Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Zeitgeschichte in Hessen - Daten · Fakten · Hintergründe

Hessen gibt den Bezug von DDR-Zeitungen frei, Frühjahr 1966

So wie die Freie und Hansestadt Hamburg (am 20. April) gibt auch Hessen den Bezug von Zeitungen und anderen politischen Publikationen aus der DDR frei, der nach § 93,1 des Strafgesetzbuches (siehe unten) bislang verboten war. Nach den Worten des Sprechers der Bundesregierung, Staatssekretär Karl-Günther von Hase (geb. 1917), bedauert die Bundesregierung den Schritt Hamburgs (und Hessens), die im Alleingang vorgeprescht seien, während die Regierung darauf dringe, dass der Zeitungsbezug auf Gegenseitigkeit freigegeben werde, damit auch die Bevölkerung in der Zone die Möglichkeit habe, sich über die Bundesrepublik zu informieren.
§ 93 des Strafgesetzbuchs lautet in der bis zum 1. Januar 1975 gültigen Fassung:
(1) Wer Schriften, Schallaufnahmen, Abbildungen oder Darstellungen, durch deren Inhalt Bestrebungen herbeigeführt oder gefördert werden sollen, die darauf gerichtet sind, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder zur Unterdrückung der demokratischen Freiheit einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben, 1. herstellt, vervielfältigt oder verbreitet oder 2. zur Verbreitung oder Vervielfältigung vorrätig hält, bezieht oder in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt, wird mit Gefängnis bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.
(OV)

Belege
Weiterführende Informationen
Empfohlene Zitierweise
„Hessen gibt den Bezug von DDR-Zeitungen frei, Frühjahr 1966“, in: Zeitgeschichte in Hessen <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/edb/id/3537> (Stand: 24.6.2020)
Ereignisse im Februar 1966 | März 1966 | April 1966
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