Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1391 Februar 19

Graf Adolf von Nassau versetzt einige Zehnte an Graf Diether von Katzenelnbogen

Regest-Nr. 12953

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 4024 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 72, Nr. 3⟩.
Stückbeschreibung: Stark modergeschädigt.
Siegel: Siegel ab.
Abschriften: Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, Kopiar 11, fol. 660, 15. Jahrhundert; Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, Kopiar 31, fol. 30 und 32, 15. Jahrhundert; Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Nachtr. K Akten, Bd. 1, 15. Jahrhundert.
Regesten: Staatsarchiv Marburg, Ziegenhainer Repertorium V, fol. 158v; Demandt, Regesten Katzenelnbogen 1, S. 549 Nr. 1926 (zitiert nach dem Revers).
Regest
[Graf Adolf von Nassau-Diez und seine Frau Jutta bekunden, daß sie Graf Diether von Katzenelnbogen und seiner Frau Anna geb. Gräfin von Nassau für 3000 fl. Frankfurter Währung, die bezahlt sind,] folgende Zehnte (tzyntten), Lande und Leute mit Zubehör versetzt haben: Die Zehnten zu Höhn (Heene), Rotenhain (Reytzenheyn), Salz, Meudt (Mude), Hundsangen und Girod (Gernrodde) mit den Kirchsätzen und allen zugehörigen Gerechtigkeiten, Gefällen, Gerichten, Freiheiten, Gewohnheiten und Nutzungen, es seien Gefälle, Gülten, Herbergsrechte, Bannweine, Leute, Gewässer, Weiden, Wildbanne, Fischereien, Gehölze oder Felder. [Der Graf von Katzenelnbogen kann] damit verfahren (brechen und bußen, dun und laßen, setzen und entsetzen) wie mit [seinen] anderen Gütern. Ausgenommen sind ein Drittel der Zehnten, die Graf Adolf und Jutta behalten. Zahlen diese dem Grafen Diether oder seinen Erben 700 fl. Frankfurter Währung, dann sollen sie diese Zehnte mit Zubehör wieder zur Hälfte besitzen. Will Graf Diether sein Geld wiederhaben, soll er es ein Vierteljahr vorher kündigen und dann die 3000 fl. in einem Schloß im Umkreis von 2 Meilen um Diez ausgehändigt erhalten. Bekommt er es nicht, kann er seinen Teil der Zehnten anderweitig versetzen, jedoch nicht an einen Fürsten. Adolf und Jutta müssen dieser Weiterverpfändung zustimmen und dürfen nichts dagegen unternehmen oder veranlassen; doch können sie sich des Wiedereinlösungsrechtes versichern. Beide Grafen wollen die genannte Zehnte, Lande, Leute und Gerichte treulich zusammen schirmen und, wenn sie oder ihre Erben in Fehde miteinander geraten, diesen Besitzungen den Frieden sichern und sie von beiden Seiten friedlich gebrauchen gemäß den darüber ausgestellten Urkunden. Muß einer von ihnen die genannten Zehnten oder einige Dörfer daraus gerichtlich vertreten (bzw. belangen?) oder bestrafen (rechtfertigen ader zugrifen), soll er das dem anderen oder dessen Amtleuten mitteilen damit er ihm hilft bzw. seinen Anteil davon erhält, wie es ihm gemäß der darüber gegebenen Urkunden zusteht. Will der Aufgeforderte nicht helfen, kann der andere selbständig handeln, soll jedoch dem anderen gleichwohl dessen Anteil geben. Mannen, Burgmannen, Pfaffen, Klöster und Geistliche sollen bei ihren hergebrachten Freiheiten, Rechten und Gewohnheiten bleiben. Graf Adolf und seine Frau Jutta und ihre Erben können die Zehnten jährlich in der Zeit vom 15. - 28. Februar mit 3000 fl. wieder einlösen. Die Aussteller geloben eidlich, alle diese Punkte zu halten und siegeln.

Wortlaut der Datierung

D. dominica die post Valentini martiris 1390 nach Trierer Stil.

Nachweise

Aussteller

Nassau-Dillenburg, Grafen, Adolf · Nassau-Dillenburg, Grafen, Jutta, Frau Adolfs, geb. Gräfin von Diez

Empfänger

Katzenelnbogen, Grafen, Diether VIII. · Katzenelnbogen, Grafen, Anna, Frau Diethers VIII., verw. Gräfin von Nassau-Sonnenberg, geb. Gräfin von Nassau-Hadamar

Siegler

Nassau-Dillenburg, Grafen, Adolf · Nassau-Dillenburg, Grafen, Juta, Frau Adolfs, geb. Gräfin von Diez

Weitere Orte

Nassau, Grafen · Frankfurt a.M., Währung · Höhn (Gem. Westerburg/Rheinland-Pfalz), Zehnte · Rotenhain (Gem. Westerburg/Rheinland-Pfaz), Zehnte · Salz/Westerwald (Gem. Wallmerod/Rheinland-Pfalz), Zehnte · Meudt (Gem. Wallmerod/Rheinland-Pfalz), Zehnte · Hundsangen (Gem. Wallmerod/Rheinland-Pfalz), Zehnte · Girod (Gem. Montabaur/Rheinland-Pfalz), Zehnte · Diez (Rhein-Lahn-Kreis/Rheinland-Pfalz), Burg

Sachbegriffe

Zehnte · Verkäufe · Ehefrauen · Grafen · Gerechtigkeiten · Pfandschaften · Gefälle · Gerichte · Freiheiten · Gewohnheiten · Nutzungen · Gefälle · Gülten · Herbergsrechte · Bannweine · Gewässer · Weiden · Wildbanne · Fischereien · Wälder · Rückkaufsrechte · Vorkaufsrechte · Pfänder, Weitergeben von · Kündigungsfristen · Burgmannen · Geistliche · Rechte, Garantie alter · Klöster · Währungen, Frankfurter

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Reg. Katzenelnbogen 1

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 12953 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/12953> (Stand: 28.03.2024)