Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1470 Dezember 17

Heinrich III. erhält die Lande jenseits des Maines amtsweise von Katzenelnbogen

Regest-Nr. 6211

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 4894 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Nachtrag 0, Nr. 9⟩.
Stückbeschreibung: Pergament.
Siegel: Mit Siegel.
Rückvermerke: wie grave von Catzenelnbogen dem L Heinrichen sein landt befohlen hat.
Abschriften: Staatsarchiv Marburg, Kopiar 14, Nr. 49, Bl. 114-117; Staatsarchiv Marburg, Katzenelnbogen (16. Jahrhundert); Staatsarchiv Marburg, Kopiar 23, fol. 104 (16. Jahrhundert); Staatsarchiv Marburg, Ziegenhainer Repertorium XIV, fol. 55; Kasseler Repertorium I, S. 483.
Regesten: Demandt, Regesten Kopiare 2, S. 668, Nr. 1767; Demandt, Regesten Katzenelnbogen 2, Nr. 5607.
Regest
Graf Philipp von Katzenelnbogen bekundet, dass er seinem Schwiegersohn Landgraf Heinrich von Hessen seine Lande und Leute jenseits des Maines, wo Rüsselsheim liegt, amtsweise bis auf Widerruf übertragen hat. Der Landgraf soll diese Lande und Leute beschützen und verteidigen wie seine eigenen, niemanden daraus oder darin bekriegen oder schädigen, keine Neuerungen einführen und die Unteramtleute, Landschreiber und Kellner nicht absetzen ohne Zustimmung des Grafen, auch dieselben sowie Wächter, Pförtner, Türmer und alles Gesinde in den Schlössern wie bisher kleiden und lohnen. Der Landgraf und alle Mannen, Burgmannen, Geistlichen und Laien ausrichten, was ihnen aus diesem Lande an Lehen, Zinsen, Pensionen oder Gülten verschrieben ist, und jeden Amtseingesessenen bei seinen Freiheiten, Gewohnheiten und Verschreibungen belassen. Der Landgraf darf von den eingesessenen und zugehörigen Eigenleuten keine (besondere) Schatzung fordern, sondern nur die gewohnte Bede und bisher übliche Dienste verlangen. Er soll die Wälder hegen und halten, wie bisher geschehen ist, und keine Lebensmittel ohne Zustimmung des Grafen in seinem Amtsgebiet ausführen. Er soll auch allen Hausrat und alle Geschütze in den Schlössern und Kellereien belassen und sie verbessern und nicht verschlechtern.
Graf Philipp behält sich alle Geldgefälle bis 1472 März 24 (halpfaste) vor, will dafür aber auch alle Unteramtmänner, Landschreiber, Kellner, Wächter, Pförtner, Türmer und alles Gesinde bis dahin kleiden und lohnen; er behält sich ferner vor alle firne Frucht und den in diesem Jahr gekauften Hafer und was darüber an Frucht und Wein im vergangenen Herbst eingekommen ist sowie alle firnen Weine in den Kellereien. Nach 1472 März 24 soll dies alles dann auch dem Landgrafen zustehen, doch muß er davon jährlich dem Grafen je ein gutes Lastschiff (schyffbock) voll Korn, Hafer, Heu und Stroh auf seine Kosten nach Rheinfels schicken und dazu Kappes, Zwiebeln, Erbsen, Buchweizen (heidenkorn), Rüben, Wicken, Raps (massamen), Kappaune, Gänse, Käse, Lämmer, junge Geißen und junge Hühner wie bisher üblich und schließlich die Neujahrsschweine. Aus den Geldgefällen muß Landgraf Heinrich seinem Schwiegervater jährlich auf Invocavit 2000 fl. geben, zum erstenmal Invocavit 1472. Der Graf behält sich ferner vor, 100 Schweine in die Eckern zu treiben, seine Fischereien in Biebesheim, Wattenheim und Gernsheim, alle Schäfereien, seine Jagd und das Waidwerk an allen Orten, wo seine Jäger undWaidleute bisher gewaidwerkt haben, einschließlich der Kosten, Nahrung und Unterkunft für sie, ihre Hunde und (Beiz)vögel in den Schlössern und Höfen, die das bisher geleistet haben. Außerdem behält sich der Graf alle Gefälle zu Gernsheim vor. Erfordert es die Not, einige Reisige, Fußknechte und Schützen dorthin zu legen, muß sie der Landgraf verpflegen, gemäß den Anforderungen von Unteramtmann, Landschreiber oder Zollschreiber zu Gernsheim; nur Heu und Stroh sollen diese den Reisigen stellen.
Wenn der Graf diese Bestallung Landgraf Heinrichs zu seinen Lebzeiten nicht widerruft, soll er das Land mit den anderen gemäß des Vertrages, den er bei seiner Heirat mit Graf Philipps Tochter geschlossen hat, behalten, jedoch seine rechtlichen Verpflichtungen daraus nicht verweigern. Landgraf Heinrich soll ferner Graf Philipps Schwiegertochter (snurghen) Ottilie jährlich zu Martini 400 fl. aus den Gefällen des Dorfes Gerau verabfolgen, wie es ihr in ihrem Wittumsbrief verschrieben ist.
Siegel des Ausstellers.

Wortlaut der Datierung

Geben uff den maentag nach sent Lucien tag 1470.

Nachweise

Aussteller

Katzenelnbogen, Grafen, Philipp I.

Empfänger

Hessen, Landgrafen, Heinrich III.

Siegler

Katzenelnbogen, Grafen, Philipp I.

Weitere Personen

Hessen, Landgrafen, Anna, Frau Heinrichs III., geb. Gräfin von Katzenelnbogen · Thierstein, Grafen, Ottilie, Frau Oswalds I., verw. Gräfin von Katzenelnbogen, geb. Gräfin von Nassau

Weitere Orte

Main, Fluß · Rüsselsheim (Lkr. Groß-Gerau) · Biebesheim (Lkr. Groß-Gerau) · Wattenheim (Lkr. Bergstraße) · Gernsheim (Lkr. Groß-Gerau) · Groß-Gerau (Lkr. Groß-Gerau) · Rheinfels (Gem. St. Goar-Oberwesel/Rhein-Hunsrück-Kreis/Rheinland-Pfalz)

Sachbegriffe

Grafen · Schwiegersöhne · Lehen, Übertragung von · Ämter, Übertragung von · Unteramtleute · Landschreiber · Kellner · Wächter · Pförtner · Türmer · Gesinde · Schlösser · Burgen · Burgmannen · Burgen, Personal auf · Geistliche · Laien · Verschreibungen · Zinsen · Pensionen · Gülten · Gewohnheiten, alte · Eigenleute · Schatzungen · Hausrat · Geschütze · Gefälle · Kellereien · Lohn · Lohn, Kleidung als · Kleidung, als Lohn · Früchte, firne · Wein, firner · Lastschiffe · Lebensmittellieferungen · Produkte, landwirtschaftliche · Landwirtschaft, Produkte aus · Abgaben, Getreide · Abgaben, Wein · Stroh · Kappes · Zwiebeln · Erbsen · Buchweizen · Rüben · Wicken · Raps · Kappaune · Abgaben, Geflügel · Lämmer · Ziegen · Hühner · Schweine · Abgaben, Vieh · Schweine, Mast von · Fischereien · Jagdrechte · Waidleute · Jäger · Schäfereien · Jagdhund · Beizvögel · Jagdvögel · Reisige · Fußknechte · Zollschreiber · Ehefrauen · Töchter · Eheverträge · Mitgift · Dörfer · Schwiegertöchter · Wittumsbriefe

Textgrundlage

Regest

Demandt, Reg. Katzenelnbogen 2

Stückangaben

Demandt, Regesten 2.2/ Demandt, Reg. Katzenelnbogen 2

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 6211 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/6211> (Stand: 20.04.2024)