Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1547 Juni 7

Entgegnung Landgraf Philipps auf die Kapitulationsbedingungen des Kaisers

Regest-Nr. 16316

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Abschriften: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 4804 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv⟩, gleichzeitig.
Regest
Kassel. - Entgegnungen des Landgrafen Philipps von Hessen auf die Bedingungen des Kaisers für seine Kapitulation:
1. Die Kopie der Religionsversicherung sollen vom Kurfürsten von Brandenburg und Herzog Moritz von Sachsen schnellstmöglich weitergesandt werden.
2. Die Worte, die der Landgraf beim Fußfall vor dem Kaiser sprechen soll, sollen so formuliert sein, daß der Landgraf sie ohne Ehrverlust sprechen kann. Herzog Moritz soll dafür sorgen, daß seine Kinder und Enkelkinder keine Verleumdungen oder üble Nachrede über ihren Vater hören.
3. Bezüglich der Öffnungsrechte hessischer Burgen für den Kaiser möchte der Landgraf die Klausel aufnehmen, daß die Burgen nicht gegen ihn verwendet werden dürfen.
4. Die Schadensersatzforderung über 150000 fl., je 26 albus für den Gulden gerechnet, können nicht in so kurzer Zeit aufgebracht werden. Der Landgraf schlägt daher vor, die Hälfte der Summe sechs Wochen nach dem Fußfall zu bezahlen, den Rest dann zwei Monate nach diesem Termin.
5. Der Landgraf äußert Bedenken bei der Formulierung, er solle wie ein rechter Fürst und Diener des Kaisers auftreten. Er habe nie eine Bestallung noch Dienergeld vom Kaiser erhalten. Er bittet, diese Passage auszulassen oder umzuformulieren.
6. Bezüglich der Freilassung Herzog Heinrichs von Braunschweig und seines Sohnes äußert der Landgraf Bedenken, mit diesen über Feld zu reisen. Er schlägt vor, die Gefangenen an einen Ort zu bringen, wo sie vom Kurfürsten von Braunschweig und Herzog Moritz von Sachsen abgeholt und zum Kaiser gebracht werden können. Er schlägt Salza als Übergabeort vor.
7. Die Rückgabe der braunschweigischen Lande ist in Ordnung, allerdings möchte er die braunschweigischen Untertanen nicht aus ihren Eiden entlassen, sondern sie auf ihren Herzog verweisen. Ähnlich könnte man mit dem Kurfürsten von Sachsen verbleiben.
8. Der Landgraf fordert, daß der Sühnebrief, den er vom Kaiser erhalten soll, mit dessen Siegel bekräftigt ist. Ebenso wie die Nebenversicherung über die Religion. Der Sühnebrief sollte außerdem enthalten, daß damit der Landgraf aus der Acht genommen und in seinen vorherigen Stand zurückversetzt wird. Entzogene Lehen sollen dem Landgrafen zurückgegeben werden und die Lehensleute verpflichten sich dagegen, nichts gegen den Kaiser zu unternehmen.
9. Im Gegenzug für die Befreiung aller kaiserlichen Gefangenen aus seinen Gefängnissen fordert der Landgraf die Freilassung aller hessischer Gefangenen aus den kaiserlichen Gefängnissen.
10. Der kaiserliche Pardon, der für seine Untertanen und das Hofgesinde ausgesprochen werden soll, wenn sie die Artikel des Sühnebriefs beschwören, soll auch auf seine Diener ausgeweitet werden, die ihm bei der Vorbereitung des Krieges geholfen haben.
11. Die Ratifikation des Sühnebriefes durch seine Söhne hält der Landgraf für unnötig, da alle minderjährig sind. Der Älteste ist 14, der andere kaum zehn und der Jüngste gerade fünf. Solle der Kaiser aber darauf bestehen, werden sie die Ratifikation beschwören.
12. Der Landgraf weiß von keinen Bündnissen, die er mit kaiserlichen Untertanen geschlossen habe. Die Klausel über die Zustimmungspflicht des Kaisers zu neuen Bündnissen soll spezifiziert werden.
13. Der Landgraf bittet darum, daß der Kurfürst von Brandenburg und der Herzog Moritz von Sachsen ihm ein bis zwei Tagesreisen entgegen kommen und sie sollen dafür sorgen, daß er nicht länger als fünf bis acht Tage reisen muß.
Da alle diese Entgegnungen nicht gegen die Substanz der Artikel des Sühnebriefes stehen, ist sich der Landgraf sicher, daß sie Berücksichtigung finden. Er ist daher bereit, sobald der Kurfürst von Brandenburg und Herzog Moritz ihm mitteilen, wo und wann er auf den Kaiser treffen soll, abzureisen.
Nachsatz: Er bittet den Kurfürsten von Brandenburg und den Herzog Moritz sich dafür einzusetzen, daß er die Orte Bickenbach, Jugenheim und Seeheim behalten kann und auch sonst das hessische Gebiet nicht beschnitten wird. Die genannten Orte sind weit über 30000 fl. wert und der Landgraf hat sie käuflich erworben.

Wortlaut der Datierung

Cassel septima Junii 1547.

Nachweise

Ausstellungsort

Kassel (Stadt Kassel)

Aussteller

Hessen, Landgrafen, Philipp der Großmütige

Empfänger

Brandenburg, Kurfürsten, Joachim II. Hector · Sachsen, Kurfürsten, Moritz

Weitere Personen

Sachsen, Kurfürsten, Johann Friedrich I. · Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzöge, Heinrich der Jüngere · Hessen, Landgrafen, Wilhelm IV. · Hessen, Landgrafen, Philipp II. · Hessen, Landgrafen, Ludwig IV. · Karl V., Kaiser

Weitere Orte

Bad Langensalza (Unstruth-Hainich-Kreis/Thüringen) · Bickenbach (Lkr. Darmstadt-Dieburg) · Jugenheim a.d. Bergstraße (Lkr. Darmstadt-Dieburg) · Seeheim (Lkr. Darmstadt-Dieburg)

Sachbegriffe

Kapitulationen · Sühnebriefe · Kaiser · Öffnungsrechte · Herzöge · Kurfürsten · Bündnisse · Gefangene, Freilassen von · Währungsrelationen

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

am Original

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 16316 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/16316> (Stand: 19.04.2024)