Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1367 November 12

Graf Eberhard von Katzenelnbogen verlobt sich mit Agnes von Diez

Regest-Nr. 13070

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 1679 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 80, Nr. 19⟩.
Stückbeschreibung: Membran in der Mitte stark verletzt, die Schrift ansonsten gut erhalten (lt. Findbuch).
Siegel: Siegel ab.
Abschriften: Staatsarchiv Darmstadt, K. Kopiar, fol. 50v, 14. Jahrhundert; Staatsarchiv Marburg, Katzenelnbogen, 16. Jahrhundert.
Drucke: Kopp, Lehnproben 2, S. 355.
Regesten: Staatsarchiv Marburg, Ziegenhainer Repertorium VI, fol. 10v; Kasseler Repertorium I, S. 304; Nassauisches Urkundenbuch, Nr. 3255; Demandt, Regesten Katzenelnbogen 1, S. 396 Nr. 1362.
Regest
Graf Gerhard von Diez bekundet, daß er mit Rat seiner Freunde und Verwandten dem Grafen Eberhard von Katzenelnbogen seine Schwester Agnes zur Ehefrau versprochen hat; dazu soll er dem Grafen Eberhard die Hälfte seines Teiles an Schloß Laurenburg mit Zubehör und an Dehrn, soweit der Burgfriede geht, geben, dazu das Gericht Panrod mit Zubehör, das Schloß Ellar und die vier Zehnten mit allen Rechten, Nutzungen, Gefällen und Gülten, ausgenommen den Zoll zu Zeuzheim (Zu^etz-) und den Bannwein, solange er dem Sohn Foles 50 fl. geben muß. Will Graf Eberhard diese 50 fl. ablösen oder selber zahlen, soll er den Bannwein und den Zoll zu Zeuzheim auch haben. Hiermit soll sich Graf Eberhard begnügen und von dem Aussteller und seiner Schwester Agnes nicht weitere Teile des mütterlichen Erbes oder der Grafschaft fordern. Er verpflichtet sich jedoch, den Grafen Eberhard in die Grafschaft Diez und ihre Schlösser mit einzusetzen, und zwar in das Schloß Diez - ausgenommen das ältere Haus, das Wittum der Frau Gerhards ist, und das zugehörige in der Urkunde bestimmte Wittum - und in das Schloß Weilnau. Der Aussteller soll dem Grafen Eberhard dazu verhelfen, daß diese Einsetzung von dem zuständigen Lehensherrn anerkannt wird; jedoch soll Graf Gerhard Grafschaft und Schlösser wie bisher alleine gebrauchen. Ist er aus Not gezwungen sie z uverkaufen oder zu versetzen, so kann er es unwidersprochen tun; will ihm aber Graf Eberhard so viel wie ein anderer dafür geben, hat dieser das Vorkaufsrecht. Bekommt Graf Gerhard Leibeserben, soll diese Einsetzung ungültig und seinen Erben in der Grafschaft und den Schlössern nicht hinderlich sein. Stirbt Graf Gerhard ohne Leibeserben, so daß sein Bruder (Gottfried) an die Herrschaft kommt, dann soll auch ihm diese Einsetzung Eberhards daran nicht hindern. Er kann die an Agnes gegebenen Güter mit 8000 fl. einlösen, ausgenommen Laurenburg, das erblich bleiben soll. Stirbt Gottfried ohne Leibeserben, während Agnes solche hat, dann fallen Grafschaft und Schlösser an diese. Sterben aber auch Eberhard und Agnes ohne Leibeserben, dann soll alles Gut wieder dorthin fallen, wohin es von rechtswegen gehört. Auch die Leibeserben Graf Gerhards können das an Agnes gegebene Gut mit 8000 fl. einlösen, mit Ausnahme Laurenburgs, das erblich bleiben soll. Geschieht das, dann sollen Graf Eberhard und Agnes die 8000 fl. mit Wissen von Graf Gerhards Erben und Freunden so anlegen, daß, wenn Agnes ohne Leibeserben stirbt, das Geld oder die dafür erworbenen Güter wieder dorthin fallen können, wohin sie von Rechts wegen gehören. Graf Eberhard soll Agnes ein Wittum im Wert von 8000 fl. auf seinen Teil an Katzenelnbogen nach Wittumsrecht anweisen, was sie als Leibzucht gemäß Wittumsrecht besitzen soll. Wollen die Erben Graf Eberhards nach seinem Tod das Wittum einlösen, können sie es für 8000 fl. tun. Agnes muß dann dieses Geld mit ihrem Wissen wohl anlegen, so daß das Geld oder die dafür erworbenen Güter nach ihrem Tod wieder dorthin fallen, wohin sie rechtens gehören. Graf Eberhard kann 400 fl. an das Schloß Ellar zu dessen Befestigung verbauen, die im Falle der oben erwähnten Einlösung der an Agnes gegebenen Güter durch die Erben Graf Gerhards mit den 8000 fl. mitbezahlt werden müssen; diese 400 fl. brauchen jedoch dann nicht mit angelegt zu werden. Graf Eberhard soll, wenn das Ansinnen an ihn gestellt wird, einen Burgfrieden zu Laurenburg und Dehrn beschwören und ihn halten. Mannen und Burgmannen dortselbst sollen bei ihren bisherigen Freiheiten und Rechten verbleiben.
Graf Gerhard gelobt eidlich, alle diese Artikel zu erfüllen.
Siegel des Ausstellers, Graf Walrams von Sponheim, Emmerich Rudels von Reifenberg, Wilderichs von Walderdorf, Johann Spechts von Bubenheim und Gerhards von Hofferheym.

Wortlaut der Datierung

D. in crastino Martini episcopi 1367.

Nachweise

Aussteller

Diez, Grafen, Gerhard VII.

Empfänger

Katzenelnbogen, Grafen, Eberhard V.

Siegler

Diez, Grafen, Gerhard VII. · Sponheim-Kreuznach, Grafen, Walram · Rudel von Reifenberg, Emmerich · Walderdorff, Wilderich von · Specht von Bubenheim, Johann · Hoffertheym, Gerhard

Weitere Personen

Diez, Grafen, Gottfried · Katzenelnbogen, Grafen, Agnes, Frau Eberhards, geb. Gräfin von Diez

Weitere Orte

Laurenburg (Gem. Diez/Rheinland-Pfalz), Burg · Dehrn (Gem. Runkel) · Panrod (Gem. Aarbergen), Gericht · Ellar (Gem. Waldbrunn/Westerwald) · Niederzeuzheim (Gem. Hadamar), Zoll · Diez (Rhein-Lahn-Kreis/Rheinland-Pfalz), Burg · Alt-Weilnau (Gem. Weilrod), Burg

Sachbegriffe

Burgen · Erbe, Einsetzen in · Ehefrauen · Mitgift · Wittum · Brüder · Gerichte · Burgfriede · Zehnte · Zölle · Rückkaufsrechte · Leibeserben, fehlende · Pfänder, Einlösen von · Burgmannen · Eide

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Reg. Katzenelnbogen 1

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 13070 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/13070> (Stand: 20.04.2024)