Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1356 Juni 26

Graf Wilhelm von Katzenelnbogen dotiert seine Frau Else mit 4000 Pfund

Regest-Nr. 13068

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 1676 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 80, Nr. 16⟩.
Stückbeschreibung: Durch Einschnitte kassiert und moderbeschädigt.
Siegel: Siegel ab.
Regesten: Staatsarchiv Marburg, Ziegenhainer Repertorium VI, fol. 9v; Demandt, Regesten Katzenelnbogen 1, S. 351 Nr. 1170.
Regest
Graf Wilhelm von Katzenelnbogen bekundet, daß er oder sein Erbe verpflichtet ist, seiner Frau Else 4000 Pfund Frankfurter Währung zu geben, außer den 4000 Pfund Heller, welche ihr ihr Vater Ulrich, Herr von Hanau, mitgegeben hat. Diese 4000 Pfund hat Graf Wilhelm mit Zustimmung der zuständigen Lehensherren auf folgende Schlösser, Dörfer, Gülten und Güter angewiesen: auf Stadt und Burg Zwingenberg, deren Amtleute, Pförtner, Wächter, Türmer, Bürger und Hörige ihr gehuldigt haben, mit Wald, Wasser, Weide, Wiesen, Äckern, Weingärten, Zinsen, Gülten, Diensten und Gerichten, wozu Erzbischof Gerlach von Mainz seine beurkundete Zustimmung gegeben hat (1356 Juli 9-15), da das Schloß Zwingenberg von ihm lehensrührig ist. Ferner auf alle ständigen Gülten des Schlosses und Dorfes Darmstadt: nämlich 78 Ml. Korngülte Mainzer Maßes und ... Pfund ...gülte, die ihr jährlich zu Martini fällig sind, auf den gräflichen Hof und Zehnten daselbst, die jährlich 322 Malter Korngülte Mainzer Maßes tragen sowie die Schatzung der dortigen Hörigen in Höhe von ... Pfund; doch sollen die Einkünfte vom Eckern im Wald den Hörigen angerechnet werden. Hierzu hat Bischof Albrecht von Würzburg, von dem Schloß und Dorf Darmstadt lehensrührig sind, seine beurkundete Zustimmung erteilt. Wenn Graf Wilhelm oder seine Erben diese Güter für 4000 Pfund wieder einlösen wollen, darf ihnen Else das nicht verweigern, wenn es ihr einen Monat vorher mitgeteilt worden ist. In diesem Fall müssen die 4000 Pfund in anderer Weise sicher angelegt werden. Stirbt Graf Wilhelm vor Else, ohne mit ihr Leibeserben zu hinterlassen, dann soll Else lebenslang im Besitz dieser 4000 Pfund verbleiben. Nach ihrem Tod aber sollen die 4000 Pfund an Graf Wilhelms Bruder oder die sonstigen Erben der Grafschaft fallen. Hinterlassen Wilhelm und Else Leibeserben, fallen diese Gelder an sie.
Siegel des Ausstellers.

Wortlaut der Datierung

Gebin 1356 uff den suntag nehist nach sent Johans tag baptisten, als er geborn wart.

Nachweise

Aussteller

Katzenelnbogen, Grafen, Wilhelm II.

Empfänger

Katzenelnbogen, Grafen, Elisabeth, Frau Wilhelms II., geb. Herrin von Hanau

Siegler

Katzenelnbogen, Grafen, Wilhelm II.

Weitere Personen

Katzenelnbogen, Grafen, Eberhard V. · Mainz, Erzbischöfe, Gerlach von Nassau · Würzburg, Bischöfe, Albrecht II. von Hohenlohe · Hanau, Herren, Ulrich III.

Weitere Orte

Würzburg, Bischöfe · Mainz, Erzbischöfe · Darmstadt, Burg · Darmstadt · Zwingenberg, Burg · Zwingenberg · Frankfurt a.M., Währung · Mainz, Maß

Sachbegriffe

Widerlagen · Mitgift · Töchter · Burgen · Schlösser · Dörfer · Huldigungen · Leibeserben, fehlende · Ehefrauen · Türmer · Wächter · Hörige · Bürger · Amtleute · Pförtner · Burgen, Personal auf · Wälder · Wiesen · Weiden · Äcker · Weingärten · Zinsen · Gülten · Dienste · Gerichte · Erzbischöfe · Bischöfe · Lehen, Weitergabe von · Pfänder, Einlösen von · Kündigungsfristen · Währungen, Frankfurter · Maße, Mainzer · Korngülten · Zinsen · Schatzungen · Wälder, Einkünfte aus

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Reg. Katzenelnbogen 1

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 13068 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/13068> (Stand: 29.03.2024)