Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1451 April 8

Erzbischof Dietrich von Köln verpfändet Graf Philipp von Katzenelnbogen Burg und Amt Rolandseck

Regest-Nr. 12917

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 1356 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 70, Nr. 6⟩.
Stückbeschreibung: Stark moderbeschädigt.
Siegel: Mit den Siegeln.
Regesten: Staatsarchiv Marburg, Ziegenhainer Repertorium V, fol. 59; Demandt, Regesten Katzenelnbogen 2, S. 1312 Nr. 4687.
Regest
Erzbischof Dietrich von Köln bekundet, daß ihm Graf Philipp von Katzenelnbogen 7000 fl. geliehen hat, wofür er ihm mit Zustimmung des Kölner Domkapitels Burg und Schloß Rolandseck verpfändet. Hierzu gehören Dorf und Kirchspiel Mehlem (Mielenheym) und der Müllenarckerhof (Moelenarckerhoff) in demselben Dorfe mit den zugehörigen Mühlen, Buschrechten, Weinbergen, Wiesen, Schatzungen, Kürweinen, Zöllen, Fischereien, Zinsen, Pachten, Brüchen und Diensten und dem Hof zu Honnef (Huynffe) mit seinen Herrschafts- und Gerichtsrechten, Wäldern, Zehnten und Renten. Ausgenommen sind nur 12 Ml. Weizen, die dem Domkapitel aus dem Müllenarckerhof fällig sind, und seine Seelsemmeln (seel semelen). Diese muß Graf Philipp dem Domkapitel jährlich gegen Quittung verabfolgen. Der Graf soll das Schloß mit Zubehör unberechnet innehaben und gebrauchen. Er ist berechtigt, eigene Unteramtleute wie Kellner, Schultheißen, Richter und Landknechte innerhalb des Amtes einzusetzen.
Schloß und Amt sind mit vierteljährlicher Kündigung jederzeit rückkäuflich. Die Kündigungsurkunde muß dem Pförtner zu Rolandseck übergeben werden, jedoch darf der Erzbischof erst ab Weihnachten 1453 kündigen. Die Rückzahlung der Pfandsumme soll zu St. Goar oder Braubach erfolgen. Solange der Graf und seine Erben Schloß und Amt Rolandseck innehaben, wird sie der Erzbischof in dessen Besitz schützen. Selbst wenn es zwischen gräflichen und anderen Dienern und Knechten zu Zusammenstößen, Verwundeten, ja Toten kommt, soll das den Pfandschaftsbesitz nicht beeinträchtigen. Der Graf wird die Untersassen von Schloß und Amt bei den hergebrachten Freiheiten, Gewohnheiten und Rechten belassen und darüber hinaus nicht bedrängen. Er darf weder Güter, Rechte, Gülten noch Renten, die zu dem Amt gehören, verkaufen, versetzen, vermindern oder sonstwie in fremde Hände bringen. Was entfremdet ist, soll er zurückzubringen trachten. Der Erzbischof wird ihn dabei unterstützen. Der Graf oder seine Erben können die Pfandsumme von 7000 fl. mit vierteljährlicher Kündigung jederzeit zurückfordern. Die Kündigungsurkunde muß dem erzbischöflichen Zöllner zu Bonn übergeben werden, doch darf das frühestens ab Weihnachten 1453 geschehen. Der Graf braucht Schloß und Amt erst wieder auszuliefern, wenn er das Geld erhalten hat.
Als Ausnahmeregelung ist vereinbart, daß es dem Erzbischof möglich sein soll, Schloß und Amt am kommenden Weihnachtsfest gegen 7400 fl. wieder einzulösen. Wenn das geschehen sollte, wird diese Urkunde dadurch ungültig. Der Erzbischof ist berechtigt, bis zum kommenden Weihnachtsfest einen Knecht mit einem Pferd, einen Pförtner und zwei Wächter auf dem Schloß zu halten. Wird es von ihm bis zum Weihnachtsfest wieder eingelöst, muß er die Unterhaltungskosten für diese Diener selber tragen, geschieht die Einlösung nicht, so daß das Schloß weiter im Besitz des Grafen verbleibt, dann ist dieser verpflichtet, die Unterhaltskosten für das Burggesinde aufzubringen und dem Erzbischof zu ersetzen. Desgleichen soll er ihm dann alle Ausgaben für die Bestellung der Weingärten und Äcker erstatten.
Der Graf ist verpflichtet, alle Bündnisse, die der Erzbischof mit anderen Herren eingegangen ist, zu halten, soweit sie Rolandseck betreffen. Vor der Einlösung muß der Erzbischof alle rückständigen Gülten aus dem Amte bezahlt und dem Grafen alle Geräte, Güter und Habe, die er dort hat, zurückgegeben haben. Die Korn- und Weineinkünfte, welche der Graf im gen. Amte jährlich erhält, können den erzbischöflichen Zoll zu Bonn frei passieren. Der Graf soll mit dem Schloß alleine dem Erzbischof gehorsam sein, solange dieser lebt, nach seinem Tode allein dem Kapitel und dann dem von diesem nach Mehrheitsbeschluß erwählten und ihm schriftlich angezeigten neuen Erzbischof. Geht das Schloß dem Grafen während der Pfandschaft an seine Feinde oder durch Brand verloren, so soll das die Pfandschaft nicht beeinträchtigen, sondern vielmehr den Erzbischof verpflichten, dem Grafen mit aller Macht bei der Rückgewinnung oder dem Neuaufbau zu helfen. Wird diese Hilfe von Seiten des Erzbischofs dem Grafen binnen einem Jahre nicht geleistet, muß er dem Grafen die 7000 fl. auf ein anderes Schloß anweisen.
Der Erzbischof gelobt, alle diese Punkte zu halten und nichts dagegen zu unternehmen oder zu veranlassen.
Siegel des Ausstellers; es siegeln ferner Dekan und Kapitel des Kölner Domstites mit ihren Siegeln ad causas und Schultheiß, Schöffen, Untersassen und Kirchspielleute von Mehlem mit dem Schöffensiegel von Mehlem zum Zeichen des Gehorsams gegenber dem Grafen Philipp von Katzenelnbogen. Erleidet die Urkunde Schäden durch Nässe, Brand, Löcher, Flecken oder Siegelzerstörungen, dann soll das der Rechtskraft dieses Vertrages nicht hinderlich sein.

Wortlaut der Datierung

Geg. 1451 up donrstag na dem sondage Letare in der vasten.

Nachweise

Aussteller

Köln, Erzbischöfe, Dietrich II. von Moers

Empfänger

Katzenelnbogen, Grafen, Philipp I.

Siegler

Köln, Erzbischöfe, Dietrich II. von Moers · Köln, Domkapitel · Köln, Dekan · Mehlem, Kirchspiel

Weitere Orte

Köln, Erzbischöfe · Köln, Domkapitel · Rolandseck (Gem. Remagen/Rheinland-Pfalz), Burg · Mehlem (Gem. Bonn/Nordrhein-Westfalen), Dorf · Mehlem (Gem. Bonn/Nordrhein-Westfalen), Kirchspiel · Müllenark (Gem. Inden/Rheinland/Nordrhein-Westfalen), Hof · Bad Honnef (Rhein-Sieg-Kreis/Nordrhein-Westfalen), Hof · St. Goar (Gem. St. Goar-Oberwesel/Rheinland-Pfalz) · Braubach (Rhein-Lahn-Kreis/Rheinland-Pfalz) · Rolandseck (Gem. Remagen/Rheinland-Pfalz), Amt · Bonn, Zöllner · Rolandseck (Gem. Remagen/Rheinland-Pfalz), Pförtner · Mehlem (Gem. Bonn/Nordrhein-Westfalen), Schöffen · Mehlem (Gem. Bonn/Nordrhein-Westfalen), Schultheiße · Bonn, Zoll

Sachbegriffe

Burgen · Ämter · Erzbischöfe · Domkapitel · Darlehen · Schulden · Pfandschaften · Dörfer · Kirchspiele · Schultheiße · Schöffen · Schöffensiegel · Schlösser · Mühlen · Buschrechte · Weinberge · Wiesen · Schatzungen · Kürweine · Zölle · Fischreien · Zinsen · Pachten · Brüche · Dienste · Höfe · Kellner · Richter · Amtleute, Einsetzen von · Quittungen · Landknechte · Kündigungsfristen · Pförtner · Zöllner · Gewohnheiten, Garantie alter · Renten · Knechte · Pferde · Gesinde, Unterhalt von · Weizen · Rückkaufrechte · Bündnisverpflichtungen, Übernahme von · Zölle, Befreien von · Korn · Seelsemmel

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Reg. Katzenelnbogen 2

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 12917 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/12917> (Stand: 16.04.2024)