Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1372 Juni 4

Bestätigung der Freiheiten von Amöneburg

Regest-Nr. 1537

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Siegel: Großes erzbischöfliches Siegel
Abschriften: Kopie (von 1496): Amöneburg, Goldenes Buch, f. 11v.
Regesten: Regesten der Erzbischöfe von Mainz 2,2 Nr. 2926, S. 27 f.
Regest
Eltville. - Erzbischof Johann (von Mainz) verkündet, daß er den Burgmannen, Bürgermeistern, Schöffen und seiner ganzen Stadt Amöneburg die nachbenannten Gnaden und Freiheiten verliehen hat, die sie von früheren Erzbischöfen her überkommen haben.
1. Sie können jeden Mann, er sei edel oder unedel, der Recht geben und nehmen will, als Burgmann oder Bürger aufnehmen.
2. Im Falle eines Krieges des Erzbischofs oder Erzstiftes mit dem Landgrafen von Hessen oder anderen Herren, sollen die im Gericht der Feinde oder sonstwo sitzenden Landsiedel der Burgmannen und Bürger Frieden genießen; was ihnen genommen wird, sollen sie wieder erhalten.
3. Wer seine Ware (kouff) nach Amöneburg führt und dort den Markt besucht, soll Frieden haben.
4. Er giebt ihnen die Freiheit, daß sie ihm keine Schatzung noch Bede zu geben brauchen; nur müssen sie einem neuen Erzbischof, der zum erstenmal nach Amöneburg kommt, 30 lb. Heller schenken.
5. Wer in des erzbischöflichen Amtmanns, der Burgmannen oder der Schöffen Haus zu Amöneburg auf Gnade flieht, soll Frieden haben und auf Verlangen eine Meile weit von der Stadt geleitet werden.
6. Sie sollen im Schlosse Amöneburg vor aller Gewalt von den etwa dorthin gesandten Freunden des Erzbischofs gesichert sein (Weres (!) esz auch, dasz wir unser frund in unser stat Ameneburg senden wurden, von den sullen sie in deme slosze zcu Ameneburg aller gewelte entragin sin.).
7. Wo sie in einem Kriege ihr Gut gegen der Feinde Gut sichern (gefrieden) können, soll man es ihnen gestatten.
8. Niemand, der ihr Schuldner ist oder sie beschuldigt hat, soll auf Schloß Amöneburg gebracht werden, es sei denn mit Willen dessen, den es angeht.
9. Der jeweilige erzbischöfliche Amtmann darf gegen Burgmannen und Bürger, sowie deren Kinder oder Knechte, die sie verantworten wollen, nicht vorgehen, außer auf gerichtlichem Wege.
10. Er soll sein Schloß Amöneburg nicht in fremde Hände versetzen.
11. In allen diesen Stücken sind seine, des Erzstiftes und seiner Mannen Rechte ausgenommen.
Großes Siegel. G. czu Eltvil 1372 an desz heilgen sanct Bonifatius abent.
Nachweise

Ausstellungsort

Eltville

Aussteller

Mainz, Erzbischöfe, Johann von Luxemburg-Ligny

Empfänger

Amöneburg, Stadt*

Siegler

Mainz, Erzbischöfe, Johann von Luxemburg-Ligny

Weitere Personen

Hessen, Landgrafen

Weitere Orte

Amöneburg, Burgmannen · Amöneburg, Bürgermeister · Amöneburg, Schöffen · Amöneburg, Markt · Amöneburg, Burg · Mainz, Erzstift, Mainz, Erzbischöfe

Sachbegriffe

Erzbischöfe · Burgmannen · Bürgermeister · Schöffen · Städte · Burgen · Stadtfreiheiten · Privilegien, Bestätigung der · Bürger, Aufnahme als · Kriege · Gerichte · Feinde · Landsiedel · Häuser · Schöffen · Geleitsrechte · Schuldner · Amtmänner · Kinder · Knechte

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Reg. Erzb. Mainz

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 1537 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/1537> (Stand: 24.04.2024)