Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

(vor 1477 März 9)

Zunftordnung für die Keßler in Hessen

Regest-Nr. 7089

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Abschriften: Staatsarchiv Marburg, Kopiar 17, Nr. 228, Bl. 152-153.
Regesten: Demandt, Regesten 2, S. 889 Nr. 2324.
Regest
Landgraf Heinrich III., Graf zu Ziegenhain und Nidda, gibt den Keßlern, gen. die Menger, die im Fürstentum ansässig sind, eine Bruderschaft und Innung. Wer in ihrem Handwerk jemandem Kessel, Pfannen oder anderes widerrechtlich und ohne seinen Willen entzieht, versetzt oder verkauft, der büßt dem Landgrafen mit 3 fl. und muß das Stück dem früheren Eigentümer zurückgeben oder bezahlen und soll außerdem in Haft gesetzt werden. Niemand soll das Handwerk ausüben, es sei ihm denn angeboren oder er habe es 7 Jahre geübt (darumb gedienet). Wer es darüber hinaus tut, der büßt es dem Landgrafen mit 8 fl. rheinische Währung und dem Handwerk mit 3 fl. oder mit Haft. Keiner von ihnen soll Schweine schneiden (geltzenlichten), er tue es denn mit Willen ihrer Vorsteher. Wer das übertritt, soll dem Landgrafen mit 7 und dem Handwerk mit 3 fl. büßen oder in Haft gebracht werden. Wer auch in ihrem Handwerk Vorsteher (vormünder), Schultheißen oder Schöffen beleidigt (frevelich stroffet) oder Lügner heißt, der büßt es dem Landgrafen mit 12 fl. und jedem Schultheißen und Schöffen mit einem grauen Rock und soll dafür gefesselt gefangen gesetzt (in banden behalten und geschlossen) werden. Niemand ihres Handwerks soll mit Arbeit, Kaufen oder Verkaufen ihres Handwerks Gesellen behindern in den Städten, in denen sie ansässig sind, auch nicht (?) auf den Jahr- und freien Märkten. Wer dagegen verstößt, verfällt dem Landgrafen nach dessen Ermessen (zu unseren gnaden) und dem Handwerk mit 3 fl. Das Vieh auf den landgräflichen Höfen sollen sie umsonst kastrieren (geltzenlichten) und keinen Lohn dafür fordern, da dies altes Herkommen ist. Sie dürfen keinen landgräflichen Untertanen beschweren, sondern müssen allen gleichen und bescheidenen Kauf nach Landesgewohnheit bieten. Jährlich zu Martini haben sie Wachs im Wert eines Gulden auf das Marburger Haus zu liefern. Die Keßler dürfen im Fürstentum kein neues Werk kaufen, vertreiben oder veräußern, ausgenommen auf den Jahrmärkten. Dieses neue Werk müssen sie aber den Kupferschlägern in Marburg oder Alsfeld abgekauft haben, von auswärts dürfen sie es nicht einführen, doch müssen ihnen die genannten Kupferschläger das neue Werk zu einem redlichen Preis verkaufen. Was die Keßler an altem Werk im Fürstentum aufbringen, sollen sie nicht nach außerhalb, sondern nur den genannten Kupferschlägern verkaufen. Was die Keßler an neuem oder altem Werk außerhalb des Fürstentums kaufen, das können sie auch außerhalb wieder verkaufen. Die Kupferschlägermeister und ihr Gesinde sollen sich des Schnittes nicht schämen (des snytdes nit kroeden), auch altes Werk flicken (lappen), wenn es ihnen ins Haus gebracht wird, aber ihr Gesinde nicht ausschicken, es zu bringen (?). Der Landgraf behält sich die Änderung dieser Satzung vor und verspricht den Keßlern, sie in der Beachtung dieser Ordnung zu schützen und schirmen, und befiehlt deshalb seinen Amtleuten und Schultheißen, die gewählten Vorsteher des Handwerks bei ihrer Handhabung zu unterstützen. Wer das Handwerk ausüben und sich einkaufen will, soll dafür 24 fl. erlegen, die halb an den Landgrafen und halb an das Handwerk fallen.
Siegel des Ausstellers.
Uf mitwochen der heiligen drier konig tag a. d. 1404.
Die Urkunde ist falsch datiert. Landgraf Heinrich, der als Aussteller und als Siegler zweimal genannt und als Graf von Ziegenhain und Nidda, aber noch nicht als Graf von Katzenelnbogen bezeichnet wird, kann diese Urkunde nur an einem Dreikönigstag zwischen 1459 und 1478 ausgestellt haben, dieser fiel aber in den Jahren seiner Regierung nur 1462, 1468, 1473 und 1479 auf einen Mittwoch. Dieser Keßlerzunftbrief dürfte jedoch dem Kupferschlägerprivileg von 1477 März 9 unmittelbar vorausgegangen und ihm damit zeitgleich sein (s. Abschrift: [1477 März 9], StA Marburg, Kopiar 17, Nr. 229 [Demandt, Regesten 2.2, S. 890 Nr. 2325].), da jener im Kopiar unmittelbar folgt und inhaltlich mit dem Keßlerzunftbrief zusammengehört. Dessen Textfassung ist recht kompliziert und an einigen Stellen auch nicht eindeutig übertragbar.
Nachweise

Weitere Personen

Hessen, Landgrafen, Wilhelm III.

Weitere Orte

Ziegenhain, Grafen · Nidda, Grafen · Marburg, Haus · Marburg, Kupferschläger · Alsfeld, Kupferschläger

Sachbegriffe

Grafen · Keßler · Zunftordnungen · Menger · Innungen · Bruderschaften · Kessel · Pfannen · Bußen · Diebstähle · Handwerker · Währungen, Rheinische Gulden · Haft · Strafen, Gefängnis · Schweine, Kastrieren von · Kastrationen, von Schweinen · Schultheiße · Schöffen · Strafen, für Scheltworte · Verkäufe · Gesellen · Jahrmärkte · Vieh · Höfe, landgräfliche · Herkommen, altes · Kupferschläger · Metall, Verwendung von altem · Kupferschlägermeister · Gesinde · Befehle, landgräfliche · Schutz und Schirm

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Regesten 2.2

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 7089 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/7089> (Stand: 19.04.2024)