Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1375 Juli 15

Bündnis zwischen Pfalz, Katzenelnbogen, Prüm, Sponheim u.a. zur Sicherung der Straßen

Regest-Nr. 12862

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Abschriften: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 51, Nr. 1, gleichzeitig, keine Siegelspuren.
Regesten: Staatsarchiv Marburg, Ziegenhainer Repertorium III, fol. 1; Demandt, Regesten Katzenelnbogen 1, S. 445 Nr. 1541.
Regest
Pfalzgraf Ruprecht d.Ä. bei Rhein, Abt Dietrich von Prüm, die Grafen Adolf von der Mark und zu Kleve, Johann von Sponheim, Wilhelm von Katzenelnbogen, Heinrich von Sponheim d.J. und Wilhelm von Wied, Propst zu Aachen, Herr zu Isenburg, Eberhard von der Mark, Johann Herr zu Schleiden, Arnold, Herr zu Blankenheim, Gerhard von Blankenheim, Herr zu Kasselburg und Geroldstein (Gerart), Konrad, Herr zu Saffenberg, Johann, Herr zu Kerpen, Reinhard, Herr zu Reiferscheidt und Bitburg, Johann Herr zu Schöneck und Hartradstein (-rot-), Wilhelm, Herr zu Malberg und zu Aducht, Konrad von der Schleiden, Herr zu Neuenblankenheim, Reinhard, Herr zu Schönforst und zu Sichen, Gotthard von Sponheim, Adolf von Virneburg, Wilhelm, Herr zu Manderscheid, Dietrich, Herr zu Kerpen und Varsberg, Johann von Blankenheim, Herr zu Kasselburg und Geroldstein, Konrad, Herr zu Tomburg (Toin-), Friedrich, Herr zu Tomburg und Landskron, Richard Marschall, Herr zu Dhaun, Dietrich von Dhaun, Herr zu Broich (Brough), Peter, Herr zu Kronenburg und Neuerburg, Konrad, Marschall, Herr zu Alfen, Emut von Gelsdorf, (? Geidelstorp), Herr zu Grypenkoven, Wilhelm von Urley, Herr zu Befort, Wilhelm von Rode, Herr zu Sinzig, Dietrich Haust (Huyste), Herr zu Ulmen, Heinrich Burggraf zu Drachenfels, Weimar Frambe von Birgel, Marschall, Wilhelm von Muysbach, Johann von dem Forste, Daniel von Eirnich (?), Heinrich von Hückelhofen (Hugelhoven), Schultheiß zu Eschweiler, Heinrich von Barmen, Wilhelm der Qwade, Johann Smeigh von Lissingen (Leys-) d.J., Walram am Rode, Carsilies von Palant d.J., Peter von Rappweiler, Dietrich (Teitz) von Wachenheim, alle Ritter, und Heinrich von Hackfort, Herold (knappe van den wappen), bekunden, daß sie sich zur Ehre Gottes, Marias und des Ritters St. Georg auf drei Jahre zu einer Gesellschaft zusammengeschlossen haben, um ihren Landen und Leuten zu nützen, weitere Übeltaten zu verhindern und Kaufleuten, Pilgern und Bauern, Geistlichen wie Laien, Sicherheit zu gewährleisten. Die Aussteller geloben folgende Bündnisartikel zu halten:
Sie wollen während der Bündniszeit unverbrüchlich zueinander halten, sich nicht gegeneinander verbünden, sondern sich gegenseitig mit Leib und Gut, Burgen und Schlössern nach Erkenntnis der Hauptleute oder der Mehrheit von ihnen unterstützen. Zur Sicherheit der Straßen wollen sie auf ihnen eine Anzahl Gesellen unterhalten, die ihren Schutz ausüben sollen, jenachdem wie es die Hauptleute anordnen.
Wenn in ihrem Land jemand, er sei edel oder unedel, einem anderen unrechtmäßig etwas wegnimmt oder -genommen hat, soll von ihnen, falls sie die Macht dazu haben, dafür gesorgt werden, daß er unschädlich gemacht wird (numme zo den wapen enryde noch bose dayt endoy^e). Wer einen solchen Aufenthalt und Schutz bietet und ihm denselben auf Erfordern nicht aufsagt, soll gleichfalls als ihr Feind behandelt werden, bis er den Übeltäter nicht mehr aufnimmt. Sie dürfen keinem einer Übeltat Beschuldigten Geleit in eines ihrer Schlösser geben, es sei ihm denn von ihren Hauptleuten und Ratmännern zugesagt.
Jedes Jahr soll für die Dauer eines Jahres aus den Verbündeten ein Hauptmann der Gesellschaft gewählt werden, zu dem sechs von ihnen abgeordnet werden sollen: zwei aus dem Oberlande, zwei aus der Eifel und zwei aus dem Niederlande. Diese sechs sollen ihre Verbundsgesellen sein. Sie sind zusammen mit dem jeweiligen Hauptmann für ein Jahr ermächtigt, die notwendigen Beschlüsse zu fassen und die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Widerspruch gegen die Wahl ist nicht zulässig. Der Hauptmann muß das ganze Jahr zugänglich bleiben und darf daher nicht außer Landes reiten. Stirbt einer der sechs, müssen die Verbündeten des betreffenden Landes dafür einen andern wählen. Will einer von den sechsen außer Landes reiten, muß er es dem Hauptmann einen Monat vorher mitteilen, damit dieser veranlassen kann, daß die Verbündeten des betreffenden Landes solange einen andern an seine Stelle schicken.
Wenn einer der Gesellschafter in ihren Landen angegriffen wird (id sy myt besesse, myt roufe, myt name off myt brande), dann soll er es dem Hauptmann mitteilen und dieser dem Angreifer gebieten, sofort von seinem Vorhaben abzustehen und den angerichteten Schaden binnen 14 Tagen zu ersetzen. Geschieht das nicht, soll der Hauptmann die übrigen Verbündeten auffordern, binnen 14 Tagen Feind des Angreifers zu werden und ihn nach Erkenntnis des Hauptmanns und der Ratsmänner auf eigene Kosten und Schäden feindlich zu behandeln.
Geraten sie in Krieg und Fehde, dann müssen sie den Anweiungen des Hauptmannes und der Sechs folgen, gleichviel, ob es sich um Belagerungs- oder sonstige (militärische) Anordnungen handelt. Keiner von ihnen darf mit einem Feind eine Sühne oder einen Frieden schließen ohne Zustimmung des Hauptmanns und der Sechs. Wer von ihnen Hilfe braucht, soll sie erhalten, doch nur im Bereich der Länder aller Verbündeten, ausgenommen Bayern und die Markgrafschaft Baden. Wenn Herzog Ruprecht geholfen werden muß, wird er den Verbündeten, sobald sie sich in seinem Lande deshalb aufhalten, die Kost geben.
Gewinnen sie Schlösser, dann sollen sie dieselben nach dem Beschluß der Sechs entweder schleifen oder behalten. Gefangene, die sie dabei machen, sind nach der Mannzahl der bei der Eroberung beteiligten Reisigen zu teilen. In einem Kriege, in welchem die Verbündeten einem von ihnen helfen, gehören die Gefangenen dem Hauptkriegführenden. Das erbeutete Vieh steht zur einen Hälfte dem Hauptmann und zur anderen den Gesellen zu. Was rechtmäßig in die Beute gehört, soll man darin belassen. Wird einer der Verbündeten gefangen, dann soll ihn der Hauptmann mit Wissen der Sechs austauschen, wenn er einen entsprechenden Gefangenen der Gegenseite zur Verfügung hat. Alle Gefangenen müssen bei der Freilassung allen Verbündeten Urfehde schwören.
Geht einer von ihnen während der Bündniszeit außer Landes, wollen sie dessen Herrschaft, Erbe und Gut wie ihre eigenen schützen und sich dabei nach den Anordnungen seiner Freunde richten, denen er die Verwaltung seines Besitzes übertragen hat. Doch muß er den Verbündeten in dieser Zeit sein Schloß zu ihrem gemeinsamen Nutzen offenhalten. Gerät einer von ihnen in Krieg, ohne vorher die Vermittlung der Sechs in Anspruch genommen zu haben, sind die anderen nicht verpflichtet, ihm zu helfen. Wenn einer von ihnen einen Tag leisten muß, wobei es um seine Ehre geht, dann sollen ihm die Verbündeten nach Anordnung der Sieben dabei Hilfe leisten. Wird einer von ihnen unrechtmäßigerweise gefangen, müssen sie alles ins Werk setzen, um ihn wieder zu befreien, wie es die Sieben anordnen.
Entzweien sich einige der Verbündeten untereinander, soll der Streitfall durch die Sieben gütlich oder rechtlich entschieden werden. Wer von ihnen oder ihren Mannen und Burgmannen Forderungen an einen anderen Mitgesellen hat, soll diese an die Sieben übergeben, welche befugt sind, die notwendigen Anordnungen zu deren Begleichung zu treffen. Lehensstreitigkeiten gehören jedoch vor die jeweiligen Lehensherren und Streitigkeiten um Eigen und Erbe vor die Gerichte, in denen die Güter gelegen sind. In allen Fällen bleiben jedem Herren seine marschen landrechtz und gewoinden vorbehalten. Wird jemand von ihnen an seiner Ehre beschuldigt, dann soll er dem Hauptmann darum angehen, seine Ehre zu verantworten, und dazu sollen ihm alle aus der Gesellschaft behilflich sein. Will oder kann der Beschuldigte seine Ehre nicht verantworten, wird er aus der Gesellschaft ausgeschlossen.
Ersucht ein neuer um Aufnahme in die Gesellschaft, sind die Sieben ermächtigt ihn aufzunehmen, wenn er die erforderlichen Eide und Sicherheiten leistet. Hierüber soll eine besondere Urkunde ausgefertigt und als Transfix (transfixbrief) an diese Urkunde gehängt (gestochen) werden.
Alle Gesellen sollen jährlich am Sonntag vor Martini zusammentreffen, im ersten Jahr zu Bacharach, im anderen zu Sinzig am Rhein, es sei denn, daß die Sieben der Meinung seien, es sei bequemer an einem anderen Ort zusammenzukommen. Wer nicht kommt, muß den Sieben vorher urkundlich unter Eid mitteilen, daß er durch Ehren-, Leibs- oder Herrennot daran verhindert ist. Bei unentschuldigtem Ausbleiben müssen Fürsten 25 fl., Grafen 10 fl., Herren, welche sich Herren schreiben, 6 fl. und Ritter oder Edelknechte 4 fl. an den Hauptmann zahlen. Wer das nicht tut, soll von dem Hauptmann in öffentlicher Urkunde unter dem gemeinsamen Siegel angefordert werden, binnen acht Tagen persönlich in eine Stadt zu reiten und dort so lange zu bleiben, bis er das schuldige Geld bezahlt hat. Tut er das nicht, verliert er die Gesellschaft.
Halten die Sieben eine Zusammenkunft für geboten, so können sie alle, oder wen sie dazu bedürfen, zu sich entbieten. Der Entbotene muß kommen, es sei denn, daß er sich mit Ehren-, Herren- oder Leibesnot entschuldigt. Wer nicht kommt, muß doch tun, was die übrigen Mitgesellen auf diesem Tag beschlossen haben.
Keiner von ihren Burgmannen oder Untertanen darf während der Bündniszeit Feind eines Mitgesellen werden. Wer sich nicht daran hält, soll so behandelt werden, wie es die Sieben bestimmen.
Wird einer von ihnen angetroffen, der St. Georg (als Abzeichen) nicht trägt, dann muß er einen Tournosen zu Almosen geben. Sie müssen Jahresröcke tragen, wie sie der Hauptmann anordnet.
Zum Besten ihrer Gesellschaft hat jeder Geselle am Jahresversammlungstag einen Betrag an den Hauptmann zu entrichten, und zwar ein Fürst 25 fl., der Abt von Prüm und der Propst von Aachen und jeder Graf 10 fl., jeder Herr, der sich Herr schreibt, 6 fl. und jeder Ritter oder Edelknecht 4 fl. Über die Verwendung dieser Gelder muß der Hauptmann der Gesellschaft oder den von ihr dazu Bestellten abrechnen.
Hauptmann und Ratmänner verpflichten sich auf Aufforderung durch einen Mitgesellen die anderen sofort zu entbieten, wie es die Urkunde im Einzelfall vorschreibt.
Die Aussteller behalten sich vor, einzelne Punkte dieser Abmachungen zum Besten ihrer Gesellschaft abzuändern. Gibt einer von ihren Mitgesellen sein Wappen auf, um Gott zu dienen, dann soll er wegen keines Punktes dieser Urkunde mehr angesprochen werden.
Sie führen ein eigenes Bundessiegel, das der jeweilige Hauptmann zum Nutzen der Gesellschaft verwenden soll. Wenn der Hauptmann einen Mitgesellen eine Abschrift dieser Urkunde unter seinem eigenen und dem Bundessiegel gibt, dann hat diese dieselbe Rechtskraft wie die von allen Gesellen besiegelte Haupturkunde.
Von diesem Bündnis nehmen die Aussteller ihre Herren aus, denen sie eidlich verbunden sind, und Kaiser Karl, während Herzog Ruprecht außerdem noch die Könige Ludwig von Ungarn und Wenzel von Böhmen ausnimmt.
Die Aussteller beschwören diese Punkte und besiegeln sie mit ihrem Bundessiegel und ihren eigenen Siegeln.

Wortlaut der Datierung

Geg. 1375 uff dach der heiligen apostolen, dat si erdeilt und gescheiden wurden ... zo latine divisio apostolorum.

Nachweise

Aussteller

Pfalz, Kurfürsten, Ruprecht I., der Rote · Prüm, Äbte, Dietrich von Kerpen · Katzenelnbogen, Grafen, Wilhelm II. · Kleve-Mark, Grafen, Adolf I. · Sponheim-Starkenburg, Grafen, Johann III. · Sponheim-Starkenburg, Grafen, Heinrich, Geistlicher · Virneburg, Grafen, Gerhard · Sponheim-Starkenburg, Grafen, Johann IV. · Isenburg-Wied, Grafen, Wilhelm, Propst in Aachen · Mark-Arenberg, Grafen, Eberhard I. · Schleiden, Herren, Johann I. · Blankenheim, Herren, Arnold · Blankenheim, Herren, Gerhard · Saffenberg, Herren, Konrad · Kerpen, Herren, Johann · Reifferscheid, Herren, Reinhard · Schöneck gen. von Hadradstein, Herren, Johann · Malberg, Herren, Wilhelm · Schleiden, Konrad von · Schönaut, Herren, Reinhard · Sponheim, Gotthard von · Virneburg, Adolf von · Manderscheid, Grafen, Wilhelm VII. · Kerpen, Dietrich von · Blankenheim, Johann von · Tomburg, Konrad von der · Tomburg, Friedrich von der · Marschall, Richard · Dhaun, Dietrich von · Kronenburg, Peter von · Alfen, Konrad von · Gelsdorf, Emut von · Urley, Wilhelm von · Rode, Wilhelm von

Weitere Personen

Haust, Dietrich · Drachenfels, Burggrafen, Heinrich II. · Frambe von Birgel, Weimar · Musbach, Wilhelm von · Forste, Johann von dem · Einrich, Daniel von · Hückelhofen, Heinrich von · Barmen, Heinrich von · Wilhelm der Quade · Smeigh von Lissingen, Johann d.J. · Rode, Walram am · Palant, Carsilies d.J. von · Rappweiler, Peter · Wachenheim, Dietrich von · Hackfort, Heinrich von · Karl IV., Kaiser · Wenzel, König · Ungarn, Könige, Ludwig der Große

Weitere Orte

Pfalz, Kurfürsten · Prüm (Eifelkreis Bitburg-Prüm/Rheinland-Pfalz), Kloster · Aachen, Pröpste · Schleiden (Kr. Euskirchen/Nordrhein-Westfalen), Herren · Blankenheim (Kr. Euskirchen/Nordrhein-Westfalen), Herren · Kasselburg (Gem. Pelm/Rheinland-Pfalz), Herren · Gerolstein (Lkr. Vulkaneifel/Rheinland-Pfalz), Herren · Saffenberg (Gem. Mayschoß/Rheinland-Pfalz), Herren · Kerpen (Rhein-Erft-Kreis/Nordrhein-Westfalen), Herren · Reifferscheid (Gem. Adenau/Rheinland-Pfalz), Herren · Bitburg (Eifelkreis Bitburg-Prüm/Rheinland-Pfalz), Herren · Schönecken (Gem. Prüm/Rheinland-Pfalz), Herren · Hartelstein (Gem. Schwirzheim/Rheinland-Pfalz), Herren · Malberg (Gem. Kyllburg/Rheinland-Pfalz), Herren · Neublankenheim (Nordeifel/Rheinland-Pfalz), Herren · Schönforst (Gem. Aachen/Nordrhein-Westfalen), Herren · Manderscheid (Lkr. Bernkastel-Wittlich/Rheinland-Pfalz), Herren · Varsberg (Dép. Moselle/Frankreich), Herren · Tomburg (Gem. Wormersdorf/Nordrhein-Westfalen), Herren · Landskron (Gem. Bad Neuenahr-Ahrweiler/Rheinland-Pfalz), Herren · Dhaun (Gem. Hochstetten-Dhaun/Rheinland-Pfalz), Herren · Broich (Gem. Mühlheim a.d. Ruhr/Nordrhein-Westfalen), Herren · Kronenburg (Gem. Dahlem/Nordrhein-Westfalen), Herren · Neuerburg (Eifelkreis Bitburg-Prüm/Rheinland-Pfalz), Herren · Alflen (Gem. Ulmen/Rheinland-Pfalz), Herren · Gripekoven (Gem. Wegberg/Nordrhein-Westfalen), Herren · Befort (Kt. Echternach/Luxemburg), Herren · Sinzig (Lkr. Ahrweiler/Rheinland-Pfalz), Herren · Ulmen (Lkr. Cochem-Zell/Rheinland-Pfalz), Herren · Drachenfels (Gem. Königswinter/Nordrhein-Westfalen), Burggrafen · Eschweiler (Städteregion Aachen/NordrheinWestfalen), Schultheiße · Lissingen (Gem. Gerolstein/Rheinland-Pfalz), Herren · Eifel · Bayern · Baden, Markgrafschaft · Bacharach (Lkr. Mainz-Bingen/Rheinland-Pfalz) · Böhmen, Könige · Ungarn, Könige

Sachbegriffe

Pfalzgrafen · Äbte · Rittergesellschaften, Gründen einer · Grafen · Ritter · Herren · Pröpste · Schultheiße · Marschälle · Straßen, Sicherheit auf · Kaufleute · Pilger · Bauern · Geistliche · Bündnisse, zeitlich befristete · Burgen · Schlösser · Geleit, Verweigern von · Hauptleute, Wahl von · Räte · Reisen, ins Ausland · Hilfe, militärische · Fehden · Kriege · Gefangene, Austausch von · Gefangene, Lösegeld für · Beute, Aufteilen der · Burgen, Schleifen von · Öffnungsrechte · Burgmannen · Rittergesellschaften, Aufnahme in · Eide · Sicherheiten · Strafen · Edelknechte · Bündnissiegel · Könige · Rittergesellschaften, Abzeichen · Rittergesellschaften, Tracht der Mitglieder · Klöster, Eintritt in · Kaiser · Herzöge

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Reg. Katzenelnbogen 1

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 12862 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/12862> (Stand: 18.04.2024)