Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1438 Oktober 21

Grafen von Waldeck geben ihre Grafschaft Hessen als Lehen auf

Regest-Nr. 4783

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: Inseriert in der Urkunde von 1459 Februar 8: Abschrift: Staatsarchiv Marburg, Kopiar 13, Nr. 14, Bl. 21-26.
Regesten: Demandt, Regesten Kopiare 1, S. 556 f., Nr. 1416.
Regest
Graf Heinrich von Waldeck und sein Sohn Walram bekunden, daß ihnen Landgraf Ludwig von Hessen mit einer Summe Geld aus ihrer Not und ihren Schulden geholfen hat. Deshalb und wegen des Beistandes, den sie von ihm auch sonst erhoffen, tragen sie ihm ihre freie Grafschaft Waldeck mit allem Zubehör auf, wogegen sie Landgraf Ludwig mit dieser Grafschaft als einem rechten Erbmannlehen wieder belehnt. Künftig darf keiner ihrer Nachfolger die Huldigung von Mannschaften und Städten der Grafschaft nehmen oder fordern, bevor er nicht die Grafschaft vom Fürsten des Landes Hessen zu Lehen empfangen hat. Sie verpflichten sich, keinen Feind des Landes Hessen zu unterstützen, dem Landgrafen alle Schlösser und Städte der Grafschaft zu öffnen, und geloben, daß derjenige ihrer Nachfahren, der dem zuwiderhandelt, seine Rechte an der Grafschaft verloren haben soll. Sie werden veranlassen, daß die Städte Korbach, Wildungen, die niedere Stadt, Waldeck und Sachsenhausen und alle ihre Mannen dem Landgrafen huldigen. Wer das nicht tun will, wird damit ihr Feind und soll von ihnen befehdet werden. Die Grafen verpflichten sich, von der Grafschaft Waldeck nichts ohne Zustimmung des Fürsten des Landes Hessen zu versetzen oder zu verkaufen, es sei denn, daß sie in einer Schlacht eine Niederlage erlitten und dann in dieser Not etwas versetzen müßten. Sie wollen dann den Landgrafen nachträglich um Zustimmung bitten; und dieser wird einwilligen, vorausgesetzt, daß die Belastung 5000 fl. nicht überschreitet und der Landgraf das Recht erhält, diese Versetzung für sich einzulösen; doch bleibt den Grafen ihre Rückeinlösung vorbehalten. Die Aussteller beschwören alle vorgenannten Verpflichtungen und siegeln beide.
1438 Oktober 21 (ipso die undecim milium virginum).
Nachweise

Weitere Personen

Waldeck, Grafen, Heinrich VII. · Waldeck, Grafen, Walrad I. · Hessen, Landgrafen, Ludwig I.

Weitere Orte

Waldeck, Grafen · Waldeck · Korbach · Wildungen · Waldeck · Sachsenhausen

Sachbegriffe

Grafen · Lehen, Auftrag als · Mannlehen · Lehen, erbliche · Schulden · Gelder · Huldigungen · Nachfolger · Grafschaften · Städte · Burgen · Schlösser · Öffnungsverträge · Verkäufe, Zustimmung zu · Pfänder, Auslösen von · Rückkaufrechte

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Regesten 2.1

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 4783 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/4783> (Stand: 24.04.2024)