Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

(um 1500)

Wilhelm II. verleiht den Keßlern eine Bruderschaft und Innung

Regest-Nr. 4818

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Abschriften: Staatsarchiv Marburg, Kopiar 13, Nr. 49, Bl. 57-60.
Regesten: Demandt, Regesten Kopiare 1, S. 566 f., Nr. 1451.
Regest
Landgraf Wilhelm II. verleiht den Keßlern, dy man nennet dye mengen, in beiden Fürstentümern Ober- und Niederhessen eine besondere Bruderschaft und Innung. Wer in ihrem Handwerk jemand Kessel, Pfannen oder irgendetwas anderes widerrechtlich verkauft, der soll beim ersten und zweiten Male 5 Pfund Pfennige büßen, beim dritten Male aber in Haft gesetzt werden. Keiner darf das Handwerk ausüben, der nicht 7 Jahre darin gedient oder sich eingekauft hat. Von diesem Geld soll die Hälfte an die Bruderschaft und die andere Hälfte an den Landgrafen fallen. Wer dagegen verstößt, soll dem Landgrafen mit einem Kessel von 7 fl. und einer Pfanne von 1 fl. und dem Handwerk mit 3 Pfund Pfennigen büßen. Wenn sie gemeinsam essen und trinken, soll der, der in eines anderen Schüssel oder Trinkgefäß greift, mit 13 Pfennigen büßen, sooft er solches tut. Niemand soll auch Schweine schneiden (geltzenlichten), er tue es denn mit Wissen der Vormünder des Handwerks, bei einer Buße mit einem Kessel von 6 fl. und einer Pfanne von 1 fl. an den Landgrafen und 3 Pfund Pfennigen an das Handwerk oder Verhaftung. Wenn jemand die Vormünder des Handwerks oder Schultheiß und Schöffen, wenn sie zu Gericht sitzen, als Lügner bezeichnet, soll er das dem Landgrafen mit 12 fl. und jedem Schultheißen und Schöffen mit einem grauen Rock büßen oder aber dafür gefänglich eingezogen werden.
Es folgen weitere eingehende Bestimmungen über den Verkauf der Keßlerwaren in Städten und Dörfern und auf den Märkten, ihre Beziehungen zu den Kupferschlägermeistern in Kassel, Marburg, Alsfeld und Homberg mit genauer Unterscheidung des Vertriebs von neuem Werk und altem Werk, über die Rolle der Gesellen, über das Gericht, das die Keßler am Montag nach Trinitatis jährlich in Kassel zu halten pflegen, über die Gewährung des Geleits zu diesem Tage und über die Verzollung der Kesslerwaren.
Nach der Stellung im Kopiar und der Schreiberhand ist diese Ordnung auf ca.1500 zu datieren.
Nachweise

Weitere Personen

Hessen, Landgrafen, Wilhelm II.

Weitere Orte

Oberhessen · Niederhessen · Kassel · Marburg · Alsfeld · Kassel, Gerichte · Homberg

Sachbegriffe

Keßler · Fürstentümer · Bruderschaften · Innungen · Zünfte · Handwerker · Kessel · Pfannen · Verkäufe, widerrechtliche · Bußen · Gefängnisse · Gelder · Schüsseln · Trinkgefäße · Schweine · Vormünder · Schultheiße · Schöffen · Beleidigungen · Gerichte · Lügner · Röcke, graue · Strafen · Keßlerwaren, Verkauf von · Märkte · Städte · Dörfer · Kupferschläger · Gesellen · Gerichtstage, zünftige · Geleitsrechte · Zölle,

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Regesten 2.1

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 4818 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/4818> (Stand: 23.04.2024)