Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1443 April 30

Eheberedung zwischen den Kindern Graf Philipps von Katzenelnbogen und Graf Heinrichs von Nassau

Regest-Nr. 13082

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, Abt. 170, Nr. 1010.
Konzept: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 1462 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 81, Nr. 57c⟩.
Siegel: Mit den Siegeln ohne dasjenige Diethers von Isenburg.
Abschriften: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 1698 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 80, Nr. 38⟩, 15. Jahrhundert; Staatsarchiv Marburg, Katzenelnbogen, 15. Jahrhundert; Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, Kopiar 11, fol. 633, 16. Jahrhundert; Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, Kopiar 12, fol. 1001, 16. Jahrhunder.
Drucke: Arnoldi, Miscellaneen, S. 148.
Regesten: Kasseler Repertorium I, S. 416; Demandt, Regesten Katzenelnbogen 2, S. 1144 Nr. 4079; Wenck, Hessische Landesgeschichte 1, S. 322.
Regest
Graf Philipp von Katzenelnbogen und Graf Heinrich von Nassau, Diez und Vianden, Herr zu Schleiden, bereden zur Stärkung der Freundschaft, die bisher seit Lebzeiten zwischen ihnen und ihren Grafschaften geherrscht hat, mit Rat Graf Johanns von Katzenelnbogen, Graf Philipps Vater, und der Grafen Johann und Johann zu Nassau und Vianden, Graf Heinrichs Vetter und Bruder, eine Ehe zwischen ihren Kindern.
Graf Philipp verspricht, seinen Sohn Philipp Graf Heinrichs Tochter Ottilie und keiner anderen, so lange sie lebt, zum Manne zu geben. Graf Heinrich verspricht seine Tochter Ottilie in gleicher Weise Graf Philipps Sohn Philipp. Graf Heinrich und die beiden Grafen Johann von Nassau geloben, Ottilie 33000 fl. Mitgift (zugelde) zu geben und dieses Geld folgendermaßen sicherzustellen: 18000 fl. auf die Hälfte, die Graf Heinrich an der Herrschaft Hadamar und Ems (Eympcz) besitzen wird, von der Graf Johann von Katzenelnbogen, seinem Sohn Philipp und dessen Sohn Graf Philipp d.J. zwei Teile verschrieben sind. Diese Herrschaft soll nach dem Beilager Philipps d.J. und Ottiliens zwischen den Grafen von Katzenelnbogen und Graf Heinrich halb und halb geteilt werden mit Ausnahme der bereits aufgeteilten Besitzungen in und um Hadamar, die bei ihren jetzigen Besitzern verbleiben. Die restlichen 15000 fl. weist Graf Heinrich auf drei Teile der Herrschaft St. Vith und Bütgenbach (Boet-) an, in deren Besitz und Gewalt Graf Heinrich den Grafen Philipp vor dem Beilager einsetzen wird. Philipp soll dann einen Burgfrieden darüber abschließen und Mannen, Burgmannen, Pfaffen, Bürger und Landleute bei ihren herkömmlichen Freiheiten belassen. Zwei Teile soll er zu Lebzeiten Graf Heinrichs besitzen, nämlich die halbe Herrschaft St .Vith und Bütgenbach für 10000 fl. und den dritten Teil nach Heinrichs Tod zu 5000 fl. Die Erben Heinrichs können diese drei Teile für 15000 fl. alljährlich vier Wochen vor bis nach dem 22. Februar zurückkaufen, nachdem sie ein Vierteljahr vorher gekündigt haben. Die Erben können auch (nur) den dritten Teil für 5000 fl. einlösen und dann mit Graf Philipp oder seinen Erben in Gemeinschaft sitzen. Sind Schloß und Stadt St. Vith und Bütgenbach Lehen, muß Graf Heinrich zu diesen Abmachungen die lehnsherrlichen Zustimmungen beibringen. Die 18000 fl. von der Herrschaft Hadamar und Ems können die Erben Heinrichs in gleicher Weise ablösen.
Graf Heinrich verspricht ferner für den Fall, daß sein Schwiegervater Graf Ruprecht von Virneburg vor ihm stirbt, den seiner Tochter Ottilie aus diesem Todesfall rechtmäßig zustehenden Teil an Graf Philipp d.J., Ottilie und ihre Erben zu geben, doch ist Graf Philipp verpflichtet, das Angefallene nach dem Recht anerstorbener Güter sicherzustellen.
Die beiden Grafen Philipp geloben, Ottilie für die Mitgift 800 fl. Gülte anzuweisen, wie Wittumsrecht und Landesgewohnheit ist. Diese Gülte wird auf drei Teile des Schlosses Burgschwalbach und des Dörsdorfer Gerichts angewiesen, wobei Gänse, Hühner, Wetten, Brüche, Dienste, Wildbret und Fischerei nicht eingerechnet werden. Die katzenelnbogischen Hörigen zu Eisighofen (Isenkoben, Kettenbach, Hausen, Rückershausen und Schiesheim (Schussen) müssen Ottilie zu Burgschwalbach dienen. Wenn sie ihr Wittum erlangt hat, soll sie Burgschwalbach lebenslänglich alleine innehaben, doch sollen die dortigen Amtleute, Wächter, Pförtner und Turmhüter auch den Katzenelnbogener Grafen schwören, aber unbeschadet des Wittums. Ottilie darf drei Teile ihres Wittums gebrauchen, muß den vierten aber den Katzenelnbogener Grafen zugestehen. Darauf sollen die dortigen Untertanen schwören. Kommen die 800 fl. einmal nicht ganz ein, muß der Rest aus benachbarten Gütern angewiesen werden. Sind bei diesen Wittumsgütern Lehen, obliegt es den Katzenelnbogener Grafen, den lehensherrlichen Konsens zu diesen Abmachungen zu erwirken.
Das Beilager soll nach sechs Jahren (1449) im Mai oder sechs Wochen danach gehalten und Graf Philipp zuvor in alle Rechte wie oben ausgemacht, eingesetzt werden. Errichten Graf Philipp d.J. oder Graf Heinrich oder ihre Erben in den gen. Herrschaften St. Vith, Bütgenbach, Hadamar und Ems Bauwerke, dann müssen die entsprechenden Kostenanteile bei der Lösung rückerstattet werden. Solange Philipp die gen. Herrschaften besitzt, soll er dafür sorgen, daß daraus der Grafschaft Nassau und Vianden durch ihn oder seine Amtleute kein Schaden zugefügt wird, es sei denn, daß einzelne Punkte dieser Beredung nicht gehalten würden. Graf Heinrich und die beiden Grafen Johann von Nassau werden Philipp und seine Erben in diesem Besitz schützen.
Nach dem Beilager wird Graf Philipp seine Frau Ottilie in der Weise bemorgengaben, daß sie davon eine lebenslange Rente von 200 fl. hat. Eine Sicherstellung (widerlegonge) der Mitgift braucht er erst nach der Auslösung der gen. Herrschaften und dann in der üblichen Weise vorzunehmen.
Überlebt Ottilie ihren Mann, dann sollen sie die Erben der Katzenelnbogener Herrschaft in ihrem Wittum und in ihrer Mitgift ungehindert sitzen lassen und beschützen, sofern sie nicht wieder heiratet, und Ottilie soll sich ohne weitere Forderungen damit begnügen. Sie hat ferner dafür zu sorgen, daß der Grafschaft Katzenelnbogen daraus durch sie oder ihre Amtleute und Diener kein Schaden geschieht, es sei denn, daß ein Punkt dieser Beredung nicht gehalten würde. Stirbt Ottilie ohne Leibeserben mit Graf Philipp zu haben, dann fallen die 33000 fl. an ihre (anderen) Erben. Heiratet sie nach dem Tode Graf Philipps erneut, dann können dessen Leibes- oder sonstigen Erben, die die Grafschaft Katzenelnbogen besitzen, von Ottilie Burgschwalbach mit der Rente von 800 fl. für 16000 fl. jederzeit zurückkaufen. Diese 16000 fl. sind von Ottilie sicher anzulegen und fallen nach ihrem Tod an die Grafschaft Katzenelnbogen zurück.
Überlebt Graf Philipp d.J. seine Frau Ottilie, dann soll er die 33000 fl. Mitgift und was Ottilie anerstorben ist, lebenslänglich genießen, nach seinem Tode aber wieder an die Erben Ottilies fallen lassen. Was sie an Kleinodien und Zierrat mitbringt oder als Geschenk erhält, wird man ihr unberechnet lassen. Graf Philipp und Ottilie müssen auf deren väterliches Erbe und auf die Grafschaft Vianden verzichten und das vor ihrem Beilager bekunden. Sterben jedoch die genannten drei Grafen von Nassau ohne männliche Leibeserben, bleiben Ottiliens Rechte an ihrem väterlichen und mütterlichen Erbe ungeschmälert. Stirbt einer von den beiden Verlobten vor ihrem Beilager oder wird einer von ihnen zuvor von schweren Süchten und Krankheiten wie Aussatz, Wahnsinn oder der großen Fallsucht befallen, dann wird diese Beredung hinfällig.
Graf Philipp d.Ä. und sein Sohn geloben, diesen Vertrag zu halten, und setzen dafür (ihren Anteil an) Ellar und Hadamar als Pfand ein, worauf die dortigen Amtleute, Wächter, Pförtner, Bürger und Hörigen schwören sollen, bis die Heirat (hienlich) vollzogen ist. Umgekehrt setzen in gleicher Weise Graf Heinrich und Ottilie (ihren Anteil an) Hadamar und Ellar zum Pfand ein; doch kann jede Partei ihr Pfand mit 18000 fl. lösen. Vorher darf keine Partei ohne Wissen der anderen dort einen Amtmann, Kellner, Wächter, Pförtner oder sonst jemanden bestellen, der die Pfandschaft nicht beschworen hat.
Die Grafen Johann, Philipp d.Ä. und d.J. von Katzenelnbogen einer- und die Grafen Johann, Heinrich und Johann von Nassau andererseits beschwören und besiegeln diese Beredung gemeinsam mit Graf Bernhard von Solms und Diether von Isenburg, Herrn zu Büdingen. Es siegeln ferner auf Veranlassung der Katzenelnbogener Grafen deren Räte Ritter Daniel von Mudersbach und Wilhelm von Staffel d.Ä., ihr Hofmeister, und auf Ersuchen der Nassauer Grafen deren Räte Ritter Johann von Hatzfeld und Philipp von Bicken, Amtmann.

Wortlaut der Datierung

1443 uff dinstagh vur sant Walpurgh tagh.

Nachweise

Aussteller

Katzenelnbogen, Grafen, Philipp I. · Nassau-Dillenburg, Grafen, Heinrich II.

Empfänger

Katzenelnbogen, Grafen, Philipp I. · Nassau-Dillenburg, Grafen, Heinrich II.

Siegler

Katzenelnbogen, Grafen, Philipp I. · Nassau-Dillenburg, Grafen, Heinrich II. · Katzenelnbogen, Grafen, Philipp II. · Katzenelnbogen, Grafen, Johann IV. · Nassau-Dillenburg, Grafen, Johann IV. · Nassau-Dillenburg, Grafen, Johann II. · Solms-Braunfels, Grafen, Bernhard II. · Isenburg-Büdingen, Grafen, Diether I. · Mudersbach, Daniel von · Staffel, Wilhelm d.Ä. von · Hatzfeld, Johann von · Bicken, Philipp von

Weitere Personen

Thierstein, Grafen, Ottilie, Frau Oswalds I., verw. Gräfin von Katzenelnbogen, geb. Gräfin von Nassau · Virneburg, Grafen, Ruprecht IV.

Weitere Orte

Nassau, Grafen · Solms, Grafen · Virneburg (Gem. Vordereifel/Rheinland-Pfalz), Grafen · Vianden (Kt. Vianden/Luxemburg), Grafen · Schleiden (Kr. Euskirchen/Nordrhein-Westfalen), Herren · Hadamar · Bad Ems (Rhein-Lahn-Kreis/Rheinland-Pfalz) · St. Vith (Prov. Lüttich/Belgien) · Bütgenbach (Prov. Lüttich/Belgien) · Burgschwalbach (Gem. Hahnstätten/Rheinland-Pfalz) · Dörsdorf (Gem. Katzenelnbogen/Rheinland-Pfalz), Gericht · Eisighofen (Gem. Katzenelnbogen/Rheinland-Pfalz), Hörige · Kettenbach (Gem. Aarbergen), Hörige · Hausen (Gem. Aarbergen), Hörige · Rückershausen (Gem. Aarbergen), Hörige · Schiesheim (Gem. Hahnstätten/Rheinland-Pfalz), Hörige

Sachbegriffe

Verlobungen · Eheberedungen · Mitgift · Wittume · Morgengaben · Ritter · Hörige · Frondienste · Burgen, Personal auf · Grafen · Söhne · Töchter · Kündigungsfristen · Pfandschaften · Gülten · Abgaben, Geflügel · Gänse · Hühner · Brüche · Wetten · Fischereien · Jagdrechte · Amtmänner · Wächter · Pförtner · Hofmeister

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Reg. Katzenelnbogen 2

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 13082 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/13082> (Stand: 28.03.2024)