Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1412 Juli 24

Graf Johann von Katzenelnbogen setzt Bürgen für eine Schuld bei Hans Hömberger

Regest-Nr. 13045

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 1505 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 73, Nr. 10⟩.
Stückbeschreibung: Durch Einschnitte kassiert.
Siegel: Mit den Siegeln, doch ohne dasjenige Dietrichs von Allendorf und Gilbrechts von Schönborn.
Regesten: Staatsarchiv Marburg, Ziegenhainer Repertorium V, fol. 108; Demandt, Regesten Katzenelnbogen 1, S. 750 Nr. 2692.
Regest
Graf Johann von Katzenelnbogen bekundet, daß er seinem Diener Hans Hömberger 500 fl. Limburger Währung schuldet, für die er ihm eine jährlich am 1. Mai oder 14 Tage danach fällige Gülte von 40 fl. verkauft hat, die er ihm zu Limburg oder im Umkreis einer Meile um die Stadt aushändigen will. Hierfür setzt er folgende Bürgen: Friedrich von Liebenstein, Philipp von Rheinberg, Dietrich von Allendorf, Gilbrecht von Schönborn d.J., Peter Rabenold von Tannenberg und Henne Breder von Hohenstein d.J. Diese müssen bei säumiger Zahlung auf Mahnung binnen acht Tagen je einen Knecht mit einem Pferd nach Limburg oder in einen im Umkreis von einer Meile um Limburg liegenden Ort in ein öffentliches Wirtshaus in ein Einlager schicken und es so lange leisten, bis Hans genüge geschehen ist. Fällt ein Knecht oder ein Pferd während des Einlagers aus, hat der betreffende Bürge, der sie gestellt hat, Ersatz zu schicken. Wenn einer der Bürgen stirbt oder außer Landes geht, muß der Graf einen anderen bestimmen, sonst sind die anderen verpflichtet, auf Mahnung so lange Einlager zu halten, bis das geschehen ist. Diese Gülte ist mit halbjährlicher Kündigung vor dem 1. Mai jederzeit mit 500 fl. ablösbar. Nach erfolgter Ablösung soll Hans diese Urkunde zurückgeben. Desgleichen steht ihm das Recht zu, dem Grafen die 500 fl. ein halbes Jahr vor dem 1. Mai jederzeit zu kündigen, worauf die Rückzahlung erfolgen muß. Geschieht das nicht, kann er die Bürgen zum Einlager mahnen. Der Graf verspricht die Bürgen schadlos zu halten, gelobt, alle diese Punkte zu halten, und siegelt gemeinsam mit den Bürgen.

Wortlaut der Datierung

D. 1412 dominica ante Jacobi apostoli.

Nachweise

Aussteller

Katzenelnbogen, Grafen, Johann IV.

Empfänger

Hömberger, Hans

Siegler

Katzenelnbogen, Grafen, Johann IV. · Liebenstein, Friedrich von · Rheinberg, Philipp von · Allendorf, Dietrich von · Schönborn, Gilbrecht d.J. von · Rabenold von Tannenberg, Peter · Breder von Hohenstein, Henne d.J.

Weitere Orte

Limburg a.d. Lahn · Limburg a.d. Lahn, Währung

Sachbegriffe

Währungen, Limburger · Schulden · Darlehen · Zinsen · Gülten · Bürgen · Einlager · Knechte · Pferde · Gasthäuser, öffentliche · Kündigungsfristen · Schadlosbriefe

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Reg. Katzenelnbogen 1

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 13045 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/13045> (Stand: 19.03.2024)