Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1424 November 29

Burgfrieden für Schaumburg

Regest-Nr. 16097

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: A: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 3609 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Nachtrag 3, Nr. 48⟩.
B: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Nachtrag 0, Nr. 48, Entwurf in den Katzenelnbogener Akten.
Stückbeschreibung: Moderbeschädigt und aufgezogen.
Siegel: Mit den beiden beschädigten Siegeln.
Regesten: Demandt, Regesten Katzenelnbogen 2, S. 915 Nr. 3243.
Regest
Reinhard, Herr zu Westerburg und Schaumburg, und Graf Johann von Katzenelnbogen schließen mit Rat ihrer Mannen und Burgmannen folgenden Burgfrieden über Schaumburg: Der Burgfriedensbezirk soll so weit der Hain (haen) um die Burg reichen und den Burgweg hinab bis in die trenckefu^ert. In diesem Umkreis darf keiner des anderen Leib, Gut oder Gesinde schädigen. Geraten ihre Amtleute oder Diener innerhalb dieses Burgfriedens mit Worten in Streit, dann sollen diese Fälle Wilhelm von Staffel und Friedrich Breder von Hohenstein zur gütlichen oder rechtlichen Schlichtung übertragen werden; stirbt einer von diesen, ist binnen eines Monats ein anderer Schiedsmann zu bestellen. Das gleiche Verfahren hat statt, wenn sich ihre Amtleute oder Diener verwunden. Bringt einer dem anderen in Notwehr eine Knochenwunde bei, dann soll er das bessern gemäß der Erkenntnis der beiden Schiedsleute. Schlägt aber einer den anderen tot, verfällt er dem landesüblichen Recht, es sei denn, daß er Notwehr nachweist; in diesem Fall soll man sich mit einer von den beiden Schiedsleute nach Gnade erkannten Besserung begnügen. Ihre Schaumburger Mannen und Burgmannen können die Aussteller auf dem Schloß behausen und dort nach ihrem Vermögen schützen. Wirten, Bäckern, Schmieden, Handwerkern oder Kaufleuten, von denen sie innerhalb des Burgfriedens borgen oder Aufträge ausführen lassen, müssen sie die Schulden nach Aufforderung binnen eines Monats zahlen, sonst dürfen die Gläubiger pfänden. Wenn einer von ihnen einen Freund in die Burg gegen dessen Feinde aufnimmt, muß dieser den Burgfrieden beschwören und der aufnehmende Herr sich Sicherheit darüber verschaffen, daß dieses Gelübde auch beachtet werden wird. Ohne diese Sicherheitsleistung darf niemand aufgenommen werden. Auch von ihren Erben gelangt nur der in den Besitz des Schlosses, der diesen Burgfrieden beschworen und beurkundet hat. Löst Reinhard das Schloß von Graf Johann oder dessen Erben wieder ein, soll diese Burgfriedensurkunde ungültig sein und zurückgegeben werden.
Siegel der beiden Aussteller.

Wortlaut der Datierung

D. 1424 in vigilia sancti Andree apostoli.

Nachweise

Aussteller

Westerburg, Reinhard III. von

Empfänger

Katzenelnbogen, Grafen, Johann IV.

Siegler

Westerburg, Reinhard III. von · Katzenelnbogen, Grafen, Johann IV.

Weitere Personen

Staffel, Wilhelm [I.] von · Breder von Hohenstein, Friedrich

Weitere Orte

Schaumburg (Gem. Balduinstein/Gem. Diez/Rhein-Lahn-Kreis/Rheinland-Pfalz), Burg

Sachbegriffe

Burgfrieden · Burgmannen · Schiedsrichter · Amtleute · Wirte · Bäcker · Handwerke · Burgen, Handwerk in · Kaufleute · Schulden, Pfändungsrechte bei · Pfandschaften, Einlösen von · Erben

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Reg. Katzenelnbogen 2

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 16097 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/16097> (Stand: 20.04.2024)