Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1420 Juni 24

Burkhard von Bovenden wird Amtmann in Ziegenberg

Regest-Nr. 2649

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: Revers: Staatsarchiv Marburg, A I f, Bestallungen und Reverse, 1420 Juni 24. Siegel an Pergamentstreifen ab. 41,8 br : 20,0 h, Plica: 2,9 cm; schwerer Wasserschaden, Löcher im Pergament, in weiten Teilen unlesbar.
Abschriften: Staatsarchiv Marburg, Kopiar 4, Nr. 83, Bl. 26v-27.
Regesten: Demandt, Regesten Kopiare 1, S. 211 Nr. 509; Urkundenbuch der Herren von Boventen, S. 251 f. Nr. 331.
Regest
Ludewig von gots gnaden lantgrave zcu Hessen beurkundet für sich und seine Erben, dass er wegen besonderer Treue und Dienste Borghart von Bovenczen auf 3 Jahre zum Amtmann des Schlosses Zierenberg (Czigenberg) bestellt hat. Burkhard soll Schloß, Dörfer, Leute, Gerichte und alles, was dazu gehört, auf eigene koste, fromen und ebenthure ... getruwelich bewachen, bewaren, schutzen, schuren, schermen und vorteidingen. Zur Haltung des Schlosses bekommt er alle zugehörigen gulde, tzinse, renthe und uffkomen, esz sie an dorffen, gerichten, luten, gutern, fischereyen, wiltpanne. Er ist dem Landgraf keine Rechenschaft schuldig, muß aber die zum Schloß gehörenden Leute bei ihren bisherigen Gnaden, Freiheiten und Rechten belassen. Wenn er jemandem, der das Gericht mit oder ohne Fehdeerklärung angreift, nachjagt und dabe iselbst oder seine Helfer an gefengnisse adir an pherden ... reysigen schaden erleiden, will ihn der Landgraf ersetzen. Burkhard muß jedoch die dabei von ihm oder seinen Helfern gewonnenen Gefangenen und die reisige habe an den Landgrafen abliefern, ausgenommen, was in die kuchen gehört. Sollte Burkhard dabei zcu der eren geschuldiget werden, will der Landgraf ihn rechtlich vertreten (helffen verantwurten) und yme syne ere besorgen, wie es ein Herr seinem Amtmann von Rechts wegen schuldig ist. Falls Burkhard durch den Landgrafen in eine Fehde verwickelt wird, ersetzt dieser ihm den Schaden. Sollte der Landgraf Burkhard befehlen, an einem Krieg teilzunehmen (vorbodden umbe ryten), erhält er zudem Futter und Brot. Die Menge Frucht, die Burkhard bei Amtsantritt übernimmt, muß er bei seinem Abzug zurückerstatten; das gleiche gilt für die eingesäten Äcker. Über beider soll ein vom Landgrafen besiegeltes Verzeichnis angelegt werden. Burkhard darf in den eingeforsteten landgräflichen Wäldern nicht ohne Erlaubnis des Landgrafen jagen, ausgenommen in den zum Schloß gehörenden Wäldern und Gehölzen. Stirbt Burkhard innerhalb der nächsten 3 Jahre, dann müssen die Seinen dem Landgrafen das Schloß wieder so übergeben, wie es Burkhard übernommen hat. Sind Bauarbeiten am Schloß nötig (were ouch buwes noit), will der Landgraf dies selbst bestellen und uszrichten, und die Untertanen des Gerichts sollen, wie sie von Rechts wegen verpflichtet sind, helfen, ohne dass Burkhard dem widerspricht, ausgenommen, er einigt sich anderweitig mit dem Landgrafen. Burkhard hat in seinem Revers die Einhaltung dieser Amtsbestallung ausdrücklich zugesagt.
Siegel: der Aussteller.
Datum ipso die beati Iohannis baptiste sub anno 1420.
Nachweise

Weitere Personen

Hessen, Landgrafen, Ludwig I. · Boventen, Burkhard II. von

Weitere Orte

Ziegenberg, Burg

Sachbegriffe

Amtmänner · Dienste · Burgen · Dienstbefristung · Dienstpflichten · Dienstrechte · Belohnungen · Schlösser · Dörfer · Gerichte · Burgen, Unterhalt von · Rechnungslegungen · Amtsrechnungen · Fischereien · Wildbanne · Rechte, alte · Fehdeerklärungen · Fehden · Gefangene · Beute, Aufteilen der · Küchen · Hilfe, juristische · Schutz und Schirm · Kriegszüge · Äcker, eingesäte · Inventare · Jagdrechte · Wälder · Burgen, Instandhalten von · Baukosten · Untertanen · Lehensreverse

Textgrundlage

Regest

UB Boventen

Stückangaben

Demandt, Regesten 2.1; UB Boventen

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 2649 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/2649> (Stand: 18.04.2024)