Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1469 Juni 23

Schiedsspruch im Streit zwischen Ludwig II. und Heinrich III.

Regest-Nr. 7134

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: A: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 4031 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 75, Nr. 26a⟩.
B: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 4032 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 75, Nr. 26b⟩.
Stückbeschreibung: A: Pergament.
B: stark zerstört.
Siegel: A: 23 Siegel, davon 1 ab; B: 23 Siegel, davon 2 ab.
Abschriften: Staatsarchiv Marburg, Kopiar 21, Nr. 15, Bl. 54-65; Staatsarchiv Marburg, Kopiar 8, Nr. 5 Bl. 46-53; Staatsarchiv Marburg, Kopiar 11, Nr. 34 S. 70-74.
Drucke: Riedesel zu Eisenbach 2, S. 301 Nr. 1071.
Regesten: Demandt, Regesten 2, S. 31003 Nr. 2546; Demandt, Regesten Kopiare 2, S. 398 Nr. 1037 und S. 482 Nr. 1228; Kopp, Bruchstücke 2, S. 72 f.;
Regest
[Kappel am Spieß]. - Die von Landgraf Ludwig II. und Landgraf Heinrich III. in ihrem inserierten Anlaß von Mai 25 dieses Jahres benannten Räte, denen sie die rechts verbindliche Schlichtung und Entscheidung ihrer und ihrer Helfer und Angehörigen Streitigkeiten im Namen der heiligen, unteilbaren Dreieinigkeit, der hochgelobten Jungfrau Maria und ihrer Hauptfrau St. Elisabeth und aller himmlischen Heere übertragen haben, treffen folgende Entscheidungen:
1. Alle Fehden, Feindschaften, Zwietracht und Verdächtigungen zwischen beiden Landgrafen und ihren Helfern und Helfeshelfern sollen gänzlich beigelegt und gesühnt sein.
2. Alle Gefangenen sind gegen Urfehdeleistung freizulassen, doch müssen sie ihre Wirte, Fanggulden und Stockgulden vorher bezahlt haben.
3. Brandschatzungsforderungen und bisher nicht gezahlte Gelder sollen nicht mehr angemahnt und auch nicht mehr entrichtet werden.
4. Das Schloß Buchenau, das von Landgraf Ludwig eingenommen worden ist, soll er denen von Buchenau zurückgeben mit allem Ihrigen, was davon noch nicht verbraucht ist, und mit dem Gericht Heringen. Alle Eide und Gelöbnisse, die die Untertanen dieses Gerichts dem Landgrafen geleistet haben, sind damit gelöst. Das Schloß Buchenau soll gemäß der darüber gegebenen Verschreibung beiden Landgrafen offenstehen. Die von Buchenau sollen diese Verschreibung erneuern und Verzichtsleistungsurkunden bezüglich der vorgefallenen Geschehnisse ausstellen. Wenn sie und die anderen von Buchenau, die auch Teil an dem Schloß haben, wieder in dessen Besitz gelangt sind, müssen sie darüber einen Burgfrieden abschließen und ihn beschwören.
5. Die Zerwürfnisse, in welche die von Buchenau untereinander und mit Simon von Wallenstein geraten sind, sollen auf einem von beiden Landgrafen nach Hersfeld anzusetzenden Tag entschieden werden. Das soll bis 1469 November 11 geschehen, wozu jeder der beiden Landgrafen drei seiner Räte entsenden soll. Werden sich die sechs Schiedsleute über ihren Spruch nicht einig, sollen sie sich auf einen unparteiischen Obermann einigen und die Landgrafen und die Parteien bitten, ihn anzunehmen, sich seinem Spruch zu unterwerfen und ihn zu vollziehen. Bis dahin soll Simon von Wallenstein unbedrängt im Schloß Buchenau sitzen bleiben.
6. Stadt und Schloß Homberg sollen beiden Landgrafen nach Ausweis der Teilung zustehen. Die Homberger, die allein Landgraf Ludwig geschworen haben, sollen von diesen Eiden entbunden sein und beiden Herren schwören und deswegen nicht mehr verdächtigt oder beargwöhnt werden, was Landgraf Ludwig schriftlich versichern soll.
7. Beide Landgrafen sollen den Burgfrieden über Homberg, den sie (die Schiedsleute) jetzt gemacht haben, halten und beschwören.
8. Die beiden Landgrafen sollen bis zum kommenden September 29 durch ihre Amtleute den Umfang des Gerichtes Homberg mit Zubehör durch einen Grenzumgang feststellen (belantleyden und umbgehen), um künftige Streitigkeiten darüber zu vermeiden.
9. Borken mit Zubehör soll Landgraf Heinrich gemäß der Teilung alleine zustehen; die Eide, die die von Borken und die Einwohner dieses Gerichtes Landgraf Ludwig geleistet haben, sind damit aufgehoben.
10. Landgraf Ludwig soll Barchfeld mit Zubehör gemäß der Teilung alleine innehaben, was ihm beurkundet, beeidet und gelobt werden soll.
11. Beide Landgrafen sollen ihre Gerechtigkeiten am Stift Fulda und in den Buchen behalten, wie sie sie von ihrem Vater ererbt haben, und sich dem Stift gegenüber gemäß ihrer Verschreibung verhalten, was umgekehrt auch das Stift und seine Angehörigen tun sollen.
12. Dementsprechend sollen die Landgrafen die Riedesel zu den Schlössern Lauterbach, Brückenau, Rockenstuhl und Geisa mit Zubehör wieder zulassen und ebenso zu den 220 fl. jährlicher Rente und zu den anderen Pfandschaften, die diese vom Stift Fulda in den Buchen haben, was ihnen alles während der Fehde zwischen den Landgrafen genommen worden ist. Die Riedesel sollen jedoch Verzichtsurkunden (über weitere Ansprüche an die Landgrafen) ausstellen. Dieser Entscheid soll aber den Gerechtigkeiten, die beide Landgrafen und das Stift Fulda an diesen Objekten haben, unschädlich sein.
13. Was Ulrichstein betrifft, so haben sich beide Landgrafen darüber bei ihrem Treffen am Spieß, in dem sie diesen Anlaß (Schiedsgerichtsbestellung) verabredet haben, persönlich darüber verständigt. Was beide da abgemacht und einander zugesagt haben, sollen sie halten.
14. Beide Landgrafen sollen das von ihrem Vater ererbte Gold- und Silbergeschirr, alle Kleinodien, Privilegien, Urkunden, Bücher und Register, die zum Fürstentum Hessen gehören, ebenso die Büchsen und anderes Geschütz gleichmäßig unter sich teilen nach Laut des ersten Hauptanlasses und der darauf erfolgten Teilung. Was an Urkunden und Registern zum Landesteil Landgraf Heinrichs gehört, ist diesem, was zum Landesteil Landgraf Ludwigs gehört, ist ihm von Marburg auszuliefern. Das soll bis kommenden August 24 geschehen.
15. Die Landgrafen sollen auf ihrem Schloß Homberg ein festes Gelaß (vehst verwarunge und beheltnis) machen lassen und darin ihre, sie gemeinsam betreffenden Privilegien, Urkunden und anderes verwahren und so verschließen, daß kein anderer daran kommt.
16. Wegen etlicher Leibgedinge ist bei der letzten Teilung bestimmt worden, daß Landgraf Otto von Görtz 40 fl. an Henne Saftler (Seteler) 7 1/2 12 1/2 Böhmische und an Steinigke und seine Frau 15 fl. von seinem Teil Kassel (!) bezahlen soll. Landgraf Heinrich hat gemäß seinem Vertrag mit Landgraf Hermann diesem jährlich 30 fl. zu entrichten, was ihm Landgraf Ludwig aus seinem Teil an Homberg oder von einem anderen Ort wieder vergüten soll gemäß der Urkunde, die Landgraf Heinrich von Landgraf Ludwig darüber besitzt.
17. Im ersten Vertrag und Hauptanlaß beider Landgrafen lautet ein Artikel: Was jedem der beiden Landgrafen laut dieser freundschaftlichen Einung zufallen wird, das soll er mit allem Zubehör und allen Herrschaftsrechten ohne Widerrede gebrauchen und alle geistlichen und weItlichen Lehen in seinen Landen und um dieselben zu verleihen haben. Über diesen Artikel sind die Landgrafen uneins, weshalb die Schiedsleute bestimmen, daß beide Landgrafen Graf Walram von Waldeck bitten sollen, sich dieses Punktes des Hauptvertrages und ihrer beiderseitigen Erklärungen dazu anzunehmen und ihn zu entscheiden. Die Erläuterungen beider Landgrafen dazu sollen bis August 20 in Homberg vorliegen und am Tage darauf entschieden werden.
18. Die Frucht der Fritzlarer Kanoniker, die diesen in einigen landgräflichen Ämtern fällig ist und die Amtleute Landgraf Ludwigs ihnen schon vor der Fehde weggenommen haben, soll der Landgraf gemäß seiner den Kanonikern gegebenen Zusage bezahlen und das demnächst erledigen.
19. Allen, die im Laufe der Fehden ihre Lehen aufgesagt oder verloren haben, weil sie ihnen genommen worden sind, sollen wiederbelehnt werden, sofern sie das bis kommenden November 11 begehren. Desgleichen sollen beider Landgrafen Mannen, Knechte und Untersassen ihre in der Fehde verloren gegangenen Eigengüter zurückerhalten.
20. Dieses betrifft nicht die von Schotten, die von den Riedeseln ihrer Gelübde und Eide entbunden und an ihre Schwester und Heinrich von Bach verwiesen worden sind, der keinem der beiden Landgrafen geholfen hat. Mit diesem soll sich Landgraf Heinrich einigen. Was sich beide Landgrafen wegen Schotten untereinander verschrieben haben, soll in Macht bleiben.
21. Von der Erbhuldigung, die sich der Landgraf von den Untersassen des riedeselischen Teiles des Gerichtes Niederohmen hat leisten lassen, soll er sie schriftlich wieder entbinden.
22. Was man sich während dieser gütlichen Schlichtungsverhandlungen genommen hat, soll zurückgegeben werden.
23. Wegen der Differenzen (gebrechen) zwischen dem Erzbischof von Mainz und Landgraf Ludwig soll Landgraf Heinrich einen Tag nach Wetzlar oder Lich anberaumen, um dort eine gütliche Einigung zwischen ihnen zu vermitteln. Über die Punkte, bei denen das nicht möglich ist, soll es unangesehen aller fürstlichen Privilegien zum rechtlichen Austrag vor dem Kaiser kommen, worauf sich die beiderseitigen Räte an diesem Tage einigen sollen.
24. Wegen der Streitigkeiten zwischen Landgraf Ludwig und dem Bischof von Paderborn soll Landgraf Heinrich einen Tag auf Dezember 10 nach Korbach anberaumen und dort beide Parteien gütlich einigen. Ist das nicht möglich, sollen die beiderseitigen Räte einen Austrag vereinbaren, damit die Gebrechen rechtlich entschieden werden können.
25. Wegen der zwischen Landgraf Ludwig und dem Abt von Fulda bestehenden Streitigkeiten soll Herzog Wilhelm von Sachsen gebeten werden, eine gütliche Einigung zu versuchen. Mißlingt das, soll er die Streitpunkte rechtlich entscheiden.
26. Zur Beilegung der Streitigkeiten zwischen Graf Wilhelm von Henneberg einer- und Wilhelm von Bibra (Bieber) andererseits und zwischen Graf Ludwig von Isenburg einer- und Simon von Wallenstein andererseits soll bis November 11 ein gütlicher Tag in Hersfeld angesetzt werden, zu dem jeder Landgraf drei seiner Räte schicken soll, die die Gegenparteien nach gründlicher Anhörung in Güte einigen sollen. Ist das nicht möglich, soll ein gebührlicher Austrag verfaßt werden.
27. Jeder Landgraf soll sechs seiner Räte mit einem Schreiber zu August 20 auf einen Landtag nach Homberg schicken, auf dem auch alle von der Ritterschaft und alle reisigen Knechte, die wegen der Fehde zwischen den Landgrafen oder aus anderen Gründen Feindschaft untereinander hatten, erscheinen sollen. Dieser Streitfälle sollen sich die Räte annehmen, sie getreulich bearbeiten und dann gütlich oder rechtlich entscheiden oder rechtliche Austräge verfassen.
28. Da die beiden Landgrafen durch ihre Zwietracht, Fehden und Streitigkten ihren Ländern und Leuten großen, verderblichen Schaden zugefügt haben und um solches fürderhin zu verhüten und dafür zu sorgen, daß sie und ihre Erben, ihre Lande und Leute sich friedlich und brüderlich gegeneinander verhalten, deshalb haben sie (die Schiedsleute) um des Besten willen und Gott zur Ehre nach ihrem besten Verständnis einträchtig eine brüderliche Erbeinung gemacht, wie sich ihre Herren und ihre Erben künftig gegeneinander verhalten sollen. Diese Erbeinung sollen ihre beiden Herren beschwören und mit besiegelten Urkunden einander unverbrüchlich zu halten geloben. Beide Landgrafen sollen die Erbeinung mit ihrer Ritterschaft und ihren Städten befestigen und sichern und diese anweisen, daß sie auch von ihnen gehalten wird, wozu Ritterschaft und Städte diese Einung besiegeln sollen, was auch mit diesem Schiedsspruch geschehen soll.
29. Die Erbeinung soll weder diesem Schiedsspruch noch dem hier am Spieß beschlossenen Hauptanlaß abträglich sein, die alle gültig bleiben und gehalten werden sollen.
30. Wenn einer der beiden Landgrafen diesem Schiedsspruch in einigen Punkten nicht nachkommt, sind seine gesamte Ritterschaft, seine Städte und seine Landschaft ihm nicht mehr zu Gehorsam und Treue verpflichtet, noch an ihre Eide und Gelübde ihm gegenüber gebunden. Sie sollen vielmehr von ihm abfallen und ihm keinerlei Hilfe und Beistand mehr leisten, sondern sich solange zu dem anderen Herren halten und diesem gehorsam sein, bis der, der den Schiedsspruch verletzt hat, ihm wieder nachkommt.
31. Landgraf Ludwig und Landgraf Heinrich erkennen diesen von ihren bevollmächtigten Räten getroffenen Entscheid an, geloben, ihn in allen Punkten unverbrüchlich zu halten und heißen ihre Ritterschaft, Mannschaft, Städte und Landschaft, ihn in gleicher Weise zu befolgen, wie es beide Landgrafen durch Handschlag einander gelobt und mit aufgereckten Fingern durch einen gestabten Eid Gott und den Heiligen geschworen haben.
32. Es siegeln beide Landgrafen und heißen die jetzt mit ihnen hier Anwesenden von der Ritterschaft und von den Städten beider Lande zu Hessen diesseits und jenseits des Spießes mit ihnen zu siegeln. Das tun von der Ritterschaft des Landes Hessen Otto Hund, Werner von Elben, Philipp von Berlepsch und Rabe von Boyneburg genannt Hohenstein und von den Städten Kassel, Eschwege, Wolfhagen und Grebenstein; und von der Ritterschaft an der Lahn Gottfried von Hatzfeld, Kurt von Dernbach, Hermann von Nordeck zur Rabenau und Gerlach von Breidenbach ud von den Städten Marburg, Gießen, Alsfeld und Treysa. Desgleichen siegeln die Schiedsleute Philipp von Hundelshausen, Bernhard von Herzenrode und Hans von Stockhausen sowie Hans von Dörnberg, Reinhard von Boyneburg und Hartmann Schleier.

Wortlaut der Datierung

Kappel vor dem Spieß uff fritag sanct Johanns obindt baptisten a. d. 1469.

Originaltext
[...] So soln auch unsere gnedigen hern die Rytesel zu den sloßen Luternbach, Brugkenauw, Rogkenstuel und Geyse mit iren zubehorungen, auch den zweihundert und zwenczig gulden ierlichs von unserm hern von Fulde und anderer irer phantschaft, abe sie der was mehir in und von dem stifte adir sust in der Buechen hetten, die ine in dissem unwillen genommen und abehendig gemacht weren, noch inhalde irer verschreibunge ane intrag und verzog wudder zugelassen werden uff zy^emliche verczichtbriffe, sie daruber geben sollen, doch unschedelich denselben unserm gnedigen hern von Hessen und von Fulde, iglichem an siner gerechtikeit [...]

Sprache des Originaltextes

deutsch

Nachweise

Ausstellungsort

Kappel am Spieß

Aussteller

Hessen, Landgrafen, Ludwig II. · Hessen, Landgrafen, Heinrich III.

Empfänger

Hessen, Landgrafen, Ludwig II. · Hessen, Landgrafen, Heinrich III.

Siegler

Hessen, Landgrafen, Ludwig II. · Hessen, Landgrafen, Heinrich III. · Hund, Otto [V.] · Elben, Werner [II.] von · Berlepsch, Philipp von · Boyneburg, Rabe [I.] von, gen. Hohenstein · Hatzfeld, Gottfried [VII.] von · Dernbach, Kurt [I.] von · Nordeck zur Rabenau, Hermann [II.] von · Breidenbach gen. Breidenstein, Gerlach von · Hundelshausen, Philipp [I.] von · Herzenrode, Bernhard von · Stockhausen, Johann d.J. von · Dörnberg, Hans d.Ä. von · Boyneburg, Reinhard d.Ä. von · Schleier, Hartmann [II.]

Weitere Personen

Maria, Heilige · Elisabeth, Heilige · Buchenau, die von · Wallenstein, Simon [II.] von · Riedesel, die · Görtz, Otto von · Saftler, Henne · Steingke · Köln, Erzbischöfe, Hermann IV. von Hessen · Waldeck, Grafen, Walrad I. · Bach, Heinrich von · Henneberg-Schleusingen, Grafen, Wilhelm III. · Thüringen, Landgrafen, Wilhelm II. der Tapfere · Bibra, Wilhelm [I.] von · Isenburg-Büdingen, Grafen, Ludwig II.

Weitere Orte

Buchenau, Burg · Heringen, Gerichte · Hersfeld · Homberg, Burg · Homberg, Stadt · Homberg, Gerichte · Borken · Barchfeld (Wartburgkreis/Thüringen) · Fulda, Stift · Buchen · Lauterbach, Burg · Brückenau, Burg · Rockenstuhl, Burg · Geisa, Burg · Ulrichstein · Marburg · Kassel · Fritzlar · Schotten · Niederohmen, Gerichte · Mainz, Erzbischof · Wetzlar · Lich · Paderborn, Bischof · Sachsen, Herzog · Korbach · Eschwege · Wolfhagen · Grebenstein · Gießen · Alsfeld · Treysa

Sachbegriffe

Räte · Schlichtungen, rechtsverbindliche · Schiedssprüche · Heilige · Fehden · Feindschaften · Gefangene · Urfehden · Gefangene, Befreien von · Gerichte · Eide · Schlösser · Burgen · Verschreibungen · Verzicht, Leisten von · Landtage · Gerichtstage · Schiedsgerichte · Schiedsleute · Obmänner · Burgfrieden · Grenzumgänge · Amtleute · Streitigkeiten, Vermeiden von · Fehden · Gerechtigkeiten · Stifte · Renten, jährliche · Goldgeschirre · Silbergeschirre · Kleinodien · Privilegien · Urkunden, Aufbewahren von · Register · Bücher · Büchsen · Geschütze · Gelasse, feste · Leibgedinge · Währungen, Böhmische · Ehefrauen · Verträge · Einungen, freundschaftliche · Grafen · Kanoniker · Früchte · Ämter, landgräfliche · Männer · Knechte · Untertanen · Schwestern · Erbhuldigungen · Erzbischöfe · Kaiser · Austräge, rechtliche · Bischöfe · Äbte · Herzöge · Ritterschaft · Erben · Städte · Treue · Gelübde · Eide, gestabte

Textgrundlage

Regest

Demandt, Regesten 2.2

Stückangaben

Demandt, Regesten 2.2/Becker, Riedesel zu Eisenbach 2

Original

Becker, Riedesel zu Eisenbach 2

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 7134 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/7134> (Stand: 28.03.2024)