Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1329 Dezember 5

Graf Wilhelm von Katzenelnbogen und Graf Gerlach von Nassau legen ihren Streit über Katzenelnbogen bei

Regest-Nr. 15576

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 2041 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Nachtrag 0, Nr. 20⟩.
Stückbeschreibung: Durch Einschnitte kassiert.
Siegel: Mit dem Siegel Gerlachs, vom Siegel Graf Wilhelms hängen nur noch die Striffel an, während ein dritter Siegelschnitt (an zweiter Stelle) anscheinend versehentlich angebracht worden und unbenutzt geblieben ist.
Rückvermerke: littera compositionis inter dominum et Wilhelmum comitem de Katzenelnbogen ex parte dominii in Katzenelnbogen, um 1400.
Drucke: Wenck, Hessische Landesgeschichte 1, Nr. 179.
Regesten: Staatsarchiv Marburg, Ziegenhainer Repertorium XIV, fol. 45v; Demandt, Regesten Katzenelnbogen 1, S. 241 Nr. 723.
Regest
Graf Wilhelm von Katzenelnbogen bekundet, daß er mit dem Grafen Gerlach von Nassau wegen ihrer Streitigkeiten über Burg und Stadt Katzenelnbogen gesühnt ist. Haus und Stadt Katzenelnbogen mit Burgmannen, Bürgern, Gerichten, Leuten, Wäldern, Gewässern, Herrschaftsrechten und allem Zubehör sollen ihnen beiden je zur Hälfte gehören. Keiner von ihnen darf seine Hälfte teilen, es sei denn mit Zustimmung des anderen. Keiner von ihnen darf einen dem anderen schädlichen Bau in der gen. Feste errichten und einen neuen Bau überhaupt nur mit Zustimmung des anderen aufführen. Auch die Annahme neuer Burgmannen soll von der beiderseitigen Zustimmung abhängig sein. Sind eigene zu dieser Feste gehörige Güter versetzt, sollen sie von beiden Seiten eingelöst werden. Nimmt nur einer von ihnen die Einlösung vor, dann muß er dem anderen die Hälfte davon abtreten, wenn dieser die Hälfte des Pfandgeldes hinterlegt. Keiner soll des anderen Leute in der Feste als Bürger aufnehmen, wenn dieser nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Wer von ihnen während eines Krieges Besatzung in die Feste legen will, soll es mit zwei Burgmannen und dem Pförtnern ankündigen, dagegen darf der andere solange der Krieg dauert nichts unternehmen. Wer von ihnen die Feste benötigt, soll sich daraus behelfen, ohne den anderen zu schädigen. Keiner von ihnen darf seinen Anteil oder zugehörige Güter versetzen oder verkaufen, es sei denn an den anderen oder dessen Erben. Entsteht Krieg zwischen ihnen, soll keiner die Feste gegen den anderen gebrauchen.
Sie haben ferner mit Rat ihrer Freunde einen Burgfrieden geschlossen, der angeit zů Clungelbach dye strase uf bit zů Ebirechtishusin, danne dye strase uz bit zů Aldindorf und den grunt widir in bit zů Etschusin dye obirin strase uz biz zů Niderinwischbach, von dannen dye strase in widir bit zu Clůngilbach den burchfridin. Die Aussteller geloben eidlich, diesen Burgfrieden und alle seine Abmachungen zu halten. Wer von ihnen den Burgfrieden oder eine andere Vereinbarung bricht, soll meineidig und treulos sein. Geschieht es, daß einer der Burgmannen einen anderen innerhalb des Burgfriedens gefangen nimmt oder schlägt, dann soll der Täter sein Burglehen so lange verloren haben, bis er den Fall mit dem Betroffenen gerichtlich ausgetragen und den Grafen Besserung und Buße geleistet hat. Bricht einer ihrer Amtleute oder Diener den Burgfrieden durch Gefangennahme oder Schläge, soll er so lange die Huld beider Herren verloren haben, bis er dem betroffenen Herren Besserung geleistet hat.
Siegel des Ausstellers und des Edlen Gerlach, Herrn zu Limburg.

Wortlaut der Datierung

Geben 1329 an sente Niclas abinde.

Nachweise

Aussteller

Katzenelnbogen, Grafen, Wilhelm I.

Empfänger

Nassau-Weilburg, Grafen, Gerlach I.

Siegler

Katzenelnbogen, Grafen, Wilhelm I. · Limburg, Gerlach II. von

Weitere Orte

Katzenelnbogen (Rhein-Lahn-Kreis/Rheinland-Pfalz) · Katzenelnbogen (Rhein-Lahn-Kreis/Rheinland-Pfalz), Burg · Klingelbach (Gem. Katzenelnbogen/Rhein-Lahn-Kreis/Rheinland-Pfalz) · Ebersthausen (Gem. Katzenelnbogen/Rhein-Lahn-Kreis/Rheinland-Pfalz) · Allendorf (Gem. Katzenelnbogen/Rhein-Lahn-Kreis/Rheinland-Pfalz) · Ergeshausen (Gem. Katzenelnbogen/Rhein-Lahn-Kreis/Rheinland-Pfalz) · Nassau, Grafen · Limburg a.d. Lahn

Sachbegriffe

Burgen · Burgmannen · Streitigkeiten, Vermitteln in · Grafen · Burgfrieden · Amtmänner · Burgen, gemeinsamer Besitz von · Bürger · Gerichte · Herrschaftsrechte · Pfandschaften

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Reg. Katzenelnbogen 1

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 15576 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/15576> (Stand: 19.04.2024)