Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1339 Februar 5

Heinrich II. verbietet Verkauf von erblichen Gütern an Alsfelder Klöster

Regest-Nr. 3592

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: B. Konzept (oder gleichzeitige, korrigierte Abschrift?),Stadtarchiv Alsfeld.
Stückbeschreibung: Papier, z. T. eingerissen und mit Klebstreifen hinterklebt.
Regesten: Eckhardt, Die oberhessischen Klöster 3, 1, S. 7f., Nr. 5; Becker, Regesten Stadtarchiv Alsfeld, S. 44, Nr. 4; Herrmann, Inventare 1, S. 147, Nr. 3 (zu 1334); Becker, Alsfelder Urkunden des Staatsarchivs zu Darmstadt, S. 146 Nr. 6.
Regest
Landgraf Heinrich [II.] des Landes zu Hessen bekundet, daß seine lieben Bürger zu Alsfeld allzu viel beschwert gewesen sind wegen der erblichen Güter und der von diesen fallenden Zinsen, die daselbst der Konvent (der Augustiner) und andere Klöster und geistliche Personen in derselben Stadt und an darumliegenden Zehnten innehaben. Die Bürger seien sehr in Bedrängnis, weil die Güter und Zinsen der Güter ihnen in ihrer Not keine Beihilfe (sture) geben. Deshalb setzt er den Bürgern zu yren no^eden fest, daß fortan niemand mehr, er sei, wer er sei, sein erbliches Gut und die davon kommenden Zinsen, sie seien innerhalb der Mauer zu Alsfeld oder außerhalb der Stadt gelegen, an Zehnten oder anderen dazugehörigen Gütern, den Konventen, Klöstern oder geistlichen Personen, sie seien, wer sie seien, oder wo die Klöster auch liegen, verkaufen, als Eigen zufügen oder vorgifften soll. Wer dagegen handelt oder tun hilft, für den setzt er von Gerichtes wegen zu einer Pön (pin) 10 Pfund Pfennige seiner Münze, die gang und gäbe ist, als Buße. Das Geld soll halb an seinen Amtmann daselbst (zu Alsfeld) und halb an die Schöffen in der Stadt fallen. Diese sollen das Geld nicht erlassen (unde sullen ouch des geldis nicht lazzen). Wenn jemand beschließt, erbliches Gut oder seinen Zins aus freier Willkür an einen Konvent oder eine geistliche Person zu seinem Seelenheil zu geben, so soll der, an den die Güter gegeben (vergifftet) werden, sie und die Zinsen innerhalb eines Jahres und sechs Wochen einem Bürger in der Stadt Alsfeld verkaufen und ihm das möglichst für einen angemessenen Preis (umme ein eben pfennig) geben. Wird der Verkauf in dieser Frist versäumt, so sollen die Schöffen daselbst das Gut an sich nehmen sich des guedes underwinden) und es einem dortigen Bürger verkaufen. Das dabei erzielte Geld sollen sie den Konventen oder geistlichen Personen, denen die Güter vergeben waren, überreichen. Er will auch in diesem gesetze den Konventen und geistlichen Personen an ihren Gütern, die sie bisher in der Stadt innegehabt haben, kein Unrecht in den Gnaden und Freiheiten, die sie von ihm haben, widerfahren lassen.
Siegler: Der Aussteller mit seinem großen Siegel. (1)

Wortlaut der Datierung

Nach Cristes geburd 1339 (...), an den frytage nach unsern frowen tage lichtmesse, dy man nennit purificatoria.

Weitere Informationen

(1) Eine Urkunde ähnlichen Inhalts hatte der Landgraf bereits 1336 März 8 auf Wunsch der Bürger zu Grünberg ausgestellt. Ausfertigung: Pergament. StA. Darmstadt, A 3 Grünberg. Druck: Eigenbrodt, Urkunden, S. 130f. Regest: Scriba, Regesten 2, Nr. 1274; vgl. Glaser, Grünberg, S. 82; Ebel, Regesten Stadt Alsfeld 1, S. 39; Küther, S. 92, 166 (bei allen auf die Antoniter bezogen).
1345 ergänzte Landgraf Heinrich diese Bestimmungen dahingehend, daß jedem erlaubt sein solle, dem Alsfelder Pfarrer für die Verbesserung der Pfarre solche Güter zu seinem Seelenheil zu geben oder zu verkaufen. Ausfertigung: Ebd. [Stadtarchiv. Alsfeld]. Regest: Ebel, Regesten Stadt Alsfeld, S. 106, Nr. 9.

Nachweise

Aussteller

Hessen, Landgrafen, Heinrich II.

Empfänger

Alsfeld

Siegler

Hessen, Landgrafen, Heinrich II.

Weitere Orte

Alsfeld, Bürger · Alsfeld, Augustinereremitenkloster zum Erlöser · Alsfeld, Stadtmauern · Alsfeld · Alsfeld, Schöffen · Grünberg, Bürger

Sachbegriffe

Bürger · Güter, erbliche · Zinsen, fallende · Konvente, Augustiner · Konvente · Klöster · Augustiner · Geistliche · Personen, geistliche · Zehnten · Städte · Mauern · Stadtmauern · Steuern · Beihilfen · Zehnte · Verkäufe · Seelstiftungen · Schenkungen · Gerichte · Strafen · Münzen · Bußen · Amtmänner · Schöffen · Verkäufe, erzielte Preise · Unrecht · Gnaden · Freiheiten

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Becker, Regesten Alsfelder Stadtarchiv 1

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 3592 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/3592> (Stand: 18.04.2024)