Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1498 August 28

Wilhelm III. befiehlt den Wittumsgütern, auf seine Frau einen Eid abzulegen

Regest-Nr. 7137

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 1791 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 84, Nr. 90⟩.
Stückbeschreibung: Membran ist durchschnitten, ansonsten genau wie die Schrift gut erhalten (lt. Findbuch).
Siegel: Das Siegel ist gut erhalten (lt. Findbuch).
Abschriften: Staatsarchiv Marburg, Kopiar 21, Nr. 19, Bl. 96v-98v.
Regesten: Demandt, Regesten 2, S. 1013 Nr. 2550.
Regest
Landgraf Wilhelm III. befiehlt seinen Ober- und Unteramtleuten, Schultheißen, Richtern und Gemeinden in allen Schlössern, Städten, Dörfern, Weilern, Wohnorten (wonungen), die er seiner Gemahlin, der geb. Pfalzgräfin Elisabeth, mit Zustimmung seiner Lehnsherren als Wittum vertrieben hat, zu huldigen und zu schwören, ihr mit allen daraus zu leistenden Diensten und Gefällen gewärtig zu sein, solange sie nach des Landgrafen Tod das Wittum innehat, wie es in der Heiratsabrede (von 1492 November 25) ausgemacht worden ist (was hier umständlich wiederholt wird). Es betrifft Darmstadt, Dornheim, Griesheim, Pfungstadt, Niederramstadt, Berkach, Büttelborn, Erzhausen (Erharts-) und Arheilgen. Wenn die Landgräfin ihren Gemahl überlebt und ihr Wittum antritt, soll sie unverzüglich und ohne alle Behinderung eingelassen und aufgenommen werden. Für diesen Fall entbindet der Landgraf die Einwohner dieser Orte von dem ihm geleisteten Eid und verweist sie an seine Gemahlin. Wenn einer von ihnen seinen Verpflichtungen gegenüber der Witwe nicht nachkommt, so ist ihr erlaubt, sich dem gegenüber aller Hilfen und Wege zu bedienen, um zu dem zu kommen, was zu ihrem Wittum gehört. Was sie dadurch an Schäden und Unkosten hat, sollen ihr die Erben des Landgrafen ersetzen.
Siegel des Ausstellers.
Amtleute, Schultheiße, Bürgermeister, Räte, Bürger und Einwohner der genannten Orte geloben, alle Punkte dieser Verschreibung bis zur Wiedereinlösung des Wittums für 32000 fl. zu befolgen und niemand als Bürger in ihre Gemeinschaft aufzunehmen, der sich nicht in gleicher Weise eidlich verpflichtet, wie sie es getan haben. Damit sich niemand auf Unwissenheit beziehen kann, sind sie zur Verkündigung dieser Anordnung durch Glockenschlag zusammengerufen worden.
Es siegeln für Gottfried von Cleen, Amtmann zu Darmstadt, Johann von Merlau, Amtmann zu Dornberg, als derzeitige Oberamtleute auf Befehl des Landgrafen, und Bürgermeister, Rat und Gemeinde zu Darmstadt. Diese Siegel gebrauchen alle Unteramtleute und Untertanen in den genannten Orten mit.

Wortlaut der Datierung

D. uff dinstag nach sant Bartholomeus des heiligen aposteln tag 1498.

Nachweise

Aussteller

Hessen, Landgrafen, Wilhelm III.

Empfänger

Baden, Markgrafen, Elisabeth, Frau Philipps I., verw. Landgräfin von Hessen, geb. Pfalzgräfin bei Rhein

Siegler

Cleen, Gottfried von · Merlau, Johann [III.] von

Weitere Orte

Pfalz, Kurfürsten · Darmstadt · Dornheim · Griesheim · Pfungstadt · Niederramstadt · Berkach · Büttelborn · Erzhausen · Arheilgen (Gem. Darmstadt) · Darmstadt, Amtmänner · Dornberg, Amtmänner · Darmstadt, Rat

Sachbegriffe

Befehle, landgräfliche · Oberamtleute · Unteramtleute · Schultheiße · Richter · Gemeinden · Schlösser · Burgen · Städte · Dörfer · Weiler · Wohnorte · Ehefrauen · Lehensherren · Wittume · Verschreibungen · Huldigungen · Dienste · Gefälle · Eide, Entbinden von · Witwen · Amtleute · Bürgermeister · Räte · Bürger · Einwohner · Wiedereinlösungsrechte · Verkündigungen, durch Glockenschlage · Anordnungen, Verkünden durch Glockenschlag · Amtmänner · Befehle, landgräfliche

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Regesten 2.2

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 7137 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/7137> (Stand: 28.03.2024)