Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1432 November 2

Schutzvertrag zwischen Hessen und Hersfeld

Regest-Nr. 4737

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Abschriften: Staatsarchiv Marburg, Kopiar 11, Nr. 129, Bl. 306-307.
Regesten: Demandt, Regesten Kopiare 1, S. 528-530, Nr. 1323.
Regest
Albrecht, Abt, Albrecht, Dechant, und der Konvent des Stiftes Hersfeld bekunden, daß sie Landgraf Ludwig [I.] und seine Söhne, Fürsten des Landes Hessen, als Verweser und Schirmherren angenommen und sich ihnen mit allen Schlössern, Städten und Gebieten verbunden haben, bei ihnen zu bleiben. Sie wollen dem Landgrafen mit allen Schlössern, Städten und Gebieten getreulich gegen jedermann helfen. Diese sollen dem Landgrafen und seinen Söhnen offenstehen, so daß sie sich daraus gegen jedermann behelfen können, ausgenommen gegen das Stift und diejenigen, die es rechtlich zu vertreten hat, auch ausgenommen die Schlösser Gebesee und Breitenbach, die dem Landgrafen zwar offen sein sollen, jedoch nicht gegen die Fürsten von Thüringen und Meißen, mit denen sie darin in Ganerbschaft sitzen. Darauf haben sie ihre Schlösser und Städte dem Landgrafen huldigen lassen, jedoch unbeschadet der dem Stift von diesen geleisteten Huldigung. Die Landgrafen können Schlösser, die verpfändet sind, einlösen vorbehaltlich der Wiedereinlösung durch das Stift. Will das Stift weitere Schlösser und Städte verpfänden, muß es dieselben zuerst den Landgrafen anbieten und sie ihnen zu dem gleichen Preis zukommen lassen, den ein anderer dafür geben will; können sie einen solchen Betrag nicht zahlen, kann das Stift das betreffende Schloß an einen anderen versetzen. Die Landgrafen sollen Stift, Land und Leute wie ihre eigenen Länder verantworten und verteidigen und sie bei allen Freiheiten und Rechten schützen und belassen. Nach dem Tode Landgraf Ludwigs sollen sich seine Söhne gegenüber dem Abt von Hersfeld in gleicher Weise verschreiben, wie dieses ihr Vater getan hat. Die Gebrechen zwischen ihnen und dem Landgrafen oder später seinen Söhnen wollen sie durch vier, von jeder Partei zwei, Schiedsleute freundschaftlich beilegen lassen. Ist das nicht möglich, sollen sie rechtlich entscheiden. Werden sie darüber zwiespältig, sollen sie einen Obermann aus den Räten des Landgrafen wählen und wessen Spruch dieser beitritt, der soll rechtens sein. Die Zwietracht zwischen dem Stift und der Stadt, deren Beilegung sie dem Erzbischof von Mainz und dem Landgrafen übertragen hatten, soll nunmehr von dem Landgrafen alleine bis zum kommenden Pfingstfest in Freundschaft mit der Zustimmung beider Parteien entschieden werden. Ist kein freundschaftlicher Schied möglich, dann soll er auf Grund der vorgebrachten Beschuldigungen und Antworten einen schriftlichen Rechtsentscheid in der gleichen Zeit geben. Diesen Spruch soll jede Partei anerkennen und gegenüber der anderen halten. Stirbt der Landgraf vor diesem Schiedsspruch, dann soll der Rechtshandel wieder auf dem bisherigen Stand stehen, es sei denn, daß man mit beiderseitiger Zustimmung eines anderen überkäme. Hinsichtlich des Bündnisses und der Verschreibung des Landgrafen mit denen von Hersfeld soll der Landgraf den Hersfeldern ihre Verschreibung, nachdem er die obengenannte Huldigung des Stiftes erhalten hat, zurückgeben, und hinsichtlich der Verschreibung des Landgrafen gegenüber denen von Hersfeld soll er versuchen, sich in den beiden nächsten Jahren davon zu lösen. Wenn er das nicht kann, soll er nach Ausgang der 2 Jahre darüber einen Spruch abgeben, ob das mit Recht geschehen sei oder nicht, und dabei soll es bleiben. Die Aussteller geloben, alle Punkte dieses Vertrages zu halten, und siegeln mit dem großen Siegel des Stiftes.
Hersfeld dominica proxima post festum Omnium sanctorum 1432.
Nachweise

Weitere Personen

Hersfeld, Äbte, Albrecht von Buchenau · Hersfeld, Dekane, Albrecht · Hessen, Landgrafen, Ludwig I. · Mainz, Erzbischöfe, Konrad III. von Dhaun · Meißen, Markgrafen

Weitere Orte

Hersfeld, Äbte · Hersfeld, Dekane · Hersfeld, Stift · Meißen, Markgrafen · Thüringen · Gebesee, Burg · Breitenbach, Burg · Mainz, Erzbischöfe

Sachbegriffe

Äbte · Dekane · Konvente · Stifte · Verweser · Schirmherren · Vogteien · Schutz und Schirm · Schlösser · Burgen · Städte · Hilfe, militärische · Öffnungsverträge · Bündnisse, Ausnahme von · Vertretungen, rechtliche · Fürsten · Markgrafen · Erzbischöfe · Ganerbschaften · Huldigungen · Pfandschaften · Pfänder, Auslösen von · Freiheiten · Rechte · Söhne · Schirmherren, erbliche · Schiedsleute · Streitigkeiten · Schiedsgerichte · Schiedssprüche, verbindliche · Rechtsentscheide, schriftliche · Verschreibungen · Verträge

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Regesten 2.1

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 4737 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/4737> (Stand: 20.04.2024)