Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1435 Juni 13

Graf Johann von Katzenelnbogen ordnet die Gerichtsbarkeit der Stadt Braubach

Regest-Nr. 16085

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Abschriften: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 3591 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Nachtrag 3, Nr. 30⟩, gleichzeitig.
Regesten: Demandt, Regesten Katzenelnbogen 2, S. 1041 Nr. 3705.
Regest
Graf Johann von Katzenelnbogen bekundet: Zwischen einigen Bürgern seiner Stadt Braubach waren Streitigkeiten entstanden wegen des alten Ulrich Engeltraut, der sein Erb und Gut (erbe und gereyde habe) für einen Werklohn (liedelone) an Fremde und Unerben vor Gericht weggegeben und damit seine rechtmäßigen Erben enterbt hat. Da dieses und einige andere Punkte des Herkommens in Stadt und Gericht Braubach dem Grafen untunlich erscheinen, ordnet er mit Rat seiner Freunde zum Nutzen der Gemeinde folgendes an:
Wer Erbe oder Gut bei ein- und ausgehenden Erben Jahr und Tag und länger besitzt, ohne deshalb gerichtlich belangt worden zu sein, soll von denen, die bei ihm ein- und ausgegangen sind, in dessen Besitz nicht mehr gestört werden. Sind jedoch nächstgeborene Erben außer Landes gewesen, die von diesem Besitz nichts gewußt haben und das rechtmäßig nachweisen, dann sollen Schultheiß und Schöffen die inzwischen erfolgte Besserung des Erbes prüfen und sie dem Besitzer des Gutes zusprechen; dieser aber soll das Gut selbst wieder freigeben, da niemand seine Erben enterben und Unerben oder Fremde zu Erben machen soll. Und was Schultheiß und Schöffen oder jemand von Gerichts wegen dem entgegen bestimmt haben, soll ungültig sein, denn dem nächstgeborenen Erben sollen Erbe und Güter verbleiben. Wer Güter oder Erbe, Zinsen oder Gülten verkaufen, kaufen oder tauschen will, soll das mit Wissen und Zustimmung seiner Frau und Kinder tun oder, wenn er keine hat, seiner rechten und nächstgeborenen Erben, die in den Besitz eingesetzt werden, ehe es am Gericht mit Halm und Mund geschehen ist, ausgenommen, wenn einer aus offenkundiger Leibes- oder Herrennot etwas verkaufen muß.
Wer einen anderen unrechtmäßig zum Eid und vor Gericht drängt, ohne seine Klage beweisen zu können, soll dem Grafen wie bisher mit 10 fl. büßen.
Es soll kein Gebot oder Verbot am Gericht in der Mark Braubach geschehen ohne Wissen und Zustimmung der Herrschaft und ihrer Amtleute. Schöffen, Bürgermeister und Gemeinde dürfen nicht mehr wie bisher alleine Gebote erlassen und für deren Übertretung Bußen einziehen; das soll in Zukunft nur mit Zustimmung der Herrschaft erfolgen, die dementsprechend zwei Drittel der davon einkommenden Bußen erhält, während ein Drittel an die Gemeinde fällt. Mit den anderen Strafgeldern (wettunge und bruchten) soll es wie bisher gehalten werden.
Es soll niemand in Braubach Wein ausschenken, ehe dieser von dem herrschaftlichen Kellner, dem gräflichen Schultheißen, dem Bürgermeister und zwei Schöffen geschätzt worden ist, damit die arme Gemeinde nicht überfordert wird.
Die bisherige Gewohnheit, daß jeder, der vor dem Braubacher Gericht zu klagen oder zu verhandeln hatte, einen Schöffen zum Fürsprech und einen anderen zu seiner Beratung (zu synem raitmann) nehmen konnte, wird abgeschafft. Kellner, Schultheiß, Bürgermeister und Schöffen sollen vielmehr zwei geeignete Fürsprecher bestellen und daraufhin vereidigen, daß sie unparteiisch und nach bestem Gewissen fürsprechen; verstoßen sie dagegen, büßen sie mit fünf Mark, von denen zwei Drittel an die Herrschaft und ein Drittel an die Gemeinde fallen; doch sollen sie ihr Amt für die Dauer der Zeit, für die sie bestellt sind, behalten. Sie erhalten von jedem, der vor Gericht kommt, für Klage, Entgegnung und Urteil 6 Heller. Ein Ausmärker, der an das Braubacher Gericht geht, kann entweder einen städtischen Fürsprecher für den gesetzten Lohn nehmen oder einen eigenen mitbringen.
Alle diese Punkte sind bei einer Strafe von 50 fl. zu halten.

Wortlaut der Datierung

D. et actum feria secunda post dominicam Trinistatis 1435.

Nachweise

Aussteller

Katzenelnbogen, Grafen, Johann IV.

Empfänger

Braubach, Stadt

Weitere Personen

Engeltraut, Ulrich

Weitere Orte

Braubach (Gem. Braubach-Loreley/Rhein-Lahn-Kreis/Rheinland-Pfalz)

Sachbegriffe

Gerichtsordnungen · Schöffen · Bürgermeister · Erbe, Veräußern von · Erben · Ehefrauen · Verkäufe, Regeln für · Schultheiße · Gerichte, Fürsprecher bei · Gebote, Erlassen von · Kellner · Amtleute · Schankrechte

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Reg. Katzenelnbogen 2

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 16085 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/16085> (Stand: 18.04.2024)