Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Grafen von Ziegenhain

1437 Februar 2

Auflassung und Auftragung der Grafschaften Ziegenhain und Nidda an Landgraf Ludwig I. von Hessen

Regest-Nr. 589

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: Staatsarchiv Marburg, H, Grafschaft Ziegenhain, unter o. Datum.
Abschriften: Staatsarchiv Marburg, Kopiar K 14, Nr. 57, Bl. 153v-157.
Regesten: Demandt, Landgrafenregesten 2.2, S. 671, Nr. 1775.
Regest
Graf Johann [II.] von Ziegenhain bekundet, dass er Landgraf Ludwig [I.] von Hessen die Grafschaften Ziegenhain und Nidda mit allem Zubehör aufgelassen und aufgetragen hat, allein Burg und Stadt Ziegenhain ausgenommen. Er empfängt diese beiden Grafschaften vom Landgrafen als Erbmannlehen für sich und seine Erben zurück. Stirbt er ohne männliche Leibeserben, dann fallen die Grafschaften dem Landgrafen und seinen Nachkommen anheim. Hinterlässt Graf Gottfried Töchter, dann soll ihr Brautschatz von 4 Beauftragten, 2 von seiten Graf Gottfrieds und 2 von seiten Landgraf Ludwigs, festgesetzt werden. Doch darf eine Mitgift nicht über 10000 fl. betragen. Wenn Graf Johann oder einer seiner Freunde im Felde eine Niederlage erleidet und Lösegeld zahlen muss, erhält er für diesen Fall wieder die Macht über sein Land. Ferner soll ihm der Landgraf helfen, die Beträge auszurichten. Für diese Hilfe sollen dem Landgrafen nach Rat ihrer beiderseitigen Beauftragten entsprechende Dörfer und Gerichte übergeben werden. Schulden, die Graf Johann hinterlässt, soll der Landgraf bezahlen, jedoch nicht mehr als 4000 fl. Außerdem müssen der Landgraf oder seine Erben beim erbenlosen Tode Johanns 2000 fl., die er testamentarisch vermachen kann, ausrichten. Sollte nach Graf Johanns Tod jemand anderes Erbansprüche an das Land stellen, dann muss er zuvor dem Landgraf Ludwig jene 34700 fl. wiedergeben, die dieser ihm für seine Grafschaften gegeben hat, die der Graf selber aber nicht zurückzuzahlen braucht. Siegler: der Aussteller. 1437 uff unser frauwen tag lichtwyhung purificatio zu latin genannt.

Kommentar

Urkunde z. Zt. nicht auffindbar (Stand August 2009).

Nachweise

Aussteller

Ziegenhain, Grafen, Johann II.

Empfänger

Hessen, Landgrafen, Ludwig I.

Siegler

Ziegenhain, Grafen, Johann II.

Weitere Personen

Hessen, Landgrafen, Ludwig I. · Ziegenhain, Grafen, Gottfried IX.

Weitere Orte

Nidda, Grafschaft · Ziegenhain, Grafschaft · Hessen, Landgrafen

Sachbegriffe

Auflassungen · Auftragungen · Beauftragte · Brautgelder · Burgen · Dörfer · Erbansprüche · Erben, männliche · Erbmannlehen · Freunde · Gefangene · Gerichte · Grafschaften · Landgrafen · Lehen, Auftrag als · Lehen, Heimfall von · Lehnswesen · Lehnsmannen, Grafen als · Vasallen · Leibeserben · Lösegelder · Mitgift, Höchstgrenze für · Schulden, Übernahme von · Städte · Testamente · Verwandte · Erbe, ziegenhainisches

Textgrundlage

Regest

Demandt, Landgrafenregesten 2.2, S. 671f., Nr. 1775.

Zitierweise
Ziegenhainer Regesten online Nr. 589 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/zig/id/589> (Stand: 25.04.2024)