Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1455 September 30

Die Grafen von Waldeck verzichten auf Ziegenhain und Nidda

Regest-Nr. 6221

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Abschriften: Staatsarchiv Marburg, Kopiar 3, Nr. 18, Bl. 17-18; Staatsarchiv Marburg, Kopiar 14, Nr. 61, Bl. 163-173.
Regesten: Demandt, Regesten Kopiare 1, S. 147 f., Nr. 244; Demandt, Regesten Kopiare 2, S. 673-675, Nr. 1779.
Regest
Graf Otto d.Ä. und sein Sohn Graf Otto d.J. von Waldeck bekunden, daß vor Zeiten Graf Johann von Ziegenhain und Nidda die Grafschaften Ziegenhain und Nidda mit Land und Leuten und allem Zubehör und insbesondere auch dem Schloß und der Herrschaft Lißberg dem Landgraf Ludwig [I.] von Hessen verkauft und aufgetragen hat, so daß sie nach Graf Johanns Tode an den hessischen Fürsten fallen sollen. Die Ausstellers bekunden, von dieser Auflassung gewußt und ihr nicht widersprochen zu haben. Als nun Graf Johann verstorben und die Grafschaften an das Fürstentum Hessen gekommen sind, haben sie dennoch Ansprüche darauf geltend gemacht, was aber der Landgraf nicht anerkannt hat. Gleichwohl hat sich der Landgraf mit ihnen gütlich geeinigt, so daß sie nunmehr ihrerseits auf die Grafschaften einschließlich der Herrschaft Lißberg mit allem Zubehör verzichten. Sie bitten zugleich alle Lehnsherren dieser Grafschaften, die Landgrafen von Hessen damit zu belehnen. Sie fordern ferner alle Bewohner der Grafschaften auf, den Fürsten von Hessen gehorsam zu sein, ihre Lehen von ihnen zu nehmen und ihnen Eide und Gelübde als ihren rechten, natürlichen Erbherren zu leisten. Die Aussteller verpflichten sich, diesen Verzicht niemals zu widerrufen und keinerlei Rechtsmittel gegen ihn zu gebrauchen. Wenn sie aber jemand anderem vor Datum dieser Urkunde eine Zusage oder Auflassung der Herrschaft zu Ziegenhain und Nidda und Lißberg getan haben, dann soll diese tot und kraftlos und durch die vorliegende Urkunde widerrufen sein. Die Schlösser und Städte Mengeringhausen und Landau sollen dem Landgrafen huldigen und Eide leisten, wie die von Korbach und andere Städte und Schlösser der Grafschaft Waldeck auch getan und beurkundet haben. Die Städte Wolfhagen, Grebenstein und Zierenberg aber sollen verpflichtet sein, die Grafschaft Waldeck schützen zu helfen, wenn ihnen das vom Landgrafen befohlen wird. Zu einer solchen Hilfeleistung sind im umgekehrten Falle auch die waldeckischen Schlösser und Städte verpflichtet. Wenn Graf Otto d.J., der jetzt im 15. Jahre steht, mündig geworden ist, dann soll er nicht berechtigt sein, diesen Verzicht unter Hinweis auf seine damalige Unmündigkeit anzufechten, da er durch seinen Vater wohlberaten und mit guter Vernunft ihm zugestimmt hat. Für diesen gütlichen Vergleich hat der Landgraf den beiden Grafen 1000 fl. an barem Gelde gegeben und ihnen ferner 1000 fl. auf das Dorf Ehringen geliehen zu der Summe von 1400 fl., die er bereits darauf stehen hat. Ferner hat er ihnen Twiste mit Zubehör gegeben, daß er von Werner Simrich (?) für 1100 fl. gekauft hat. Ferner bessert der Landgraf das Mannlehen der Grafen mit 60 fl. zu den 40 fl., die sie bereits haben, so daß sie nunmehr 100 fl. jährlich bekommen, die der Landgraf und seine Erben jederzeit mit 1000 fl. ablösen können, wogegen sie diese 1000 fl. dann mit Eigen und Erbe in ihrem Fürstentum belegen und dieses als Mannlehen empfangen müssen. Die beiden Grafen beschwören diese Abmachungen und geloben, in keiner Weise etwas dagegen zu unternehmen.
Zu Urkunde dessen siegeln Graf Otto d.Ä. und Graf Otto d.J. und in ihrem Namen zugleich Ritter Rabe von Kalenberg, Reinhard von Dalwigk d.Ä., Kraft von Grafschaft und Kurt von Geismar.

Wortlaut der Datierung

Uff dinstag nach sant Michels tag des heylgen ertzengels 1455.

Nachweise

Aussteller

Waldeck-Landau, Grafen, Otto III. · Waldeck-Landau, Grafen, Otto IV.

Empfänger

Hessen, Landgrafen, Ludwig I.

Siegler

Waldeck-Landau, Grafen, Otto III. · Waldeck-Landau, Grafen, Otto IV.

Weitere Personen

Ziegenhain, Grafen, Johann II. · Kalenberg, Rabe von, Ritter · Dalwigk, Reinhard [III.] von · Grafschaft, Kraft [II.] von · Geismar, Kurt von · Simmrich, Werner

Weitere Orte

Waldeck, Grafen · Ziegenhain, Grafschaft · Nidda, Grafschaft · Lißberg, Burg · Lißberg, Herrschaft · Meringhausen, Burg · Meringhausen, Stadt · Landau, Burg · Landau, Stadt · Korbach · Waldeck, Grafschaft · Wolfhagen · Grebenstein · Zierenberg · Ehringen, Dorf · Twiste

Sachbegriffe

Grafen · Grafschaften · Lehen, Heimfall von · Burgen · Schlösser · Herrschaften · Lehen, Aufgabe als · Lehen, Wiederspruch gegen Auflassungen · Lehen, Anspruch auf · Erbe, Anspruch auf · Lehensherren · Eide · Gelübde · Erbherren · Huldigungen · Städte · Hilfe, militärische · Befehle, landgräfliche · Volljährigkeit · Väter · Verwandte · Vergleiche, gütliche · Dörfer · Geld, bares · Mannlehen · Verkäufe · Verschreibungen, Ablösung von · Ritter

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Regesten 2.2

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 6221 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/6221> (Stand: 20.04.2024)