Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

(um 1475?)

Pfalzgraf Friedrich erhält ein Darlehen von Graf Philipp von Katzenelnbogen

Regest-Nr. 12960

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 1469 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 72, Nr. 10⟩, Konzept.
Regesten: Demandt, Regesten Katzenelnbogen 2, S. 1623 Nr. 5808.
Regest
Pfalzgraf Friedrich bei Rhein bekundet, daß ihm Graf Philipp von Katzenelnbogen 10000 fl. geliehen hat, die er ihm zum Weihnachtsfest des nächsten Jahres in Rheinfels oder Braubach zurückzuzahlen verspricht. Hierfür setzt er ihm Bürgen aus der Ritterschaft (1), die bei säumiger Zahlung auf Mahnung des Grafen ihn Frankfurt, Darmstadt oder St. Goar mit zwei reisigen Knechten und zwei reisigen Pferden so lange Einlager halten und dabei jedes verleistete Pferd durch ein anderes ersetzen müssen, bis der Graf die 10000 fl. samt allen zusätzlichen Kosten und Schäden wie Zehrung, Schreiberlohn, Botenlohn, Leistung u.a. erhalten hat, deren Höhe man ihm auf sein schlichtes, unbeeidetes Wort hin glauben muß. Stirbt einer der Bürgen, muß er in der üblichen Zeit ersetzt werden.
Weitere Bürgen des Pfalzgrafen sind sein Amtmann Ernst Wilhelmer und sein Zollschreiber Johannes Emich zu Kaub sowie Bürgermeister, Rat und Gemeinde daselbst. Bei Zahlungsverzug sind Amtmann und Zollschreiber sowie vier aus dem Rate und vier aus der Gemeinde verpflichtet, in Frankfurt oder St. Goar persönlich so lange ein Einlager zu halten, bis der Pfalzgraf die 10000 fl. und die durch diese Bürgen verursachten Kosten bezahlt hat.
Wenn der Pfalzgraf gleichwohl nicht fristgerecht zahlt und die Bürgen ihre Verpflichtungen vernachlässigen, kann der Graf jedermann und jedes Mittel zu Hilfe nehmen, um den Pfalzgrafen zur Zahlung zu zwingen, ohne damit gegen Eid oder Ehre verstoßen zu haben. Pfalzgraf und Bürgen sind zudem nicht berechtigt, gegen solche Bemühungen Graf Philipps irgendetwas zu unternehmen.
Der Pfalzgraf gelobt, alle dies Punkte unverbrüchlich zu halten, und siegelt. Die ritterschaftlichen Bürgen sowie der Amtmann Ernst Wilhelmer und der Zollschreiber Johann Emich und Bürgermeister, Rat und Gemeinde zu Kaub beschwören ihre Bürgschaftsverpflichtungen und siegeln ebenfalls.

Weitere Informationen

(1) Die Namen der Bürgen sind nicht eingesetzt, so daß eine Ausfertigung des Entwurfs zweifelhaft bleibt.

Nachweise

Aussteller

Pfalz, Kurfürsten, Friedrich I., der Siegreiche

Empfänger

Katzenelnbogen, Grafen, Philipp I.

Weitere Personen

Emich, Johann · Wilhelmer, Ernst

Weitere Orte

Pfalz, Kurfürsten · Rheinfels (Gem. St. Goar/Rheinland-Pfalz) · Braubach (Rhein-Lahn-Kreis/Rheinland-Pfalz) · Frankfurt a.M. · Darmstadt · St. Goar (Gem. St. Goar-Oberwesel/Rheinland-Pfalz) · Kaub (Gem. Loreley/Rheinland-Pfalz), Zollschreiber · Kaub (Gem. Loreley/Rheinland-Pfalz), Bürgermeister

Sachbegriffe

Bürgermeister · Räte · Darlehen, Sicherheiten für · Bürgen · Bürgschaften · Ritter · Zollschreiber · Amtmänner · Einlager · Pferde, reisige · Knechte, reisige · Einlager, persönliches · Zehrung · Schreiber, Lohn für · Boten, Lohn für

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Reg. Katzenelnbogen 2

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 12960 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/12960> (Stand: 25.04.2024)