Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1394 Mai 13

Notariatsinstrument über das Weistum von Werlau

Regest-Nr. 15905

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 3034 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Nachtrag 2, Nr. 189⟩.
Stückbeschreibung: Moderbeschädigt und aufgezogen (lt. Findbuch).
Regesten: Staatsarchiv Marburg, Ziegenhainer Repertorium XIV, fol. 282v; Grimm, Weisthümer 1, Nr. 586; Demandt, Regesten Katzenelnbogen 1, S. 575 Nr. 2023.
Regest
Der unten genannte Notar bekundet, daß am 13. Mai 1394 an der Gerichtsstätte zu Werl, Trierer Bistums, Graf Eberhard von Katzenelnbogen Schultheiß und Schöffen dieses Gerichts aufforderte, zu bekunden, welche Weisung sie zu früheren Zeiten ihm und den Herren von St. Kastor zu Koblenz erteilt hätten. Darauf antworteten sie, daß Graf Eberhard und die Herren von St. Kastor vorzeiten vor ihnen im Gericht den Schultheißen gefragt hätten, wem er das Eigentum daselbst zuweise. Darauf wurde geantwortet, daß schon zu früheren Zeiten den Herren von St. Kastor 20 Hufen daselbst als Eigentum zugesprochen worden seien, die sie aber schon seit alters gegen Zins verliehen hätten. Wenn sie ihren Zins erhielten, hätten sie weiter damit nichts zu schaffen, erhielten sie ihn nicht, seien sie befugt, (ihn beizutreiben), jedoch zu nichts weiterem berechtigt. Was ihre Waldberechtigung betrifft, so dürfen sie einen Stecken hauen, der weder von Eiche noch von Buche sein darf, um ihren Säumer zu treiben. Wer Herr zu Rheinfels ist, ist oberster Vogt über Wald, Wasser und Weide, befugt, über Hals und Haupt zu richten und die höchste Wette zu erheben, während ihm von den anderen Brüchen und Wetten von Schuld und Schäden ein Drittel und den Herren von St. Kastor zwei Drittel zustehen. Die weitere vorzeiten an die Schöffen gerichtete Frage der Herren von St. Kastor, ob sie nicht auch berechtigt seien, das notwendige Bauholz in den Werler Wäldern zu schlagen, wurde verneint und ihnen nur die oben genannten Rechte am Wald zugestanden, es sei denn, daß Vogt und Hübner ihnen den Holzschlag erlaubten, wenn sie sich dessen verdient gemacht hätten. - Hierbei waren zugegen: Wilhelm, Burggraf zu Hammerstein, Johann Piner, Kanoniker und Kustor des Stiftes zu St. Goar, Eberhard, Pastor zu Lay, Heinrich Schild, Amtmann zu Rheinfels, Johann, Henne Schultheißens Sohn von St. Goarshausen, die genannten Schöffen u.a.
Signet und Unterschrift des kaiserlichen Notars Werner Ernst von St. Goar, Klerikers des Trierer Bistums.
Nachweise

Aussteller

Ernst, Werner

Empfänger

Katzenelnbogen, Grafen, Eberhard V.

Siegler

Ernst, Werner

Weitere Personen

Wilhelm, Burggraf in Hammerstein · Piner, Johann · Eberhard, Pastor in Lay · Schild, Heinrich · Johann, Sohn Henne Schultheiß aus St. Goarshausen · Henne, Schultheiß in St. Goarshausen

Weitere Orte

Koblenz (Rheinland-Pfalz), St. Kastor · Werlau (Gem. St. Goar-Oberwesel/Rhein-Hunsrück-Kreis/Rheinland-Pfalz) · St. Goar (Gem. St. Goar-Oberwesel/Rhein-Hunsrück-Kreis/Rheinland-Pfalz), Stift · Rheinfels (Gem. St. Goar-Oberwesel/Rhein-Hunsrück-Kreis/Rheinland-Pfalz), Vögte · Rheinfels (Gem. St. Goar-Oberwesel/Rhein-Hunsrück-Kreis/Rheinland-Pfalz), Amtmänner · Hammerstein (Gem. Bad Hönningen/Lkr. Neuwied/Rheinland-Pfalz), Burggrafen · Lay (Gem. Koblenz/Rheinland-Pfalz), Pfarrer · St. Goarshausen (Gem. Braubach-Loreley/Rhein-Lahn-Kreis/Rheinland-Pfalz) · Trier, Bistum

Sachbegriffe

Weistümer · Notare · Schöffen · Schultheiße · Amtmänner · Burggrafen · Pfarrer · Gerichte · Gerichtsrechte · Strafen · Holzrechte · Stifte · Vögte

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Reg. Katzenelnbogen 1

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 15905 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/15905> (Stand: 29.03.2024)