Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

um 1550

Ordnung für die Mühle vor dem Ahnaberg in Kassel

Regest-Nr. 16634

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Abschriften: Staatsarchiv Marburg, 17e Kassel, Nr. 124, 16. Jahrhundert, Papier.
Regest
Ordnung Landgraf Philipps von Hessen für die neue Mühle vorm Ahnaberg zu Kassel.
Originaltext
Ordnung wie wir Philips von Gottes gnaden landgrafen zu Hessen, grave zu Catzeneln­bogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda etc. es hinfurter in unsera neue muhle vorm Annenberge alhier zu Cassel gehalten haben wollen.
Erstlich sollen die knecht in der mölen dem mahlmeister und obristen zuknecht gehorsam und gewertig sein, was in der muhlen zu tun und sie angesprochen und geheißen werden getreulich volgen, und in sonderheit soll keiner frucht zu mahlen annehmen vor sich selbst ohne vorwissen und bescheid des obristen zuknechts. Es soll auch ein jeglicher knecht vor seiner mohlen eigentlichen uff zapfen und pfannen vleißige acht haben, die mit fet zu besorgen, damit sie nicht angehen zu prennen. Es soll auch ein jeder knecht vor seiner möhln den schlam oder köreß des sonnabends abmahlen und uff den boden tragen und darfur reinlichen halten. Es sollen auch molmeister, oberster und underster zueknecht nicht selbst ihren schlam nehmen, sondern vorwißen möhlnmeisters und baumeisters. Es soll auch ein obrister zuknecht ein uffsehens haben, das uns das maltzgeld und malmetzen von allem zu gepurlicher zeit rechnung zu tun und bescheid zu geben geschickt sein. Es soll auch der oberste zuknecht insonderheit vleißigs uffsehens haben, das einem jeden sein gut verwart pleibe, wie er dan das von einem jeden entpfangen unverwechselt treulichen und die zeit wie ein jeder sein gut einpringt hinweg inhalten laßen und niemand hindersetzen. Es soll auch ein jeder der zu mahlen in die mohlen bringt oder schickt dem obersten zuknecht sein gut selbst oder durch sein gesinde antzeigen laßen mit bericht, wie ers gern gemahlen hette. Also solls ihme auch gemahlen und zum vleißigsten gemacht werden, und darbey sein so lange, das er siehet, wie uns unser maelmezen oder molter genelzt werde, also das er siehet, das ihme recht geschehe. Es sollen auch die oberster und underzuknecht und die andern knechte in der mohlen den frembten leuten aus den dorfern gleich den inheimischen gutlichen mit worten under augen gehen und wen sie bescheiden werden ihr gut wider zue hohlen, daß man sie dan nicht vergeblichen gehen, reiten oder fahren laßen, damit die leut nicht verschlagen werden. Es soll auch der oberste zuknecht von wegen ihrer aller der mohlnknecht von einem virtel frucht nicht mehr nehmen und daruber nicht ersteigern weiter dan ihr gesetzter und geordneter lohn wie hernach stehet mitbringt, auch kein liebnuß oder geschenk nehmen. Alles bey vermeidung ungnediger straf. Und nachdem vom altem herkommen, das keiner dem ander mit gottslestrigen worten, fluchen oder schweren, auch sonst keiner den andern mit lugenhaftigen oder sonst schmeworten anreden, sonder soll sich der freyheit, damit die muhle von uns gefreyet und bestedigt bey vermeidung ungnediger straf vleißig gehalten. Wo sich auch zank oder unwillen zwischen den knechten zutrugen sambtlich oder sunderlichen, soll solches dem so von unsernt wegen den obersten befelch uber die muhle haben wirdet oder seines abwesens dem muhlmeister zue Caßel angetzeigt werden soll, alß dan bilich insehens geschehen, daß sich niemand wider pillichen zu beclagen habe. Es soll auch keiner mördlich gewehr geverlicher weyse kurtz oder lang bey ihme tragen anderst dan in der möhlen notturftig, alles sonder geverde. Uff das auch unsers gnedigen fursten und herrn und der leute sachen allenthalben desto beßer moge versehen und verwart werden, sollen sich die knechte in der möhlen spielens und zechens enthalten, auch sonsten niemands frembds der darin nicht gehoeret oder zu mahlen bestelt gestatten. Es soll auch insonderheit der oberste zuknecht keinen knecht noch lehrjungen annehmen, er tue dan das mit vorwißen unserm verordneten obersten uber die muhle und des muhlmeisters, und so als dan durch sie beyde in sampt dem obersten zuknecht ein knecht oder knabe vor duchtig angesehen, soll er als dan mit ayden darzue bestetigt und angenommen werden und sonst nicht, er sey dan wie hierob der articul davon meldet dermaßen bestetigt und ihme dieße ordnung vorgelesen, sich dero wiße zu gehalten. Und es haben der möhlmeister, oberster und ander zuknecht sampt den andern alle gemeinen knechten in der möhlen ein jeder vor sich einen leiblichen ayd zu Gott und seinem heiligen wort geschworen, unsern schaden zu warnen und bestes zu werben, auch menniglichen sein gut zum besten verwaren und versorgen, wie frommen knechten gehöert und geburt. Und welcher solche dieße ordnung in einigem articul oder punkt uberschritte, der soll ungenediglichen gestraft werden. Mit vorbehalt, diese molenordnung zu mindern und zu mehren, alles nach gelegenheit der sachen und es die notturft fordern wurde.
Ordnung was von der frucht zu mahlen in die mölen gegeben werden soll unserm g. herrn und den knechten zu molter und zu mahlenlohn.
Von einem virtel korns geburt sein f. g. ein möhlnmetzen kleyen wie die allewegen hier zu Caßel gegeben und gemetzet und den knechten davon funf heller, von einem oßack zwo mölmetzen und den knechten drey heller, von einem malz seind dreyßig virtel geburet unserm gnedigen fursten und herrn ein scheffel malz und anderhalben albus und den knechten ihre malzsuppen, von einem virtel weitzen ein mohlnmetzen weitz und ein mohlnmetzen kleyen und den knechten sechs heller und von einem beckergut, nemblich drey virtel wird zue Eschwege ein beckergut geheißen, gehoret seiner f. g. von jedem virtel ein molnmetzen weitz und ein möhlnmetzen kleyen und den knechten einen albus und die cost wie den beckers. Es soll auch keiner er sey burger, becker oder baur uber ein recht gemeßen virtel in die muhlen zu mahlen liefern, dan welcher er sey gleich wer er wolle befunden, das er daruber ein metz, zwo oder was es sein in die muhle von frucht tun wurde, so soll das gut aller genommen und in ein casten gesturtzt werden.

Sprache des Originaltextes

deutsch

Nachweise

Aussteller

Hessen, Landgrafen, Philipp der Großmütige

Weitere Orte

Ahnaberg (Stadt Kassel) · Kassel (Stadt Kassel) · Eschwege (Werra-Meißner-Kreis)

Sachbegriffe

Mühlenordnungen · Landesordnungen · Mühlen · Handwerker, Müller · Mühlen, Instandhaltung von · Mühlen, Nutzungsgebühren für · Abgaben · Rechnungen · Dörfer · Handwerker · Lehrlinge · Malz · Weizen · Handwerker, Bäcker · Kleie · Bürger · Bauern

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Eckhardt, Stadtrechtsquellen Kassel

Original

Eckhardt, Stadtrechtsquellen Kassel

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 16634 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/16634> (Stand: 16.04.2024)