Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1491 Juni 24

Wilhelm III. bestätigt die Seelstiftung des Johann Eidotter

Regest-Nr. 6520

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Abschriften: Staatsarchiv Marburg, Kopiar 17, Nr. 82, Bl. 53-54v.
Regesten: Demandt, Regesten 2, S. 840 Nr. 2179.
Regest
Landgraf Wilhelm III. bestätigt die mit seinem Rat, Wissen und Willen zur Ehre und zum Lob Gottes und der himmlischen Heere und zum Trost und Heil aller gläubigen Seelen erfolgte Stiftung, die sein Kaplan Herr Johann Eidotter (Eydüter), Priester, den geistlichen Jungfern und Schwestern der Augustinerregel in Frankenberg gemacht hat: Häuser, Scheunen, Höfe und Gärten, die er vom dortigen Schultheißen Gebenhausen gekauft hat. Die Augustinerinnen können mit ihrem Hausgesinde in diesen Häusern und Höfen zu Frankenberg wohnen und sollen diese und die zugehörigen Gärten auf immer frei besitzen. Er wird sie schützen und ihr Hab und Gut begnadigen und befreien, wie dasjenige anderer Klöster. Zur Aufrechterhaltung ihres Hauses ist ihnen gestattet, ihre Arbeiten ohne Schlagschatz und Beschwerung zu verkaufen, sofern sie sich damit als geistliche Personen, nicht aber als Kaufleute nähren. Soviel wie ihre Arbeit ohne Bettel erbringt und zuläßt, können sie an Personen aufnehmen. Er befreit sie von den landgräflichen Gerichten, sagt ihnen aber Hilfe durch seine Räte und Amtleute zu, wenn ihnen zustehende Gülten oder Schuldforderungen nicht bezahlt werden. Die geistlichen Jungfern und Schwestern dürfen jedoch keine beede- oder dienstpflichtigen Güter im Fürstentum ankaufen ohne Wissen und Willen des Landgrafen. Werden ihnen solche Güter geschenkt, sollen sie diese dem nächsten Erben oder einer anderen geschoß- und beedepflichtigen Person verkaufen, wie es Landesrecht und -gewohnheit ist. Können sie die Güter nicht binnen Jahresfrist verkaufen, sollen sie Geschoß und Beede davon leisten. In Angelegenheiten, die sie außerhalb des Fürstentums betreffen, wird ihnen der Landgraf beistehen und ihnen schriftliche und mündliche Rechtshilfe leisten. Er nimmt sie wie seine anderen geistlichen Untersassen (!) in Schutz und Schirm, wofür sie ihn und seine Vorfahren in ihr tägliches Gebet einschließen und ihrer geistlichen Übung und Disziplin und guten Werke teilhaftig machen sollen. Wenn sie aber ihr geistliches, züchtiges Leben über kurz oder lang vernachlässigen sollten, was Gott verhüten möge, behält er sich vor, sie nach Anweisung des Priors von Volkhardinghausen und des Paters vom Marburger Fraterhaus zum Löwenbach zu visitieren, zu reformieren und wieder zum geistlichen Leben zurückzubringen. Wenn sie aber vom wilden Leben nicht lassen wollen, soll mit landgräflicher Hilfe alles, was sie haben, an andere ihres Ordens und Observanten übergehen, damit Dienst, Lob und Ehre Gottes nicht geschmälert werden.
Siegel des Ausstellers.
Uff sant Johanns tag baptiste a. d. 1491.
Nachweise

Weitere Personen

Hessen, Landgrafen, Wilhelm III. · Eidotter, Johann, Kaplan des Landgrafen · Gebenhausen, Johann

Weitere Orte

Frankenberg, Augustinerinnen · Volkhardingshausen, Prior · Marburg, Fraterhaus am Löwenbach

Sachbegriffe

Räte · Seelstiftungen · Kapläne · Priester · Nonnen, Augustinerinnen · Augustinerinnen · Häuser · Scheunen · Höfe · Schultheiße · Verkäufe · Gärten · Hausgesinde · Gesinde · Klöster · Schutz und Schirm · Schlagschätze · Steuern · Händler · Gerichte, landgräfliche · Amtleute · Schulden, Einfordern von · Güter · Güter, bedepflichtige · Erben, nächste · Landesgewohnheiten · Rechtshilfen · Hilfe, juristische · Untersassen, geistliche · Priore · Pater · Fraterhäuser · Flurnamen · Orden · Observanten

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Regesten 2.2

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 6520 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/6520> (Stand: 24.04.2024)