Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1498 Januar 23

Beschränkung des Weinkaufs bei Gerichtsverhandlungen

Regest-Nr. 6349

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Abschriften: Staatsarchiv Marburg, Kopiar 15, Nr. 117, Bl. 78v.
Regesten: Demandt, Regesten 2, S. 715 Nr. 1901.
Regest
[Marburg]. - Rundverfügung Landgraf Wilhelms [III.], daß er, weil er verpflichtet ist, die Seinigen vor übermäßigen Kosten zu bewahren, bei seiner Ungnade und ungnädigen Strafe verbietet, bei allen Angelegenheiten, die außerhalb der Gerichte auf den Rathäusern oder sonstwo verhört werden, mehr als ein halbes Viertel Wein zu nehmen; mehr dürfen sie auf Kosten der Parteien nicht verzehren; was ihnen sonst noch zu verzehren beliebt, müssen sie aus dem eigenen Beutel bestreiten ohne Schaden der Parteien, Gemeinde oder Stadt. Das ist sein ernster Befehl.
Marburg dinstags nach Vincenciia. etc. 98.
Anrede: Lieben getruen. Die Verfügung ist gerichtet an Amtleute, Bürgermeister und Räte zu Wetter. Es dürfte jedoch kein Zweifel daran bestehen, daß diese Adresse unvollständig ist und die Verfügung als allgemein zu gelten hat.
Nachweise

Weitere Personen

Hessen, Landgrafen, Wilhelm III.

Weitere Orte

Marburg · Wetter

Sachbegriffe

Rundverfügungen · Verfügungen, landgräfliche · Kosten, übermäßige · Wein, Kauf von · Gerichtsverfahren · Strafen · Rathäuser · Gerichte · Wein · Beutel, eigene

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Regesten 2.2

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 6349 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/6349> (Stand: 25.04.2024)