Regesten der Landgrafen von Hessen
1444 Februar 11
Schlichtung eines Streites zwischen Graf Johann von Katzenelnbogen und Reinhard von Westerburg um 1000 fl.
Regest-Nr. 15591
- Überlieferung
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Ausfertigung: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 2101 〈Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Nachtrag 0, Nr. 166〉. Siegel: Die drei Siegel unter Papierdecke aufgedruckt. Rückvermerke: der anlais, der zo Bopart gemacht wart, 15. Jahrhundert. Abschriften: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Nachtrag Akten, Rotulus 3, Nr. 6, gleichzeitig. Regesten: Staatsarchiv Marburg, Ziegenhainer Repertorium XIV, fol. 243; Demandt, Regesten Katzenelnbogen 2, S. 1167 Nr. 4144. - Regest
- Boppard. - Unter Vermittlung der Räte des Erzbischof Jakob von Trier wird zur Schlichtung der Streitigkeiten zwischen Graf Johann von Katzenelnbogen und Reinhard, Herrn zu Westerburg und Schaumburg, wegen der vom Grafen geforderten und von Reinhard verweigerten 1000 fl. folgendes festgesetzt: Beide Parteien sollen zu einem Austrag je zwei Beauftragte am 9. März (mandag nach dem sontage Reminiscere) nach Mainz schicken und dort ihre Unterlagen vorlegen. Daraufhin werden die vier Schiedsleute mit Hilfe des von beiden Seiten angenommenen Obermanns Diether Kämmerer eine gütliche Einigung versuchen. Gelingt sie nicht, sollen die vier Schiedsleute Abschriften von den vorgelegten Urkunden nehmen und daraufhin bis zum 29. März (sontag Judica) eine rechtliche Entscheidung treffen, die verbindlich ist und vollzogen werden muß. Entzweien sich die vier, sind sie verpflichtet, dem Obermann alle Unterlagen und ihre beiden Sprüche in sein Haus nach Herrnsheim (Herlis-) zum 29. März zu übersenden, worauf dieser bis zum 29. April (sontag Misericordias domini) entweder einem der beiden Rechtssprüche beitreten oder selbst einen Entscheid treffen wird; der von ihm bestätigte oder gefällte Spruch ist widerspruchslos zu vollziehen. Ist einer der vier Schiedsleute durch Leibesnot an der Erfüllung seines Auftrags verhindert, muß ein anderer für ihn bestimmt werden; das gleiche gilt für den Obermann, damit kein Versäumnis eintritt. Damit sollen dann alle Streitigkeiten zwischen Graf Johann und Reinhard wegen Schaumburg geschlichtet sein. Wenn der Spruch gefällt ist, ist Reinhard verpflichtet, dem Grafen wegen der Hälfte von Schaumburg Sicherheit zu leisten und, wenn letzterem die 1000 Gulden zugesprochen werden, eine entsprechende Verschreibung mit Zustimmung des Kölner Erzbischofs auszustellen. Wenn das geschehen ist, soll Graf Johann Reinhard wieder die Hälfte von Schaumburg einräumen.
Siegel der vermittelnden Trierer Räte Johann, Herr zu Schöneck, Johann, Herr zu Eltz, und Johann von Pyrmont, Herr zu Ehrenburg (Erin-). -
Wortlaut der Datierung
Actum et d. Bopardis die undecima mensis februarii 1443 nach Trierer Stil.
- Nachweise
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Ausstellungsort
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Aussteller
Schöneck, Johann von · Eltz, Herren, Johann · Pyrmont und Ehrenberg, Johann von
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Empfänger
Katzenelnbogen, Grafen, Johann IV. · Westerburg, Herren, Reinhard III.
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Siegler
Schöneck, Johann von · Eltz, Herren, Johann · Pyrmont und Ehrenberg, Johann von
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Weitere Personen
Trier, Erzbischöfe, Jakob I. von Sierck · Kämmerer, Diether · Köln, Erzbischöfe, Dietrich II. von Moers
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Weitere Orte
Mainz (Rheinland-Pfalz) · Trier, Erzbischöfe · Herrnsheim (Gem. Worms/Rheinland-Pfalz) · Schaumburg (Gem. Balduinstein/Gem. Diez/Rhein-Lahn-Kreis/Rheinland-Pfalz), Burg · Köln, Erzbischöfe
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Sachbegriffe
Burgen · Streitigkeiten, Vermitteln in · Räte · Schiedsleute · Erzbischöfe
- Textgrundlage
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Stückangaben, Regest
Demandt, Reg. Katzenelnbogen 2
- Zitierweise
- Landgrafen-Regesten online Nr. 15591 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/15591> (Stand: 29.03.2024)