Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1294 Dezember 6

Friedensvertrag zwischen Mainz und Hessen

Regest-Nr. 369

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: Hauptstaatsarchiv München, Mainzer Erzstift, fasc. 42. Pergament. Deutsch. An zweiter Stelle das am Rande beschädigte Reitersiegel Landgraf Heinrichs mit Rücksiegel, das erzbischöfliche Siegel ist ab.
Drucke: Würdtwein, Diplomataria Maguntina 1, S. 51.
Regesten: (auszugsweise) Gudenus, Codex diplomaticus sive anecdotorum 1, S. 889; Würdtwein, Nova subsidia 5, S. XIX; Duysing, Versuch 1, S. 266 Nr. 897; Scriba, Regesten Urkunden Hessen 3, S. 140 Nr. 2122; Regesten der Erzbischöfe von Mainz 1,1, S. 68 Nr. 389; Regesten der Landgrafen von Hessen 1 Nachdr., S. 126-128 Nr. 347.
Literatur: Schmincke, Monimenta Hassiaca 2, S. 435; Rommel, Geschichte von Hessen 2, S. 74 sowie Anm. S. 40 Nr. 11 und S. 54 Nr. 34; Weidemann, Landgraf Heinrich I., S. 453 f.
Regest
Marburg. - Erzbischof Gerhard von Mainz (Meintze) und Landgraf Heinrich beschwören einen Friedensvertrag mit folgenden Bestimmungen: zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen hessischen und mainzischen Burgmannen, Mannen und Bürgern bestimmen sie ... als Schiedsrichter. Friedensbrüchige Burgmannen, die eigene Burgen haben, soll der Amtmann des Geschädigten dem gegenteiligen Amtmanne zur Bestrafung melden; ist dieses erfolglos, so entscheidet der genannte Schiedsrichter; folgt der Frevler dessen Spruche nicht, soll seine Burg von den Verbündeten gebrochen, er selbst von keinem der beiden wieder zum Burgmann angenommen werden. Ein "gesezzener" Burgmann, der aus einer Burg eines der Verbündeten heraus den Frieden verletzt, soll von diesem zur Leistung einer Genugtuung gezwungen und niemals wieder als Burgmann aufgenommen werden. Amtmänner, die solchen Friedensbrechern gegenüber nachlässig sind und dadurch den Herrn selbst zum Eingreifen nötigen, werden ihres Amtes enthoben. Bei Beraubungen soll der Amtmann des Täters auf Verlangen diesen zur Zahlung von Schadenersatz anhalten, widrigenfalls ruft der Amtmann des Geschädigten alle Untertanen seines Herrn in dessen Namen zur Fehde gegen den Frevler auf, der jedermanns Feind im Lande des geschädigten Herrn sein soll und nirgends Haus oder Herberge finden darf; sobald er sich blicken läßt, soll er festgenommen und dem Herrn des Verletzten überliefert werden. Macht ein Amtmann den Täter (schademan) nicht binnen 14 Tagen nach Mahnung seitens der gegenteiligen Untertanen als Frevler bekannt, so muß er mit eigenem Gute den Schaden decken und geht seines Amtes verlustig. Städte, die den Übeltäter nicht als Feind behandeln und nicht, wenn sie es können, festnehmen lassen, verfallen dem geschädigten Herrn mit einer Strafe von 100 Mark Pfennigen, zu deren Zahlung sie von den Verbündeten gezwungen werden sollen. Wegen "komen und varen" von Bürgern des einen zum andern soll es bei dem alten Recht und Herkommen bleiben. Die Verbündeten geloben sich eidlich allgemeine Hilfeleistung, auch abgesehen von den oben genannten Einzelfällen mit den Burgmannen und Bürgern, gegen jedermann mit Ausnahme des römischen Reiches, und zwar binnen Monatsfrist, in Abwesenheit oder bei dringender Verhinderung der Fürsten durch die Amtmänner, innerhalb ihres Gebietes mit 100 Rittern oder mit aller Macht auf eigene Rechnung und Gefahr; außerhalb des eigenen Landes aber muß der Kriegführende den Truppen die "kost" gewähren. Eroberte Burgen und Häuser sollen gemeinsam besetzt oder zerstört werden, wenn sie nicht Eigentum eines der Verbündeten sind. Gefangene Hauptleute und Bannerherren (herren die vanier weren) gehören beiden Verbündeten, die übrigen Gefangenen, Ritter, Knechte und Leute, werden im Verhältnis zur gestellten Truppenzahl geteilt. Erhebt sich ein "gesezzener" Burgmann des Landgrafen gegen den Erzbischof, so muß ihn der Landgraf als seinen Feind mit Weib und Kind ausweisen; nach Beendigung der Fehde kann er ihn wieder als Burgmann aufnehmen; dasselbe gilt für den Erzbischof und seine Burgmannen. Keiner darf von des andern Gut ohne dessen Wissen kaufen oder darauf bauen. Jeder zur Schlichtung eines Streites aufgeforderte Amtmann soll binnen acht Tagen seine Pflicht erfüllen, widrigenfalls ihm der Schiedsrichter (oberman) eine weitere Frist von 14 Tagen stellt, nach deren Ablauf er ihn bei seinem Herrn, dem Landgrafen oder dem Erzbischof, verklagen muß. Hält dieser darauf nicht binnen Monatsfrist seinen Amtmann zum Ersatz und Frieden an, so ist er selber dem andern Verbündeten mit 1000 Mark kölnischer Pfennige (1 Pfennig = 3 Heller) Strafe verfallen, für die sich Erzbischof und Landgraf zum Pfande gegenseitig das gemeinsame Dorf Wetter (Wettere) einsetzen; der Amtmann aber büßt für den Schaden mit seinem Vermögen und seinem Amt. Jede Stadt, die dem Kriegsaufgebote nicht Folge leistet, zahlt 100 Mark Strafe, die nötigenfalls von den Verbündeten einzutreiben sind. Erläßt ein Amtmann trotz Befehles des Schiedsrichters (oberman) das Kriegsaufgebot nicht, so haftet er für den Schaden und verliert sein Amt. Ein Burgmann darf von einem der Verbündeten zum andern übergehen, wenn er weder an diese noch an einen ihrer Untertanen irgendwelche Klage oder Forderung hat. Wer in einem Gericht auf das Gebot seines Amtmanns hin nicht Heeresfolge leistet, ohne durch ehehafte Not, Jugend oder Alter verhindert zu sein, zahlt als Strafe ein Pfund Frankfurter (frankenfurscher) Pfennige, die die Amtleute unter sich gleichmäßig verteilen sollen; ein Burgmann verliert in diesem Falle sein Burglehen und darf nur noch bei Landesnot Heeresfolge (volge) leisten. Pfändungen wegen Zinsen, Pacht oder Bußen (wette) gelten nicht als Friedensbruch. In diesen Frieden schließen der Erzbischof und der Landgraf alle ihre Länder und Leute ein.
Datum: geben zu Marpurg 1294 an sante Nicolawes tage.
Für den Namen des Schiedsrichters im Eingang der Urkunde ist im Text eine Lücke gelassen. Mit dem erwähnten, dem Erzbischof und dem Landgrafen gemeinsamen Dorf Wetter kann nur die (schon vor 1250) Stadt Wetter gemeint sein; das Dorf Niederwetter kommt nicht in Betracht, da es nie gemeinsamer Besitz von Mainz und Hessen war, auch schon im 13. Jahrhundert Niederwetter genannt wird.
Nachweise

Weitere Personen

Mainz, Erzbischöfe, Gerhard II. von Eppstein · Hessen, Landgrafen, Heinrich I.

Weitere Orte

Marburg · Mainz, Erzbischöfe · Köln, Pfennige · Frankfurt, Pfennige · Wetter, Dorf

Sachbegriffe

Erzbischöfe · Frieden · Frieden · Streitigkeiten · Schiedsgerichte · Burgmannen · Bürger · Schiedsrichter · Friedensbrüchige · Frevler · Burgen · Amtmänner · Ämter, Enthebung aus · Strafen, für Friedensbrecher · Beraubungen · Schadensersatzleistungen · Täter · Fehden · Herbergen · Städte · Währungen, Kölner Pfennige · Pfennige, Kölner · Währungen, Frankfurter Pfennige · Pfennige, Frankfurter · Herkommen, altes · Hilfe, militärische · Ritter · Truppen · Burgen, eroberte · Beute, Aufteilen der · Gefangene · Hauptleute · Bannerherren · Knechte · Streitigkeiten, Schlichten von · Pfänder · Dörfer · Gerichte · Heerfolgen · Pfändungen · Zinsen · Pachten · Bußen

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Grotefend-Rosenfeld, Landgrafenregesten 1

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 369 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/369> (Stand: 28.03.2024)