Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1451 Januar 27

Erbeinung zwischen Sachsen, Brandenburg und Hessen

Regest-Nr. 4638

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Abschriften: Abschrift (Insert) in der Urkunde von 1487 Mai 23: Staatsarchiv Marburg, Kopiar 11, Nr. 78, Bl. 180-193.
Regesten: Demandt, Regesten Kopiare 1, S. 503-505, Nr. 1272.
Regest
[Nürnberg. -] Herzog Friedrich von Sachsen, Markgraf Friedrich von Brandenburg, Herzog Wilhelm von Sachsen und die Markgrafen Johann, Albrecht und Friedrich von Brandenburg bekunden, daß sie sich zur Beilegung etlicher Zwietracht, die ihnen große Schäden zugefügt hat, und zu deren künftiger Vermeidung, zur Förderung des Friedens, zum Nutzen ihrer Lande und Leute und zu Ehren des Reiches in einer Erbeinung miteinander verbunden haben. Sie wollen künftig einander das Beste tun, einer dem anderen helfen, keiner des anderen Feind werden, niemand der Ihren inner- oder außerhalb ihrer Länder schädigen, keiner des anderen Diener in seinen Dienst oder Verspruch aufnehmen, ein Fürst dem ändern zu Ehre und Recht mächtig sein, keiner des anderen Diener vergewaltigen oder des anderen Feinde aufnehmen, behausen und hegen, auch keine einspännigen Knechte behausen, sie haben denn Herren. Wird ein Fürst vom andern zur Folge gerufen, so muß er folgen. Keiner von ihnen darf ein Bündnis schließen, das dieser Einung zuwiderläuft, vielmehr muß jeder dem andern behilflich sein, sein Fürstentum und seine Gerechtigkeit zu wahren, wobei weitere eingehende Bestimmungen über die gegenseitige Hilfeleistungen mit jeweils 100 reisigen Pferden (siehe darüber unten) getroffen und darunter die Fürsten verpflichtet werden, Markgraf Albrecht gegen Nürnberg beizustehen, wenn dieses den vom König gestifteten Frieden bricht. Kein Fürst darf des anderen Schlösser, Städte, Lande, Leute oder Vogteien in Verteidigung nehmen oder ihnen Rat gegen ihren Fürsten erteilen. Wenn ein Untertan eines Fürsten, der außerhalb von dessen Land wohnt, ungehorsam wird, sollen ihm die anderen gegen diesen beistehen. Wenn ein Fürst in des anderen Landen Lehen, Gülten oder Zinsen besitzt, soll man ihm diese folgen lassen und sich dabei nach Lehnsrecht verhalten. Ihre Amtleute dürfen nur Geleit in Übereinstimmung mit dieser Erbeinung geben, die allen Untertanen bekannt gemacht werden soll. Es folgen eingehende Vorschriften über die Behandlung von Gebrechen der Fürsten untereinander bzw. ihrer Diener. Sie wollen keine unrechtmäßigen Kriege führen und die Straßen sicherhalten zum Schutz der Kaufleute und sonstigen wandernden Leute. Die Amtleute sollen diese Erbeinung beschwören. Wenn einer der Fürsten stirbt, dann sollen die anderen dessen Erben zu ihrem Recht verhelfen, die Erben aber mit14 Jahren diese Erbeinung beschwören. Von dieser Erbeinung nehmen die Vertragschließenden Kaiser Friedrich aus. Alle Aussteller beschwören diese Artikel und verpflichten sich, sie weder zu artikulieren noch anders auszulegen.
Siegel der Aussteller.
Nürnberg1451 auf mitwoch nach sanct Pauwels tag bekerung.
Nachweise

Weitere Personen

Sachsen, Kurfürsten, Friedrich II. der Sanftmütige · Brandenburg, Kurfürsten, Friedrich II., der Eiserne · Thüringen, Landgrafen, Wilhelm II. der Tapfere · Kulmbach-Bayreuth, Markgrafen, Johann der Alchemist · Brandenburg, Kurfürsten, Albrecht III. Achilles · Friedrich III., Kaiser

Weitere Orte

Sachsen, Herzöge · Brandenburg, Markgrafen · Nürnberg

Sachbegriffe

Herzöge · Markgrafen · Streitigkeiten · Vergleiche · Schäden · Frieden, Förderung des · Erbeinungen · Hilfe, militärische · Feinde · Diener · Dienste · Ehre · Rechte · Feinde, Aufnahme von · Feinde, Behausung von · Knechte, einspännige · Bündnisse · Pferde, reisige · Reiterei · Könige · Reichsfrieden · Schlösser · Burgen · Städte · Vogteien · Leute · Untertanen · Lehen · Gülten · Zinsen · Lehensrechte · Amtmänner · Geleit · Streitigkeiten, Schlichten von · Händler, Schutz von · Leute, wandernde · Erben · Erbeinungen, Beschwören von · Volljährigkeit · Verträge · Kaiser

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Regesten 2.1

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 4638 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/4638> (Stand: 28.03.2024)