Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

(1410-1413)

Vertrag zwischen Hessen und Trier wegen Schlichtung von Streitigkeiten

Regest-Nr. 4690

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: Staatsarchiv Darmstadt, B 9, Nr. 1806. Pergament, Fragment. Siegel abgefallen. Rückvermerk: Eyne verbuntnisse zuschen eym lantgraven von Hessen und der herrschaft Falkenstein und Minczenberg.
Regest
Landgraf Hermann [II.] von Hessen und Erzbischof (Werner) von Trier als Inhaber der Herrschaften Falkenstein und Münzenberg bekunden, daß sie einen Vertrag errichtet haben, durch den bestimmt wird, daß Streitigkeiten der beiderseitgen Mannen und Burgmannen, sofern zwischen ihnen keine Einigung erzielt werden kann, vor einen zum Wappen geborenen Schiedsrichter kommen sollen. Angriffe untereinander sollen von den Lehnsherren nicht unterstützt werden. Ansonsten wollen sie ihnen gegenüber jedermann beholfen sein, ausgenommen den römischen König (Sigmund). Klagen gegen die Untertanen der jeweils anderen Partei sollen vor dem Gericht, an dem diese gesessen sind, vorgebracht werden.
Nachweise

Weitere Personen

Hessen, Landgrafen, Hermann II. · Trier, Erzbischöfe, Werner von Falkenstein · Sigismund, Kaiser

Weitere Orte

Falkenstein, Herrschaft · Münzenberg, Herrschaft · Trier, Erzbischöfe

Sachbegriffe

Erzbischöfe · Verträge · Schiedsgerichte · Streitigkeiten, Beilegen von · Herrschaften · Burgmannen · Lehensmänner · Wappen · Schiedsrichter · Angriffe · Lehensherren · Königtum · Klagen · Gerichte

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Solmser Urkunden 1

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 4690 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/4690> (Stand: 25.04.2024)