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Regesten der Landgrafen von Hessen

1372 März 25

Bündnis zwischen Solms und Hessen

Regest-Nr. 1529

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Abschriften: Staatsarchiv Marburg, Kopiar 4, Nr. 250, Bl. 60-61.
Drucke: Wenck, Hessische Landesgeschichte 2, UB, S. 441-444 Nr. 415.
Regesten: Demandt, Regesten Kopiare 1, Nr. 623, S. 245; Wenck, Hessische Landesgeschichte 2, UB, S. 441 Nr. 415.
Regest
Die Grafen Otto von Solms, Bernhards Sohn, und Johann von Solms, Johanns Sohn, schließen eine Sühne und Einung mit den Landgrafen Heinrich und Hermann, machen ihnen ihr Schloß Hohensolms lehnbar und öffnen ihnen dieses und das Schloß Braunfels sowie alle anderen, die sie noch gewinnen, wogegen die Landgrafen sie in ihren Schutz nehmen. Sie geloben, keine neuen Burgen mehr zu bauen, es sei denn mit Zustimmung der Landgrafen, oder wenn ihnen Hohensolms oder Braunfels verloren gehen sollte. Sie treffen Bestimmungen über die Regelung rechtlicher Fragen zwischen beiden Seiten und das Verhältnis ihrer Amtleute und Untertanen zueinander und erhalten die Erlaubnis, ihr Zollhaus zu Dillheim mit Bergfried, Planken und Graben wieder zu erbauen.
Die Aussteller beschwören den Vertrag und besiegeln ihn.
1372 des nehisten donnerstagis vor dem heiigen Ostirtage, den man nennet den grunen donnerstag.
Originaltext
Wir Grave Otto von Solms Graven Bernhards seligen Sohn, und wir Grave Johann zu Solms Graven Johanns seeligen Sohn, bekennen vor uns und unsere Erben offentlich an diesem geinwärtigen Briefe, und thun kund allen den, die ihn sehen, hören und lesen, daß wir uns mit dem Hochgebohrnen Fürsten, unserm lieben gnedigen Herren Landgrafe Heinrich Landgrafen zu Hessen, und unserm lieben gnedigen Jungherrn Jungherrn Hermann seinem Vettern, gänßlich und gru^endlich gesühnet und geeynigt hain umb alle Ansprüche und Schuldigung, die wir zu den vorgenanten unserm Herrn und Jungherrn und ihren Erben gehabt haben, und sie wieder in uns, also daß wir mit unserm Schloß Hohensolms uns verbünden und gemacht hain an die Hochgeborne Fürsten unse Herren und Jungherren Landgrafen zu Hessen vorgenant und an ihre Erben, die von des vorgenanten unsers Herrn und Jungherrn und ihren Erben zu Lehen gehen, ewiglich damit bey ihnen zu bleibende, und sollen die Schloß Hohensolms und unser Schloß Brunfels, und alle unser Schloß, die wir gereyde hain und noch gewyhnnen mügen, unsern vorgenannten Herrn und Jungherrn und ihren Erben uffen seyn ewiglich zu allen ihren Nothen, uf allermenniglich, wann oder wo sie oder ihre Amtleithe von ihrentwegen von uns oder unsern Erben das heischen, oder uns das muthende seyn, und sollen ihnen mit den Schloßen und mit unsern selbst Leybe getreulich behülflich seyn. Sie sollen auch unser Rechten mächtig seyn, und sollen uns verthedingen, verantwortten, schützen und schirmen unser Schloß, Land und Leuth, als ander ihr Guth, Mann und Borgmann. Auch entsollen und entwollen wir oder unser Erben nuhmer keinen borglichen Bau gemachen oder gebawen in die Grafeschafft von Solms, weder Borg oder Stätte, es wehren dann mit Willen und Rath unsers vorgenanten Herrn und Jungherren oder ihr Erben; dasselbe sollen unser Herr und Jungherr vorgenant oder ihre Erben uns wieder thun, es enwehr dann Sache, daß unser Schloß Brunfels oder Hohensolms uns abegiengen, von welcher Sachen das queme, so sollen uns unser vorgenanten Herrn oder Junker, oder ihre Erben göhnnen und gestatten, das wir wieder baueten uf dieselbe Hofstade, und das sollte darnach wieder unsrer vorgenanten Herrn und Jungherrn und ihren Erben ofen Schloß seyn als vor. Wehr auch, daß wir oder unser Erben ithes zu sprechende hetten zu unserm vorgenanten Herrn und Jungheren oder ihren Erben, so mochten wir vor sie reiten, und sollten von ihnen nehmen nach unser Ansprüche und ihr Antworth, was ihre Mann sprechen das Recht wehre ob sie uns mit rundschafft nicht gerüchten oder gescheiden könten, und sollte uns das unverzüglich gescheen. Wehre auch, das uns oder unsere Erben unser vorgenante Herr und Jungherre oder ihre Erben ichz zuzusprechen hetten, wann sie uns dann vor sich verbotten mit ihren Briefen, so solten wir zu Stund vor sie reiten und ihn unverzuglich thun nach ihr Ansprüche und unser Antworte als viel, als ihre Mane sprechen das recht wehre, ob sie uns nicht freundlich gerichten oder gescheiden könten, und sollte diß unser vorgenant Herre und Jungkeren und ihre Erben, und wir und unser Erben thun und haltten ohne Gevehrde. Vortmehr ist gered, das unser vorgenant Herr und Jungkere und ihre Erben ihr Leuthe, die sie hain in der Grafschafft von Sohlms, beden mugen, wie es ihre arme Leuthe an ihren haben mugen; deßselben gleichen sollen und mogen wir und unser Erben unsern Leuthen wieder thun. Anders sollen alle Dinge in der Graveschafft von Solms, die da gehört zu Königsperg und zu den Hausen Hohensolms, bleiben und besteen nach der Gerichte Rath und Gewonheit, also das unser vorgenant Herr und Jungkere und ihre Erben Dienst und Herberg haben sollen und mugen, wann sie des bedörfen in der vorgenanten Graveschafft von Solms. Deßelben gleichen sollen wir Otto und Johann und unsere Erben Graven zu Solms vorgenant haben mit Diensten und Herberge in der ehegenanten Graveschafft von Solms, und oll alle Buse fünff Schilling sein in der ehegenanten Graveschafft von Solms, und Clagrecht als an dem Gerichte zu Loher, und soll die ehegenante Buse und Clagrecht der vorgenant unser Herrn und Jungkeren und ihren Erben halb sein, und unser und unser Erben auch halb sein. Vortmehr ist gered, daß kein unser armen Leuthe wenigk oder vie in unsers vorgenanten Herrn und Junghern oder ihrer Erben Sloß ziehen wollten und darinnen wohnhafft bleiben, als andre ihre Nachgebauren --- dem oder den entsollen wir oder unser Erben oder Jymant von unsert wegen wehren oder verpiethen; anders entsoll unser vorgenanter Herr und Juncker oder ihre Erben unser armen Leuthe nichts verantwordten wider uns oder unser Erben, ohn Geverdt. Vortmehr entsollen wir Otto und Johann Grave zu Solms vorgenant, oder unser Erben, oder niemand von unsertwegen, der vorgenanten unser Herrn und Jungherrn oder ihrer Erben Leuthe keine Kuh oder Hemmel nehmen, wer es aber das es geschehe, so sollte man die Kuh gelten vor anderthalben Marck Pfenningk, und ein Hammel vor ein Vierding, und solte man unser Amtleuthe oder Leuthe, die in derselben Zinte gesessen wehren, davor pfenden, ohne Geverde; auch ensollen wir oder die unsern aus unsern Sloßen oder darinne unser Herre und Kuncker vorgenant oder ihren Erben die ere nicht lassen vheden. Auch ist gered, wehrs daß wir oder unser Erben oder die unsern von unsertwegen in der vorgenanten Graffschafft Herbirge nehmen, und wurde Fleisch mit ander Zubehörung, dessen man in der Herbrige durffte, darzu genohmen oder bracht, welcherley das wehre, das sollen die Dorf gelden, darin die Herbirge gewest wehre, als der Gericht und Herbrige Recht wäre. Auch soll jeder Scheffer, der in der Grafeschafft sizt, zwehne Hemmel geben zu Gräfischem Rechte, die sollen halb gefallen zu Königsberg, und halb zu Hohensolms; auch sollen die Landsiedele, die uf diesen nachgeschriebenen Höfen sizen, aller Gräflichen Rechte und Dienste frey sein, mit Nahmen die vier Hove zu Bensburgk, die vier Hove zu Holzhausen, der Hof zu dem Eutepule, der Wumpelgarten Hoif zu Erda, was darzu gekaufft ist oder noch gekaufft wurde, das man mit einem Pfluge bestrichen magk, und der Hof zu Franckenbach, der mein Otto ist; und welchen Herrn die Landsiedell, die uf diesen vorgeschrieben Höfen sizen, eigentlich zueghören, der sall sie beeden als ander seiner Leuthe, als vorgeschrieben ist. Auch mögen wir Otto und Johann vorgenant und unser Erben unser Zolhauß zu Tillenheim wiedder bauen mir einem Burgfrieden, Blanken, Graben und Zeine, das sich ein Zöllner darin behalten könne. Auch sollen und wollen wir Otto und Johann Graven zu Sohlms und unser Erben bleiben sitzen in rechter Ganerbschafft mit unsern vorgenanten Herrn und Jungkern und ihren Erben, ohne Gevehrde. Alle diese vorbeschriebene Rede, Stücke und Articull sembtlich und jeglich besondern vorsoll hain wir Otto und Johann Graven zu Sohlms vorgenant vor uns und unsern Erben den Hochgebohrnen Fürsten unsern lieben gnedigen Herrn und Jungherrn Landgrave Henrich Landgrafe zu Hessen und Jungherrn Hermann seinem Vettern und ihren Erben zu Trowen geloben und zu den Heiligen geschwohren mit ufgelachten Fingeren samtlich und unser jeglich besonder stett vest und unverbruchlich zu haltende, sonder allerley Argelist und ohn alle Gevehrde, und hain diß zu Urkund und mehrer Sicherheit unser jeglicher sein eigen Ingesiegel vor sich und seine Erben an diesen Brief gehangen, der gegeben ist nach Christi Geburth dreyzehnhundert Jahre, darnach im zwei und siebenzigesten Jahre, des nehsten Donnerstags vor dem heil. Ostertag, den man nent der grüne Donnerstag.

Sprache des Originaltextes

deutsch

Nachweise

Weitere Personen

Solms-Braunfels, Grafen, Otto I. · Solms-Braunfels, Grafen, Bernhard I. · Solms-Burgsolms, Grafen, Johann I. · Solms-Burgsolms, Grafen, Johann III. · Hessen, Landgrafen, Heinrich II. · Hessen, Landgrafen, Hermann II.

Weitere Orte

Hohensolms, Burg · Braunfels, Burg · Dillheim, Zollhaus · Lohra, Gericht · Königsberg · Frankenbach · Bensburg · Holzhausen · Erda, Wimpelgarter Hof · Entenpfuhl, Wüstung

Sachbegriffe

Grafen · Söhne · Verwandte · Bündnisse · Lehen, Auftrag als · Sühne · Schlösser · Burgen · Öffnungsverträge · Schutz und Schirm · Burgen, Bau von · Fragen, rechtliche · Amtleute · Untertanen · Zollhäuser · Bergfriede · Planken · Gräben · Zollhäuser, Wiederaufbau von · Kühe · Hammel · Schäfer · Gerichtsrechte · Gerichte, Zuständigkeit von · Landsiedel · Flurnamen · Ganerben

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Regesten

Original

Wenck, Hessische Landesgeschichte 2 UB

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 1529 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/1529> (Stand: 20.04.2024)