Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1448 September 18

Einigung im Streit Graf Philipps von Katzenelnbogen mit seiner Frau Anna um Lichtenberg

Regest-Nr. 13083

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 4035 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 80, Nr. 39⟩.
Stückbeschreibung: Moderbeschädigt.
Siegel: Siegel ab.
Regesten: Staatsarchiv Marburg, Ziegenhainer Repertorium VI, fol. 21; Demandt, Regesten Katzenelnbogen 2, S. 1272 Nr. 4556.
Regest
Darmstadt. - Graf Philipp von Katzenelnbogen bekundet, daß ihm seine Frau Anna, geb. Gräfin von Württemberg, unwillig geklagt hat, daß zwischen ihr und ihrem Gesinde zu Lichtenberg einer- und dem gräflichen Gesinde dortselbst andererseits Streitigkeiten dadurch entstanden sind, daß sich ihr das gräfliche Gesinde ungehorsam erzeigt, nicht ihrem Ansinnen gemäß handelt und sich keineswegs so verhält, wie es Graf Philipp angeordnet hat. Deshalb ist ein Teil des gräflichen Gesindes von dort entlassen und durch anderes ersetzt worden. Hierüber sind große Unstimmigkeiten zwischen dem Grafen und der Gräfin entstanden. Damit sie beigelegt und in Zukunft verhütet werden, hat sie dem Grafen vorschlagen lassen, ihr eine jährliche Gülte zu verschreiben, für die sie sich und ihr Gesinde, wie auch das des Grafen, kleiden, es lohnen und das Schloß Lichtenberg verwahren kann. Nach Beratung mit seinen Freunden hat Graf Philipp mit seiner Gemahlin darüber eine gütliche Unterredung gehabt und sich mit ihr geeinigt, daß sie das berittene gräfliche Gesinde, das der Graf auf dem Schloß gehabt hat, nach ihrem Ermessen vermindern kann, ausgenommen Wächter, Pförtner und Hüter des Schlosses, deren Zahl nicht herab gesetzt werden darf, damit das Schloß wohl versorgt bleibt. Die Gräfin darf dagegen kein Gesinde oder Mannspersonen in das Schloß aufnehmen, ehe dieselben nicht dem Beauftragten des Grafen Treue geschworen und gelobt haben, ihn vor allen Schäden zu warnen und selber keine anzurichten, vielmehr das Schloß zur Besten der Herrschaft zu hüten und zu verwahren, damit daraus nichts gegen den Grafen und seine Herrschaft unternommen wird. Unter diesen Bedingungen soll die Gräfin das Schloß, solange Graf Philipp lebt, innehaben, unbeschadet der Bestimmungen, die ihre Eheberedung für den Fall eines frühen Todes Graf Philipps vorsieht.
Hierfür hat der Graf seiner Gemahlin eine Rente von 1600 fl. verschrieben, wobei 2 Malter Korn für 1 fl., 4 Malter Hafer für 1 fl., 1 Malter Erbsen für 1 Pfund und 1 Malter Öl für 2 Pfund, alles nach Mainzer Maß, berechnet worden sind. Die Rente ist fällig aus Schloß und Ort Lichtenberg mit Zubehör und den Dörfern Bieberau, Hausen, Brensbach, Königsbach, Bullau (Bullings), Überau, Roßdorf und Gundernhausen, wie sie ihr in der Eheberedung durch Graf Johann von Katzenelnbogen für die Zeit nach dem Tode Graf Philipps zugesichert worden ist, unter den jetzigen Umständen aber schon zu Lebzeiten Graf Philipps an sie gezahlt werden soll. Hierbei sind nicht eingerechnet die Nutzungen von der Fischerei, vom Wildbret und den Schäfereien, von dem Kappaunen- und Käsegeld und von den Wiesen, Weinbergen und Gärten, die zum Schloß gehören. Das Recht des Eckerns in den Wäldern soll ihr zu Lebzeiten Graf Philipps nur auf den Weiden zustehen und so weit ihr Beholzigungsrecht für Bau- und Brennholz in den zum Schloß gehörigen Wäldern reicht. Gibt es in dem zum Schloß und den genannten Dörfern einmal keine Eckernmast, darf sie so viele Schweine, wie sie für ihren Jahresbedarf benötigt, mit den gräflichen Herden in die Eckern gehen lassen.
Mit diesen Zugeständnissen ist die genannte Gülte erheblich aufgebessert und sie soll der Gräfin auch nicht durch Verkäufe, Verpfändungen oder sonstige Veräußerungen geschmälert werden, solange Graf Philipp lebt. Die Gräfin darf dagegen die Eigenleute in den genannten Dörfern nicht mit höheren als den z.Zt. bestimmten Diensten und Abgaben belasten. Der Graf verspricht seiner Gemahlin ferner, jährlich 2 Fuder Rheinwein eigenen Gewächses nach Ginsheim an den Rhein zu schicken, von wo sie ihn nach Lichtenberg bringen lassen muß. Er gibt ihr ferner seine Weingärten zu Schaafheim, so wie er sie bisher besessen hat mit der Verpflichtung, sie in gutem Zustand zu halten, damit sie ihren Freunden einen guten Trunk geben kann. Was von den genannten Dörfern vom Grafen an Renten und an Mann- und Burglehen verschrieben ist, wird er von seinen anderen Gütern anweisen. Wenn er das Schloß stärker befestigen will und dazu die Hörigen der genannten Dörfer und Gerichte benötigt, soll das der Gräfin an ihren Einkünften keinen Abbruch tun. Er verspricht, sie in gleicher Weise wie alle anderen der Seinigen zu schützen und zu verteidigen.
Der Graf gelobt, die Krone, welche sein + Schwiegervater der Mutter seiner Frau und ihm und ihr (Philipp und Anna) gegeben hat, sofern sie nicht veräußert wird, was bisher nicht geschehen ist, nach seinem Tode an seine Gemahlin übergeben zu lassen. Sollte sie zu seinen Lebzeiten verkauft werden, dann wird er ihr entweder das dafür gelöste Geld oder eine Rente von 100 fl. jährlich anweisen, jedoch unter der Bedingung, daß Krone, Erlös oder Rente nach Annas Tode an die Grafschaft Katzenelnbogen zurückfallen.
An diesen Zugeständnissen soll sich Anna genügen lassen, was sie zugesagt und mit ihrem Mann gemeinsam beurkundet und besiegelt hat. Sie wird in Zukunft keine weiteren Forderungen, Ansprüche, Klagen, Beschwerden und Ansinnen stellen, jedoch unter Vorbehalt aller ihrer Rechte hinsichtlich ihres Wittums, ihrer Mitgift und ihrer Morgengabe, wie sie in der Eheberedung zugesagt sind und welche der Graf ihr zu halten verpflichtet ist ungeachtet der obigen Verschreibung. Graf Philipp behält sich vor, jederzeit zu seiner Gemahlin kommen zu können, was sie sich nicht verdrießen lassen soll. Sie soll ihn vielmehr freundlich aufnehmen und willig mit ihm teilen, was er für sich und die Seinen an Futter für die Pferde und an Speise und Trank für sie selber benötigt. Der Graf wird ihr alle Auslagen ersetzen.
Beide Ehegatten geloben, alle Punkte dieser Übereinkunft zu halten, und siegeln. Graf Philipp bittet ferner Diether von Isenburg, Grafen zu Büdingen, und ihren Sohn Junggraf Philipp mitzusiegeln.

Wortlaut der Datierung

D. et actum Darmstat off den mitwochen nach des heilegen cruces tagh exaltacionis.

Nachweise

Ausstellungsort

Darmstadt

Aussteller

Katzenelnbogen, Grafen, Philipp I. · Katzenelnbogen, Grafen, Anna, Frau Philipps I., geb. Gräfin von Württemberg

Empfänger

Katzenelnbogen, Grafen, Philipp I. · Katzenelnbogen, Grafen, Anna, Frau Philipps I., geb. Gräfin von Württemberg

Siegler

Katzenelnbogen, Grafen, Philipp I. · Katzenelnbogen, Grafen, Anna, Frau Philipps I., geb. Gräfin von Württemberg · Katzenelnbogen, Grafen, Philipp II. · Isenburg-Büdingen, Grafen, Diether I.

Weitere Personen

Katzenelnbogen, Grafen, Johann IV.

Weitere Orte

Württemberg, Grafen · Lichtenberg (Gem. Fischbachtal), Burg · Groß-Bieberau · Niedernhausen (Gem. Fischbachtal) · Brensbach · Königsbach (Gem. Neustadt a.d. Weinstraße/Rheinland-Pfalz) · Bullau (Gem. Erbach) · Ueberau (Gem. Reinheim) · Roßdorf · Gundernhausen (Gem. Roßdorf) · Ginsheim (Gem. Ginsheim-Gustavsburg) · Schaafheim, Weinberg · Mainz, Maße

Sachbegriffe

Eheberedungen · Streitigkeiten, Beilegen von · Gesinde · Hofhaltungen, weibliche · Burgen, Personal auf · Wächter · Pförtner · Hüter · Burgen · Schweine, mästen von · Wälder · Weinberge · Verkäufe · Abgaben, Getreide · Erbsen · Korn · Hafer · Fischereien · Jagdrechte · Gesinde, Entlohnung von · Kleidung, als Lohn · Erbsen · Öl · Maße, Mainzer · Kappaunengelder · Käsegelder · Schäfereien · Wiesen · Gärten · Holzrechte · Bauhölzer · Hörige · Frondienste · Verschreibungen · Mannlehen · Burglehen

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Reg. Katzenelnbogen 2

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 13083 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/13083> (Stand: 25.04.2024)