Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1493 Dezember 21

Beschränkung der Gerichtskosten in Driedorf

Regest-Nr. 6608

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Abschriften: Staatsarchiv Marburg, Kopiar 17, Nr. 168, Bl. 115v.
Regesten: Demandt, Regesten 2, S. 870 Nr. 2266.
Regest
Landgraf Wilhelm III. gibt Stadt und Gericht Driedorf folgende neue Satzung, die unverbrüchlich zu halten und zu vollziehen ist: Bei Käufen und Verkäufen soll jede Partei nicht mehr als ein halbes Viertel Wein (an Schultheiß und Schöffen) geben. Wer eine Erburkunde (erbbrif) machen läßt, soll auch nur ein halb Viertel Wein für das Siegel geben. Jeder Geistliche soll seine Rente und Gülte innerhalb Jahresfrist erheben und nicht länger anstehen lassen; dabei soll man ihm zur Bezahlung verhelfen. Das Gericht soll hinfort vor dem Essen abgehalten und dabei nicht mehr als ein halbes Viertel Wein vertrunken werden. Was die Schöffen darüber hinaus vertrinken, sollen die Parteien nicht bezahlen. Dieses alles soll bei ungnädiger Strafe und Buße gehalten werden.
Siegel des Ausstellers.
An sant Thomas tag apostoli a. d. 1493.
Auch wohl eine allgemeine Anordnung (s. [1493 November 23 Demandt, Regesten 2.2, S. 868], Nr. 2259 und [1491 Oktober 4 Demandt, Regesten 2.2, S. 869 Nr. ] 2261).
Nachweise

Weitere Personen

Hessen, Landgrafen, Wilhelm III.

Weitere Orte

Driedorf, Gerichte · Driedorf, Stadt

Sachbegriffe

Städte · Gerichte · Satzungen, neue · Wein, Kauf von · Verkäufe · Verkäufe, gerichtliche Bestätigung von · Wein · Schultheiße · Schöffen · Gerichtsangehörige · Renten · Gülten · Geistliche · Strafen · Bußen

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Regesten 2.2

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 6608 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/6608> (Stand: 25.04.2024)