Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1495 November 12

Pfalzgraf Philipp vermittelt zwischen Wilhelm III. und Hans von Rodenstein

Regest-Nr. 6660

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Abschriften: Staatsarchiv Marburg, Kopiar 17, Nr. 222, Bl. 146v-149v; Staatsarchiv Darmstadt, E 13, Nr. 57/19. Papier, gleichzeitige Abschrift.
Regesten: Demandt, Regesten 2, S. 886 Nr. 2318.
Regest
Landgraf Wilhelm III. bekundet, daß sein Schwiegervater (vater und sweher) Pfalzgraf Philipp bei Rhein, Herzog in Bayern, Kurfürst und Erztruchseß des Reiches, für ihn mit Hans von Rodenstein wegen etlicher Forderungen und Gebrechen einen Vertrag geschlossen hat, in dem u.a. bestimmt ist, daß er (Landgraf Wilhelm) Rodenstein 1000 fl. geben soll, die noch unbezahlt sind. Es ist nun durch die pfalzgräfischen und landgräflichen Räte vereinbart, daß der Landgraf im kommenden und im folgenden Jahr zu Martini je 50 fl. Gülte dafür zahlt und mit den zweiten 50 fl. das Kapital von 1000 fl. entrichtet. Der Landgraf gelobt, diese Beträge aus den Renten und Gefällen seiner Kellerei Darmstadt in rheinischen Gulden, wie sie zu Frankfurt, Mainz oder Oppenheim gängig sind, zu bezahlen, und zwar in welcher von den drei Städten das gewünscht wird. Der Landgraf versichert, daß diese Zahlungen durch nichts behindert werden sollen, und erteilt seinem Darmstädter Landschreiber die entsprechende Anweisung. Als Bürgen setzt er Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Darmstadt ein, die bei Zahlungsverzug auf Mahnung Rodensteins mit 4 Mann - 2 aus dem Gericht und 2 aus der Stadt - in Frankfurt, Mainz oder Oppenheim, wie Rodenstein es fordert, in einem Wirtshaus ein Einlager leisten müssen, bis Rodenstein sein Geld samt den ihm erwachsenen Unkosten erhalten hat. Werden die Einlager nicht pflichtgemäß gehalten, kann sich Rodenstein an allen landgräflichen Leuten und Gütern, an liegender und fahrender Habe, in Städten und Dörfern, zu Wasser und zu Lande schadlos halten. Dagegen wird der Landgraf in keiner Weise etwas unternehmen, auch soll das dem Lehnsverhältnis keinerlei Abbruch tun.
Siegel des Ausstellers und der Stadt Darmstadt, die damit ihre Verpflichtungen anerkennt und bestätigt.
Uf dornstag nach sant Mertins tag a. d. 1495.
Nachweise

Weitere Personen

Hessen, Landgrafen, Wilhelm III. · Rodenstein, Hans von · Pfalz, Kurfürsten, Philipp der Aufrichtige

Weitere Orte

Pfalz, Kurfürsten · Bayern, Herzöge · Darmstadt, Kellerei · Frankfurt · Mainz · Oppenheim · Darmstadt, Landschreiber · Darmstadt, Bürgermeister · Darmstadt, Rat · Darmstadt, Gemeinde

Sachbegriffe

Schwiegerväter · Kurfürsten · Pfalzgrafen · Herzöge · Erztruchsesse · Streitigkeiten · Schlichtungen · Räte · Verträge · Zahltermine · Gülten · Renten · Gefälle · Kellereien · Bürgschaften · Bürgen · Landschreiber · Bürgermeister · Gemeinden, ganze · Währungen, Rheinische Gulden · Einlager · Herbergen · Wirtshäuser · Güter, liegende · Güter, fahrende · Lehensverhältnisse

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Regesten 2.2

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 6660 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/6660> (Stand: 25.04.2024)