben und nicht pfändbar dafür sein.
10. Sie darf ihre Wittumsgüter ohne Wissen der Erben des Landgrafen weder verkaufen noch versetzen, es sei denn, daß ihr die Ablösung angekündigt, aber nicht fristgerecht eingehalten wird.
11. Wenn der Landgraf vor seiner Gemahlin stirbt und diese dann einen anderen Mann ehelicht, dann sind die Erben des Landgrafen berechtigt, das Wittum für den Betrag des Heiratsgutes und der Morgengabe wieder einzulösen; doch soll ihr der Ertrag der Wittumsgüter noch für das ganze Jahr der Ablösung zustehen.
12. Wenn Elisabeth die Ablösung angekündigt wird und diese nicht in der angegebenen Zeit erfolgt, kann sie die Einlösung einem anderen gestatten, wobei sie die Unkosten, die ihr wegen der nicht fristgerechten Wiedereinlösung erwachsen sind, auf den Wiedereinlösungsbetrag schlagen kann. Den Erben des Landgrafen bleibt jedoch auch dann die Wiedereinlösung vorbehalten, allerdings nunmehr um den durch den Unkostenzuschlag erhöhten Preis. Schlösser und Herrschaften des Wittums dürfen nicht gegen die landgräflichen Erben gebraucht werden, es sei denn, daß diese das Wittum beeinträchtigen.
13. Den Kindern, die Elisabeth mit dem Landgrafen oder nach ihm hat, bleibt das Erbrecht an dem eingebrachten mütterlichen Gut vorbehalten.
14. Der Landgraf oder seine Erben sollen für den Fall seines Todes seiner Gemahlin zu Darmstadt 100 Hakenbüchsen, 4 Schlangen, 2 gute Steinbüchsen, an die 50 Handbüchsen sowie ausreichend Blei, Steine und anderes dazu zweckdienliches Gerät und 10 Tonnen Pulver zur Verfügung stellen, damit sie sich ihrer lebenslänglich bedienen kann. Nach ihrem Tode sollen sie dort verbleiben.
15. Was auch (dergleichen) in anderen Schlössern ihres Wittums befunden wird, mit dem soll es gleichermaßen gehalten werden.
16. (Es folgt der mir nicht verständliche Artikel): Und ob in der ziit, dwiel wir der landgrave in leben sint und nach unserm toit ehe sie umb obbestimbt somma heyratguts und widerlege und ob wir in unserm leben ir meher vermeinten und verschrieben hetten mit irem willen oder durch veranderunge irs witwestuels und annemen eins andern elichen gemahels abgeloist were - oder wenn diese Schlösser, Herrschaften und Güter verloren (abgewonnen, veräußert oder so schadhaft geworden sind, daß sie die Gülte nicht mehr erbringen, dann sind der Landgraf oder seine Erben verpflichtet, die Gülte auf andere, der Pfalzgrafschaft nahe Orte anzuweisen, ausgenommen Elisabeth oder ihr nachmaliger Ehemann fingen Krieg und Aufruhr an, dann sind die landgräflichen Erben nichts mehr schuldig.
17. Da Darmstadt mit Bessungen und Eschollbrücken Lehen ist, ist der Landgraf verpflichtet, die Einwilligung des Lehnsherren (zu ihrer Bewittumung) zu erbringen. Er soll ferner dafür sorgen, daß die Pfandschaftsablösungen nach der Wahl seiner Gemahlin so wiederangelegt werden, wie es ihr am gelegensten ist. Sollte auf das Wittum etwas verschrieben sein, soll es der Landgraf ablösen.
18. Die Landgräfin ist ermächtigt, geistliche oder Burglehen, die zum Wittum gehören, zu verleihen, wenn es zum Lehnsfall kommt, doch soll der Belehnte, wenn sie einen anderen Mann nimmt, nicht diesem, sondern nur ihr für ihr Wittum dienen. Wenn Lehnsleuten etwas auf das Wittum verschrieben ist, soll das nicht mit angeschlagen, sondern erstattet werden, so wie alles in der 1492 November 25 in Lorsch getroffenen Heiratsabrede geschrieben steht, die der Landgraf angenommen und worin er versprochen hat, alle Verschreibungen, die wegen dieser Heiratsabrede zu erstellen und alle Einwilligungen, die deshalb zu erbringen sind, vor dem Beilager (!) auszufertigen und zu übergeben.
19. Der Landgraf überweist seiner Gemahlin als Wittum für die genannten 64.000 fl. mit einem jährlichen Gülteertrag von 3200 fl. folgende Herrschaften, Ämter, Schlösser, Städte, Dörfer, Flecken und Güter; Darmstadt Schloß und Stadt als Wohnsitz mit den Dörfern Bessungen und Eschollbrücken, das Schloß Dornberg und die Dörfer Dornheim, Griesheim, Pfungstadt, Niederramstadt, Büttelborn, Ort (tael) Dornberg, Erzhausen und was Arheilgen über die Morgengabe erträgt. Das alles mit iren oberkeiten, hirlichkeiten, setzen und entsetzen, geboten, verboten, rechten, fryheiten, renthen, gulten, nutzen, feilen und onfellen, an gelt, frucht, wyn und anderm, an vogthien, luthen, gutem, feldem, gerichten, zwingen, kennen, wasser, wonne, weyde, weide, wiltpred, jegerie, fischerie - und insbesondere mit der Eckernmast (swineckern) im Darmstädter Wald, während sich der Landgraf die Schweinemast in den anderen Wäldern des Wittums vorbehält. Doch sollen die Wälder, aus denen Elisabeth auch das nötige Bau- und Brennholz erhalten soll, darüber nicht verwüstet werden - furbaß mit burglehin, geistlichen lehin und lyhung derselben benants und unbenants nicht ußgescheiden noch hindann gesetzt, was nutze und nutzen magk, eygen vor eygen, lehin vor lehin und sonderlich uff lehen mit verwilligung der lehnsherrn mit registem, zcinßbuchem, brifen, und zceichnis, was darzu dienet.
20. Der Landgraf versichert nochmals, daß seine Gemahlin, wie in der Heiratsabrede festgesetzt, von je 20 fl. 1 fl. sichere Gülte erhält, wofür ihr zur Kontrolle einige besiegelte Register übergeben worden sind. Nach seinem Tode soll sie ihr Wittum ungestört einnehmen und darin nach ihrem Willen und Gefallen schalten und walten nach Wittumsfreiheit und -recht. Nach ihrem Tode soll es ihren Erben zustehen, bis es mit 32.000 fl. von den landgräflichen Erben wieder eingelöst wird.
21. Der Landgraf gebietet seinen Ober- und Unteramtleuten, Untertanen, Eingesessenen und Verwandten zu schwören, diese Wittumsverschreibung in allen Punkten zu halten, der Witwe gehorsam zu sein und ihr Bestes zu fördern, wie es Untertanen ihrer rechten, natürlichen Erbherrschaft schuldig und pflichtig sind. Es soll auch niemand in die genannten Flecken und Gebiete als Bürger aufgenommen werden, bevor er diese Wittumsverschreibung gleichfalls beschworen hat. Doch sollen die Untertanen in diesem Wittum bei ihren alten Freiheiten und Gewohnheiten belassen werden.
22. Der Landgraf verpflichtet sich, die Schlösser und Städte des Wittums baulich so zu unterhalten, daß sie beim Wittumsfall in gutem baulichen Zustand sind.
23. Der Landgraf und seine Erben (!) sichern der Landgräfin zu, sie in ihrem Wittum vor Widerwärtigkeiten und Gewalt so zu schützen wie ihre eigenen Lande und Leute, auch Elisabeths Untertanen freien Handel und Wandel mit den Ihrigen und Freizügigkeit zu den Ihren zu gestatten; dazu sollen sie Zuflucht, Tröstung und Geleit genießen, wie es bisher gehalten worden ist. Niemand soll Elisabeth in ihrem Wittum anfechten, beirren oder beengen, weder mit weltlichem noch mit geistlichem Recht. Geschieht es doch, sollen ihr dagegen alle Freiheiten und Herkommen und alle Rechtsmittel des gemeinen Rechts bezüglich Heirat und Wittum zu Gebote stehen, wie sie von Kaisern und anderen Rechtsstiftern erlassen und in den fürstlichen Ständen zu Gunsten und Gnaden der Frauen (frauwen bilden) zugelassen sind.
24. Vom Bischof von Würzburg als Lehensherren über Darmstadt, Bessungen und Eschollbrücken hat der Landgraf die Zustimmung erlangt, diese Orte zu bewittumen und die Urkunde darüber seiner Gemahlin zur Verwahrung und Sicherung übergeben.
25. Sollten sich in dieser Versorgung Elisabeths Mängel oder Gebrechen herausstellen und sie von seinen Erben begehren, diese abzustellen, dann soll das geschehen und über das, was verbessert worden ist, eine besiegelte Urkunde ausgestellt werden.
26. Der Landgraf verspricht aber- und letztmals bei seiner fürstlichen Ehre, Treue und Würde, diese Wittumsverschreibung in allen Punkten unverbrüchlich und unwiderruflich zu halten und zu vollziehen und auch seine Erben oder Erbnehmer unter Androhung des Verlustes ihres Erbes darauf zu verpflichten.
Siegel und eigenhändige Unterschrift des Ausstellers.

Wortlaut der Datierung

D. Frankfurt uff dinstag nach sant Bartholomeus tag des heiligen zwelf boten a. d. 1498.

Weitere Informationen

Diese Wittumsverschreibung ist in zahlreichen Bestimmungen identisch mit der Heiratsabrede von 1492 November 25 ([Demandt, Regesten 2.2] Nr. 2548), auf die sie sich auch mehrfach bezieht. Dadurch sind Formulierungen in die obige Urkunde gelangt, die nicht mehr zutreffen. Die Weitschweifigkeit und Unbeholfenheit der Textfassung, die ständigen, kaum geänderten Wiederholungen vor allem der Rechtssicherungsbestimmungen, die den Eindruck einer erheblichen Unsicherheit machen, die redaktionellen Mängel, Zusammengehörendes an verschiedenen Stellen zu bringen, die immer wiederkehrenden Versicherungen, den Vertrag zu halten, bzw. durch die Nachfolger halten zu lassen, die mehrfachen, durchweg gleichen oder ähnlichen umständlichen Zubehörbeschreibungen, die gleichwohl nicht vollständig sind, bieten dem Verständnis des oft labyrinthhaft verschlungen wirkenden Textes nicht geringe Schwierigkeiten. Das Regest versucht daher den Vertragsinhalt in kernhafter Verdichtung so knapp, klar und vollständig wie möglich zu fassen (was jedoch wie in der Heiratsabrede in einem Punkte nicht gelang).

Nachweise

Ausstellungsort

Frankfurt a.M. (Stadt Frankfurt a.M.)

Aussteller

Hessen, Landgrafen, Wilhelm III.

Empfänger

Baden, Markgrafen, Elisabeth, Frau Philipps I., verw. Landgräfin von Hessen, geb. Pfalzgräfin bei Rhein

Siegler

Hessen, Landgrafen, Wilhelm III.

Weitere Orte

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Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Regesten 2.2

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 7143 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/7143> (Stand: 29.03.2024)