Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1451 April 29

Ludwig I. befreit Romrod von Fastnachtshühnern und Besthaupt

Regest-Nr. 7123

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Abschriften: Staatsarchiv Marburg, Kopiar 21, Nr. 5, Bl. 12. Bl. 13-18 fehlen. Die Blattzählung springt von 12 auf 19. Bl. 19 ist unbeschrieben, Bl. 19v hat folgende Bemerkungen (von anderer Hand): Drey copeyen der briefe, so die von Romrod hie geyn Marpurg gehandelagt haben 6 fol., 12 et 15. - Darzu zwo copeyen der stat Kirchayn, die erbhuldung belangend. Damit werden offenbar die auf den in Kopiar 21 fehlenden Blättern kopierten Urkunden registriert, denn von Romrod ist hier nur die eine obige Urkunde verzeichnet. Bl. 20 enthält dann von derselben (anderen) Hand ein Kopfregest für die Allendorfer Erbhuldigung.
Regest
[Kassel]. - Ludwig [I.] befreit bis auf Widerruf die Einwohner (teler und inwoner) im Ort (tale) vor dem Schloß Romrod von der Abgabe der Fastnachtshühner und des Besthaupts. Zieht jemand zu ihnen, der einen nachfolgenden Herren hat, der braucht weder diesem noch dem Landgrafen Fastnachtshuhn und Besthaupt zu geben, solange er in Romrod wohnt, wie es in den anderen landgräflichen Schlössern auch üblich ist. Was sie jetzt an Häusern, Hofreiten, Sitzen (gesesse) haben, die ihnen gehören oder die sie noch bebauen wollen, die sollen ihr Eigen sein, das sie jederzeit jedem anderen im Orte versetzen oder verkaufen können, der mit ihnen Wache und in Not Hilfe leistet, damit sie nicht wüst liegen bleiben. Alle im Orte Ansässigen müssen Wachdienste leisten, ausgenommen Pfarrer, Burgmannen und der landgräfliche Knecht Hagelberg, die jedoch in Fehdezeiten ebenfalls mitwachen müssen. Alle Einwohner des Ortes müssen Burgwerke, Warten, Gräben und Zäune inner- und außerhalb des Ortes unterhalten helfen, ausgenommen der Pfarrer. Von den Zinsen, die sie dem Landgrafen geben, sind sie nicht befreit, sondern weiterhin zu deren Zahlung verpflichtet. Wer ein Vorwerk, einen Acker, einen Garten, eine Wiese oder ein Gut vom Landgrafen oder einem Anderen hat, von dem soll ihn niemand abdrängen (ablegen) solange er Zinse und Gülte zahlt. Wenn ihn einer ablösen (ablegen) will, der soll ihm seine Besserung nach Erkenntnis der Amtleute ersetzen.
Siegel des Ausstellers.
Kassel uff dinnerstag nechst nach dem heiligen ostertage sub a. d. 1451.
Nachweise

Weitere Personen

Hessen, Landgrafen, Ludwig I. · Hagelberg, landgräflicher Knecht

Weitere Orte

Kassel · Romrod, Burg

Sachbegriffe

Abgaben, Befreiung von · Besthaupt · Abgaben, Besthaupt · Fastnachtshühner · Abgaben, Geflügel · Schlösser · Burgen · Herren, nachfolgende · Leibeigene · Häuser · Hofraiten · Sitze · Eigengüter · Verkäufe · Verpfändungen · Wachen · Wachdienste · Wüstungen · Pfarrer · Burgmannen · Knechte, landgräfliche · Fehden · Burgwerke · Warten · Gräben · Zäune · Zinsen · Vorwerke · Äcker · Gärten · Wiesen · Gülten · Besserungen · Amtleute

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Regesten 2.2

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 7123 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/7123> (Stand: 16.04.2024)