Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

(vor 1547 Juni 7)

Bedingungen des Kaisers für die Kapitulation Landgraf Philipps

Regest-Nr. 16315

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Abschriften: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 4803 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 37, Nr. 29⟩.
Regest
Undatierte Auflistung der Kapitulationsbedingungen des Kaisers für Landgraf Philipp von Hessen:
1. Landgraf Philipp soll sich und sein Land der kaiserlichen Gnade unterwerfen und sich dazu persönlich zum Kaiser begeben und dort den Fußfall tun.
2. Der Landgraf verpflichtet sich, künftig ein gehorsamer Fürst und Diener des Kaisers zu sein.
3. Der Landgraf erkennt den Kaiser als seinen obersten Richter an und akzeptiert das gesprochene Urteil.
4. Der Landgraf akzeptiert das neu errichtete kaiserliche Kammergericht und trägt zum Unterhalt desselben bei.
5. Der Landgraf verpflichtet sich, dem Kaiser im Krieg gegen die Türken beizustehen.
6. Alle Bündnisse, die der Landgraf in- und außerhalb Teutscher Nation eingegangen ist, insbesondere den Schmalkaldischen Bund, sind zu kündigen und die entsprechenden Urkunden an den Kaiser auszuliefern.
7. Der Landgraf darf keine neuen Bündnisse ohne Wissen des Kaiser eingehen.
8. Feinde des Kaisers dürfen vom Landgrafen in seinem Land weder beherbergt noch unterstützt werden.
9. Strafen, die der Kaiser ausspricht, dürfen vom Landgrafen nicht verhindert werden.
10. Alle Befestigungen Hessen sollen dem Kaiser auf dessen Wunsch hin offen stehen.
11. Alle Untertanen, die gegen den Kaiser kämpfen, sollen innerhalb von 14 Tagen abziehen oder müssen vom Landgrafen bestraft werden.
12. Der Landgraf muß dem Kaiser 150000 fl. Schadensersatz bezahlen, davon 100000 fl. innerhalb von drei Wochen nach Ausstellung dieser Urkunde, den Rest vier Wochen später. (Im Text ist der Auszahlungsort durch eine Lücke angegeben, in die noch kein Ort eingetragen ist).
13. Der Landgraf muß alle Befestigungen außer Kassel und Ziegenhain schleifen.
14. Neue Befestigungen müssen vom Kaiser genehmigt werden.
15. Der Landgraf soll alle Geschütze, Kugeln, Pulver und Munition ausliefern. Der Kaiser wird davon bestimmen, wieviel davon für die Ausrüstung der beiden Festungen Kassel und Ziegenhain gebraucht wird.
16. Der Landgraf soll Herzog Heinrich von Braunschweig und dessen Sohn freigeben und zum Kaiser bringen lassen, das dem Herzog abgewonnene Land zurückgeben und die dortigen Untertanen von allen Eiden dem Landgrafen gegenüber entbinden.
17. Der Landgraf soll dem Deutschen Orden und auch allen anderen, denen er unrechtmäßig Gut enteignet hat, entschädigen.
18. Der Landgraf darf nicht gegen den König von Dänemark, oder wer sonst auf Seiten des Kaisers gewechselt ist, vorgehen.
19. Der Landgraf soll alle Gefangenen dieses Krieges ohne Lösegeld sofort freigeben.
20. Der Landgraf muß sich verpflichten, alle Entscheidungen des Kammergerichts in Sachsen seiner Untertanen anzuerkennen.
21. Der Kaiser verzeiht allen hessischen Untertanen, die diesen Vertrag beschwören und einhalten. Auch alle Kinder des Landgrafen müssen diesen Vertrag ratifizieren auch wenn sie noch nicht volljährig sind.
22. Adel und Untertanen sollen diesen Vertrag beschwören. Der Landgraf soll sie daher von allen Eiden, die diesem Vertrag zuwider stehen würden, entbinden. Sollte der Landgraf gegen die Bestimmungen des Vertrages handeln, sind Adel und Untertanen verpflichtet, ihn an den Kaiser auszuliefern.
23. Bürgen für das Wohlverhalten des Landgrafen sind neben dem Kurfürsten von Brandenburg, Herzog Moritz von Sachsen und Herzog Wolfgang von Zweibrücken.

Weitere Informationen

Das Antwortschreiben auf diese Artikel des Sühnebriefes datieren auf 1547 Juni 7.

Nachweise

Empfänger

Hessen, Landgrafen, Philipp der Großmütige

Weitere Personen

Karl V., Kaiser · Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzöge, Heinrich der Jüngere · Hessen, Landgrafen, Wilhelm IV. · Hessen, Landgrafen, Ludwig IV. · Hessen, Landgrafen, Philipp II. · Hessen, Landgrafen, Georg · Sachsen, Kurfürsten, Moritz · Brandenburg, Kurfürsten, Joachim II. Hector · Pfalz-Zweibrücken, Herzöge, Wolfgang · Dänemark-Norwegen, Könige, Christian III.

Weitere Orte

Kassel (Stadt Kassel) · Ziegenhain (Schwalm-Eder-Kreis)

Sachbegriffe

Kapitulationen · Schadensersatzleistungen · Gefangene, Freilassen von · Kammergerichte · Burgen, Schleifen von · Kaiser · Kurfürsten · Herzöge · Söhne · Eide, Befreien von · Deutscher Orden · Geschütze · Munition · Pulver · Öffnungsrechte

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

am Original

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 16315 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/16315> (Stand: 28.03.2024)