Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

(nach 1547 Juni 7)

Antwort des Kaiser auf die Änderungswünsche des Landgrafen Philipp an den Kapitulationsbedingungen

Regest-Nr. 16317

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Abschriften: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 4805 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv⟩, gleichzeitig.
Regest
Antwort Kaiser Karls V. auf die Änderungswünsche von 1547 Juni 7 des Landgrafen Philipp von Hessen an den Kapitulationsbedingungen.
1. Die Form der Abbitte wird gestellt, das Wort Diener wird in der Urkunde ausgetauscht.
2. Der Kaiser schenkt der Versicherung des Landgrafen, kein Bündnis mit einem kaiserlichen Untertan eingegangen zu sein, Glauben und wird daher den entsprechenden Artikel des Sühnebriefs streichen. Er verpflichtet aber den Landgrafen, ihm alle Verhandlungen oder Verständigungen mit kaiserlichen Untertanen mitzuteilen.
3. Der Kaiser verweigert die Spezifizierung des Artikels, wonach der Landgraf die Erlaubnis des Kaisers benötigt, um neue Bündnisse einzugehen. Er sei deutlich genug.
4. Die Zahlungsmodalitäten der Entschädigungssumme von 150000 fl. kann nach Willen des Landgrafen abgeändert werden.
5. Die Artikel über die Festungen und Geschütze bleiben wie ursprünglich abgefaßt.
6. Die Vorschläge des Landgrafen bezüglich Herzog Heinrichs von Braunschweig, seines Sohnes und des Landes Braunschweig akzeptiert der Kaiser.
7. Das kaiserliche Pardon für Untertanen und Hofgesinde des Landgrafen kann auch auf dessen andere Diener ausgeweitet werden, wenn der Landgraf diese namentlich benennt.
8. Der Kaiser wird der Forderung des Landgrafen, die hessischen Gefangenen in kaiserlichen Gefängnissen freizulassen, nachkommen. Es sind nur noch drei. Der Landgraf möge sie namentlich nennen, allerdings soll diese Abmachung nicht in den Sühnebrief aufgenommen werden.
9. Der Kaiser sieht keinerlei Schwierigkeiten mit den Absprachen bezüglich der Religion, da die Kurfürsten von Brandenburg und Sachsen damit einverstanden waren.
10. Der Landgraf wird nach Ableistung seiner Abbitte eine besiegelte Urkunde über die Aufhebung der Acht erhalten.
11. Die eingezogenen Lehensstücke der von Grüningen behält der Kaiser für sich, da sie auch schon vor dem Krieg strittig gewesen seien.
12. Bickenbach, Jugenheim und Seeheim werden dem Landgrafen auf seine Bitte hin zurückgegeben.
Der Kaiser schlägt vor, den Waffenstillstand innerhalb von fünf Tagen beginnen zu lassen.
Nachweise

Aussteller

Karl V., Kaiser

Empfänger

Hessen, Landgrafen, Philipp der Großmütige

Weitere Personen

Brandenburg, Kurfürsten, Joachim II. Hector · Sachsen, Kurfürsten, Moritz · Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzöge, Heinrich der Jüngere · Grüningen, die von

Weitere Orte

Bickenbach (Lkr. Darmstadt-Dieburg) · Jugenheim a.d. Bergstraße (Lkr. Darmstadt-Dieburg) · Seeheim (Lkr. Darmstadt-Dieburg)

Sachbegriffe

Kaiser · Kapitulationen · Sühnebriefe · Verhandlungen · Gefangene, Freilassen von · Schadensersatzleistungen · Geschütze · Festungen

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

am Original

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 16317 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/16317> (Stand: 23.04.2024)