Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1331 Januar 7

Erzbischof Balduin von Trier gewährt Graf Johann von Katzenelnbogen ein Darlehen

Regest-Nr. 15848

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 2861 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Nachtrag 2, Nr. 16⟩.
Stückbeschreibung: Stark moderbeschädigt und aufgezogen.
Siegel: Siegel des Erzbischofs ab.
Regesten: Staatsarchiv Marburg, Ziegenhainer Repertorium XIV, fol. 16v; Demandt, Regesten Katzenelnbogen 1, S. 251 Nr. 755; Mainzer Regesten, Nr. 3125.
Regest
Trier. - Erzbischof Balduin von Trier, Herr und Beschirmer des Mainzer Stifts, bekundet, daß er Graf Johann von Katzenelnbogen 1000 Pfund Heller geliehen hat. Hierfür überläßt Graf Johann dem Erzbischof die Hälfte seines Anteils am Bopparder Zoll unter der Bedingung, daß Balduin anteilmäßig alljährlich zu Martini die Mann- und Burglehensgelder mit ausrichtet, die daraus zu bezahlen waren, ehe Graf Johanns Vater Graf Berthold verstorben war. Das übrige kann der Erzbischof solange für sich verwenden, ohne daß es auf die 1000 Pfund angerechnet wird, bis er diese vom Grafen zurückerhalten hat. Der Erzbischof soll diese Zolleinkünfte auf eigene Kosten erheben und kann, wenn er will, eine eigene Zollkiste einrichten. Wird der Erzbischof oder derjenige, dem er den Zoll angewiesen hat, in dessen Erhebung von seiten des Grafen behindert, kann er sich so lange am Gut des Grafen schadlos halten, bis ihm der Schaden ersetzt ist und er sich wieder im ungestörten Besitz des Zolles befindet. Graf Johann verpflichtet sich, dem Erzbischof auf Lebenszeit persönlich und mit seinen Festen und Landen für die beiden Stifte Trier und Mainz gegen jedermann zu dienen, ausgenommen seine Herren, Verwandten, Mannen und Burgmannen, sofern sie rechtserbietig bleiben (die rechtes gehorsam weren); wird dem Erzbischof jedoch von ihnen das Recht verweigert, muß der Graf ihm zur Erlangung seines Rechtes behilflich sein, doch bleiben in diesem Falle die Erben des + Grafen Eberhard von Katzenelnbogen ausgenommen, da sie Gemeiner Graf Johanns sind. Graf Johann soll nicht zulassen, daß dem Erzbischof und den beiden Stiften und ihren geistlichen und weltlichen Untertanen aus seinen Festen und Landen Schaden zugefügt wird. Umgekehrt soll der Erzbischof dem Grafen beistehen und ihn rechtlich verantworten. Der Erzbischof gelobt eidlich, dieses Bündnis so lange der Graf lebt unverbrüchlich zu halten unbeschadet der Bündnisse, die er bisher mit ihm eingegangen ist.
Siegel des Ausstellers.

Wortlaut der Datierung

Geg. zů Triere 1330 des nehsten dages nach deme druzenden dage, den man nennet epiphania domini zů latine.

Nachweise

Ausstellungsort

Trier (Rheinland-Pfalz)

Aussteller

Trier, Erzbischöfe, Balduin von Luxemburg

Empfänger

Katzenelnbogen, Grafen, Johann III.

Siegler

Trier, Erzbischöfe, Balduin von Luxemburg

Weitere Personen

Katzenelnbogen, Grafen, Berthold III.

Weitere Orte

Mainz (Rheinland-Pfalz), Stift · Trier, Erzbischöfe · Boppard (Rhein-Hunsrück-Kreis/Rheinland-Pfalz), Zoll

Sachbegriffe

Zollkisten · Zölle · Darlehen, Sicherheiten für · Schulden · Burgmannen · Bürger · Bündnisse · Stifte · Mannlehensgelder · Burglehensgelder

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Reg. Katzenelnbogen 1

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 15848 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/15848> (Stand: 16.04.2024)