Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1496 April 7

Ostheim wird von Lager- und Atzungsverpflichtungen befreit

Regest-Nr. 7112

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Abschriften: Staatsarchiv Marburg, Kopiar 17, Nr. 252, Bl. 174v.
Regesten: Demandt, Regesten 2, S. 899 Nr. 2346.
Regest
Landgraf Wilhelm III. befreit sein Dorf Ostheim wegen seiner Armut von den Lager- und Atzungsverpflichtungen gegenüber seinen Dienern für die kommenden acht Jahre, wofür sie jährlich zu Martini 80 fl. an den Kellner zu Butzbach zahlen müssen und darüber hinaus mit keinen Diensten, Lagern oder Atzungen beschwert werden sollen. Jedoch behält sich der Landgraf den Bannweinausschank vor, sie müssen den Bannwein auch heranführen und Hegen und Schläge machen, wie es Herkommen ist. Sie müssen ferner Jäger- und Wildbanndienste, Heerzugdienste und die drei Holzfuhrdienste nach Butzbach oder wohin sie sonst bestimmt werden leisten (!). Nach acht Jahren erlischt diese Befreiung von Lager und Atzung und ihre Verpflichtung zur Zahlung der 80 rheinischer fl.
Siegel des Ausstellers.
Uf donerstag nach dem heiligen Oistertage a. d. etc. 96.
Nachweise

Weitere Personen

Hessen, Landgrafen, Wilhelm III.

Weitere Orte

Ostheim, Dorf · Butzbach, Kellner

Sachbegriffe

Dienste, Ablösen von · Dörfer · Lagerverpflichtungen · Atzungsverpflichtungen · Kellner · Zahltermine · Bannweinausschank · Bannweine · Jägerdienste · Wildbanndienste · Frondienste, Jägerdienste · Frondienste, Bannwein heranführen · Frondienste, Wildbanndienste · Heerfahrtdienste · Frondienste, Holzfuhren · Währungen, Rheinische Gulden

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Regesten 2.2

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 7112 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/7112> (Stand: 19.04.2024)