Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1304 Juli 15

Konrad von Weinsberg weist der Witwe Elisabeth von Katzenelnbogen eine Gülte an

Regest-Nr. 13061

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 1664 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 80, Nr. 4⟩.
Stückbeschreibung: Membran leicht beschädigt, die Schrift lesbar (lt. Findbuch).
Siegel: Alle Siegel ab.
Drucke: Wenck, Hessische Landesgeschichte 1, Nr. 113.
Regesten: Staatsarchiv Marburg, Ziegenhainer Repertorium VI, fol. 2; Demandt, Regesten Katzenelnbogen 1, S. 174 Nr. 459.
Regest
Konrad von Weinsberg d.Ä., seine Söhne Konrad und Engelhard und deren Geschwister sowie Engelhard von Weinsberg, Sohn des + Konrad von Weinsberg d.Ä., und seine Geschwister bekunden, daß sie Konrads von Weinsberg Witwe Elisabeth von Katzenelnbogen für ihr Zugeld und ihre Morgengabe 160 Pfund Herrengülte an Korn, Wein und Geldrente angewiesen haben; und zwar von ihrem Dorf Eberstadt 147 1/2 Pfund Herrengülte, zu Klingen 32 Eimer Wein und von der Mühle zu Dühren (Durn) 6 Pfund Geld. Diese Gülten soll Elisabeth lebenslänglich mit allen Rechten und Zubehör eigentümlich besitzen, wogegen sie auf alle ihrer Morgengabe und ihres Zugeldes erhobenen Forderungen verzichtet hat. Nach ihrem Tod sollen diese Gülten zurückfallen, doch darf sie dieselben mit zwei Seelgeräten und zwei anderen Stiftungen belasten. Ihren Wohnsitz auf der Burg Stein soll sie lebenslänglich unbeeinträchtigt innehaben. Stirbt Elisabeth innerhalb der 15 Jahre, für die sich die Aussteller urkundlich zum gemeinsamen Besitz ihrer Leute und Güter verbunden haben, und teilen die gen. von Weinsberg dann ihre Güter, dann soll Engelhard Herrn Konrad von Weinsberg die Hälfte der gen. Gülte (von 160 Pfund) sicherstellen (widerlegin). Lebt Elisabeth dann noch, fällt die Sicherstellung dieser Hälfte an Konrad. Die Güter, welche Elisabeth einlöst, soll sie lebenslang besitzen, nach ihrem Tod aber müssen die Aussteller sie mit den gleichen Beträgen an sich bringen.
Siegel der Aussteller, des Markgrafen Friedrich von Baden, Graf Wilhelms von Katzenelnbogen und Schenk Friedrichs von Limburg.

Wortlaut der Datierung

Geben an sente Rensinde dage 1304.

Nachweise

Aussteller

Weinsberg, Konrad IV. von · Weinsberg, Konrad V. von · Weinsberg, Engelhard [I.] von · Weinsberg, Engelhard [II.] von

Empfänger

Weinsberg, Elisabeth von, Frau Konrads III., geb. Gräfin von Katzenelnbogen

Siegler

Weinsberg, Konrad IV. von · Weinsberg, Konrad V. von · Weinsberg, Engelhard [I.] von · Weinsberg, Engelhard [II.] von · Baden, Markgrafen, Friedrich II. · Katzenelnbogen, Grafen, Wilhelm I. · Schenk von Limburg, Friedrich

Weitere Personen

Weinsberg, Konrad III. von

Weitere Orte

Eberstadt (Gem. Darmstadt) · Klingen (Gem. Lautertal/Odenwald) · Dühren (Gem. Sinsheim/Baden-Württemberg), Mühle · Stein (Gem. Neuenstadt am Kocher/Baden-Württemberg), Burg · Baden, Markgrafen

Sachbegriffe

Dörfer · Gülten · Verschreibungen · Wittume · Morgengaben · Söhne · Erbengemeinschaften · Burgen · Witwensitze

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Reg. Katzenelnbogen 1

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 13061 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/13061> (Stand: 18.04.2024)