Regesten der Landgrafen von Hessen
1500 Oktober 16
Wilhelm II. verlängert seinen Schutz für die Stadt Göttingen
Regest-Nr. 3275
- Überlieferung
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Ausfertigung: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 3275 〈Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Nachtrag 3, Nr. 58〉. Stückbeschreibung: Pergament, löchrig, aufgezogen (lt. Findbuch). Siegel: Das Siegel fehlt (lt. Findbuch). Abschriften: Staatsarchiv Marburg, Kopiar 9, Nr. 28/, Bl. 90-93. Drucke: Kopp, Bruchstücke 2, S. 97. Regesten: Demandt, Regesten Kopiare 1, S. 414/415 Nr. 1071. - Regest
- Der Rat der Stadt Göttingen bekundet, daß Landgraf Wilhelm [II.], der sie 1493 Juli 23 (am dinstag nach Marie Magdalene) für 8 Jahre in seinen Schutz und Schirm genommen hat, diesen Schutz auf die nächsten 12 Jahre verlängert hat, laut der darüber gegebenen inserierten Urkunde des Landgrafen, nach der sie in seinen Gebieten, gegen Erlegung des üblichen Zolles, frei wandeln und handeln und dabei von keinem angegriffen oder geschädigt werden dürfen. Wenn es notwendig ist, wird der Landgraf die Stadt mit 50 zu Pferd oder 100 zu Fuß auf 3 Monate auf seinen Sold und Schaden und ihre Kost unterstützen, und umgekehrt werden die von Göttingen dem Landgrafen auf Erfordern mit 20 Reisigen zu Pferde oder 50 Fußknechten Hilfe leisten, für welchen Fall die näheren Bedingungen festgesetzt werden; dasselbe geschieht auch für den Austrag von beiderseitigen Rechtshändeln. Beide Seiten nehmen von diesem Vertrage aus Papst und Kaiser und dazu die von Göttingen noch Herzog Wilhelm von Braunschweig. Für diesen Schutz zahlt die Stadt dem Landgrafen Jährlich 200 fl.
Siegel des Landgrafen.
Am tage sancti Galli confessoris 1500.
Die Stadt verpflichtet sich, alle sie angehenden Punkte dieses Vertrages zu halten, und siegelt an Jahr und Tag wie oben. -
Wortlaut der Datierung
Am tage sancti Galli confessoris 1500.
- Originaltext
- Reversalia dero Jenigen, wilche die fursten tzu Hessenn Inn verspruch genommen.
Es habenn die fu^erstenn zu Hessen eztliche Stedt Cloister unnd Gemeinden Inn Iren Verspruch gegenn einen gewießen verspruch- oder schuzgeltt genommen, wie unnterschiedtlichen hernach volgett.
Gottingen.
Anno 1500 Dienstags post mariae Magdalenae Lanndtgraff wilhelm zu Hessenn Grave zu Cazenelnnpogenn etc. uff zwelff Jar langk gegenn zweihundert reinischer gulden. -
Sprache des Originaltextes
deutsch
- Nachweise
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Aussteller
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Empfänger
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Siegler
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Weitere Personen
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Weitere Orte
Göttingen (Lkr. Göttingen/Niedersachsen) · Braunschweig (Niedersachsen)
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Sachbegriffe
Räte · Städte · Schutz und Schirm · Schutzbriefe · Zölle · Handel · Reisefreiheiten · Angriffe · Schäden · Pferde · Soldaten · Kosten · Reisige · Fußknechte · Rechtshändel, Austrag von · Verträge · Bündnisse, Ausnahme von · Päpste · Kaiser · Herzöge · Schutzgelder
- Textgrundlage
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Stückangaben, Regest
Demandt, Regesten 2.1
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Original
Kopp, Bruchstücke 2
- Zitierweise
- Landgrafen-Regesten online Nr. 3275 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/3275> (Stand: 24.04.2024)