Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1458 Dezember 19

Revers des Bartholomäus von Eten über seine Annahme zum katzenelnbogischen Arzt

Regest-Nr. 16126

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: A: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 3653 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Nachtrag 4, Nr. 8⟩.
B: Staatsarchiv Marburg, Katzenelnbogen.
Stückbeschreibung: A: Moderbeschädigt, aufgezogen.
Siegel: A: Siegel Etens ab; B: Mit dem Siegel von 2,9 cm Durchmesser. Im Siegelfeld Vollwappen. Schild und Helmzier des Stechhelms zeigen je ein neunspeichiges Rad. Umschrift: bartholomeus von eten doctor.
Regesten: Demandt, Regesten Katzenelnbogen 2, 1408 f. Nr. 5019.
Regest
Bartholomäus von Eten, der sieben freien Künste und der Arzneikunde Doktor, bekundet, daß ihn Graf Philipp von Katzenelnbogen zu seinem Diener und Arzt auf Grund folgender Urkunde angenommen hat:
Graf Philipp von Katzenelnbogen nimmt den Doktor med. Magister Bartholomäus von Eten als Arzt und Diener in sein tägliches Hofgesinde auf. Eten darf sich einem anderen Herrn nur mit Wissen und Willen des Grafen verpflichten und dann nur unter Vorbehalt, alles zurückzustellen, wenn er vom Grafen gerufen wird. Er soll dann auf schnellstem Wege zu Schiff oder zu Pferde zum Grafen eilen und bei ihm bleiben, solange er seiner bedarf, und ihm in allen Krankheiten und Gebrechen nach bestem Vermögen raten und helfen. Für diese Zeit steht ihm über seinen Jahreslohn hinaus kein Entgelt zu. Sind Frau oder Kinder des Arztes, wenn er gerufen wird, so krank, daß er sie nicht ohne Gefahr verlassen kann, dann soll er zwar nicht sofort, aber doch so bald wie möglich dem Rufe folgen. Werden Frau oder Kinder Etens während seiner Abwesenheit beim Grafen krank, dann wird ihn dieser nach Hause beurlauben, Eten aber so schnell wie möglich wieder zurückkommen. Hat der Arzt Kranke bei sich in seinem Hause liegen oder auf andere Weise zu betreuen, so daß er einen Ruf des Grafen nicht auf der Stelle folgen kann, so soll er die Kranken innerhalb eines Tages anderweitig versorgen und sich dann auf den Weg zu seinem Herrn begeben. Eten kann in Köln, Mainz oder Frankfurt, jedoch an keinem anderen Ort, Wohnung nehmen, darf aber dann, solange der Graf lebt, seinen Wohnort nur noch mit dessen Zustimmung wechseln. Er kann sich aber auch ständig am Hof aufhalten. In diesem Fall werden ihm zwei Pferde mit Futter und Hufschlag im gräflichen Marstall bestellt. Geht ihm ein Pferd im Dienst für den Grafen verloren, wird es ihm bezahlt, außerdem aber werden ihm alle Kosten und Schäden, die ihm im Dienste Graf Philipps während des Aufenthaltes bei Hofe und auf der Hin- und Rückfahrt entstehen, vergütet. Ferner erhält er ein jährliches Entgelt von 69 fl., die ihm halb zur Frankfurter Fasten- und halb zur Frankfurter Herbstmesse ausbezahlt werden, solange er und seine Frau leben. Dafür darf der Arzt seine Verpflichtung gegenüber dem Grafen zu dessen Lebzeiten nicht aufsagen, wie Eten beschworen hat. Überlebt ein Ehegatte den anderen, erhält auch dieser die 69 fl. bis zum Tode. Der Graf weist dementsprechend seinen St. Goarer Zollschreiber zur Zahlung dieser Rente an. Sollte das Geld einmal nicht vom Zoll bezahlt werden, ist es aus den gräflichen Gütern in Mark und Gericht zu St. Goar fällig, wobei dem Arzt und seiner Frau alle Rechtsmittel zur Eintreibung dieses Betrags offenstehen. Schließlich wird Eten wie alle Diener des Grafen zweimal im Jahr - zum Winter und zum Sommer - Kleidung erhalten, solange Graf Philipp lebt.
Siegel des Grafen.
Geben 1458 uff dem dinstag vor sant Thomas tag des helgin aposteln.
Eten gelobt alle diese Punkte zu halten und beschwört sie, insbesondere wird er seine Verpflichtungen gegenüber dem Grafen zu dessen Lebzeiten nicht aufsagen.
Siegel des Ausstellers.

Wortlaut der Datierung

Geben 1458 uff dem dinstag vor sant Thomas tag des helgin aposteln.

Weitere Informationen

Eten wohnte 1468 in Frankfurt, wie eine 1468 Januar 29 vor dem Frankfurter Schöffengericht verhandelte Klage des Hermann von Ryffenhusen gegen Eten auf Herausgabe eines vergoldeten Halsbandes erweist. (Thomas, Frakfurter Oberhof S. 354). 1480 Oktober 16 wurde er zum Leibarzt Landgrafs Heinrich von Hessen bestellt (StA Marburg, Bestallungen), der ihn also von seinem Schwiegervater, der ihn sehr schätzte (vgl. [Demandt, Reg. Katzenelnbogen 2], Nr. 5396) als Arzt übernommen hat (siehe auch Gundlach, Hessisches Dienerbuch S. 61). Eten war zugleich Leibarzt der Mainzer Erzbischöfe und ist in dieser Stellung seit 1454 (HStA Wiesbaden, Abt. 171 C 825, fol. 192v.) und noch 1465 Juli 10 nachweisbar (HStA Wiesbaden, MIB 30, fol. 227; der Erzbischof schuldete ihm damals 1000 fl., die er ihm auf den Lahnsteiner Zoll anwies). Wir müssen also in Eten eine medizinische Kapazität seiner Zeit sehen. Er wird demgemäß auch auf dem Grabstein seines 1460 Juni 24 verstorbenen Sohnes Gerhard als famosus artium et medicinae doctor bezeichnet (vgl. Die Deutschen Inschriften II Der Mainzer Dom von F.V. Arens 1951 S. 97). Zur Person Etens auch W.K. Zülch, Frankfurter Künstler, 1935 S. 184. 1466 Mai 1 erhält Eten außerdem ein ansehnliches Lehen vom Grafen, muß sich also bewährt haben.

Nachweise

Aussteller

Eten, Bartholomäus von

Empfänger

Katzenelnbogen, Grafen, Philipp I.

Siegler

Eten, Bartholomäus von

Weitere Personen

Hessen, Landgrafen, Heinrich III. · Ryffenhusen, Hermann von

Weitere Orte

Frankfurt a.M. (Stadt Frankfurt a.M.) · Mainz (Rheinland-Pfalz) · Köln Nordrhein-Westfalen) · St. Goar (Gem. St. Goar-Oberwesel/Rhein-Hunsrück-Kreis/Rheinland-Pfalz)

Sachbegriffe

Schöffengerichte · Ärzte · Doktoren · Leibärzte · Ärzte, exklusive Verpflichtung von · Grafen · Residenzpflicht · Gerichte · Zölle · Zollschreiber · Lohn · Schiffe · Pferde · Ehefrauen · Pflichten, familiäre · Erzbischöfe · Schulden, Einklagen vor Gericht · Kleidung, als Lohn · Pferdeschäden

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Reg. Katzenelnbogen 2

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 16126 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/16126> (Stand: 29.03.2024)