Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1506 Mai 19

Philipp Hogelin wird landgräflicher Münzmeister

Regest-Nr. 5138

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Abschriften: Staatsarchiv Marburg, Kopiar 13, Nr. 264 Bl. 258.
Regesten: Demandt, Regesten Kopiare 1, S. 636 Nr. 1666.
Regest
[Kassel]. - Landgraf Wilhelm [II.] bekundet, daß er Philipp Hogelin zum Münzmeister angenommen hat. Er soll Goldgulden münzen, deren Gepräge auf der einen Seite Elisabeth mit der Umschrift Deum solum adorabis und auf der anderen Seite das landgräfliche Wappen zeigen soll und zwar in der Mitte den hessischen Löwen, umgeben von den 4 Grafschaftswappen mit der Umschrift: Wilhelmus die gratia lantgravius Hassiae. Von den ausgemünzten Gulden soll jede Mark 18 1/2 Gran feines Gold enthalten, bei einem 1/2 Gran Toleranz ungefähr. Es folgen weitere eingehende Angaben über den Feingehalt, die Abstimmung mit den Münzmeistern der rheinischen Kurfürsten und über das Prägeverfahren, die Anfertigung der Stempel und des Prägewerks sowie die damit verknüpften Aufgaben des Wardeins und der Münzknechte. (Diese Angaben sind mit ihren münztechnischen Ausdrücken so kompliziert, daß nur die Originalwiedergabe des Textes das volle Verständnis der Vorlage ermöglicht). Hogelin erhält für sein Münzmeisteramt und um sich einen Knecht und Knaben auf eigene Kost für ein Jahr lang halten zu können, 120 fl. Sold und als Proviant 2 Malter Korn sowie 20 Viertel Hafer für ein Pferd. Ferner bekommt er für sich und seinen Knecht einmal im Jahr Hofkleidung. Was er mit seinen Knechten in der Münze an Einbecker Bier verbraucht, braucht er nicht zu verzollen. Er wird auch samt seinen Gesellen von allen städtischen Lasten befreit und hat mit seinen Mitarbeitern freien Sitz in der Stadt. Gerät er in Streitigkeiten, soll der Fall vor den landgräflichen Räten gerichtet werden. Darüber hinaus darf er nicht bedrängt werden, ausgenommen bei peinlichen Sachen. Der Münzmeister und seine Arbeiter sowie seine Gesellen und sein Gesinde sowie seine Zulieferer erhalten freies Geleit, ausgenommen bei zugestandenen Schulden und diejenigen, die der Reichsacht verfallen sind. Kommt es zwischen den Münzknechten und jemand anderem zu Streitigkeiten, die Münzmeister und Wardein nicht schlichten können, sollen sie von den Räten beigelegt werden; alles, wie auch andere Fürsten und Kurfürsten ihre Münzen gefreit und privilegiert haben.
Siegel des Ausstellers.
Kassel uff dinstagk naich dem sontag Vocem jocunditatis 1506.
Nachweise

Weitere Personen

Hessen, Landgrafen, Wilhelm II. · Hogelin, Philipp

Weitere Orte

Einbeck, Bier

Sachbegriffe

Münzmeister · Währungen, Goldgulden · Münzen, Goldgehalt von · Münzbilder · Münzen, Umschrift auf · Wappen, landgräfliche · Grafschaftswappen · Kurfürsten, rheinische · Münzprägungen, Abstimmung über · Prägeverfahren · Wardeien · Stempel, Anfertigung der · Prägewerke · Münzknechte, Aufgaben der · Wardeine, Aufgaben der · Knechte · Knaben · Sold · Korn · Proviant · Hafer · Pferde · Hofkleidung · Münzen, Gebäude · Bier, Einbecker · Zölle · Zölle, Befreien von · Privilegien · Streitigkeiten · Räte, landgräfliche · Gesellen · Verfahren, peinliche · Gerichtsprivilegien · Gesinde · Zulieferer · Geleit, freies · Reichsacht · Schlichtungen

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Regesten 2.1

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 5138 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/5138> (Stand: 28.03.2024)